Anzeige
15.12.2011 - dvb-Presseservice

Beraterhaftung: Bei Altfällen droht absolute Verjährung zum Jahresende

Zum Jahresende werden sich die Spätfolgen der Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2002 bemerkbar machen – dann nämlich endet die sogenannte absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren, die damals im Zuge der neuen Verjährungsregelungen in das Gesetzeswerk eingebaut wurde. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Kapitalanleger, die bis Ende 2001 Anlagen getätigt haben, beispielsweise in geschlossenen Fondsbeteiligungen, sind von dieser Regelung betroffen.

Das große Problem bei Schäden durch Anlageprodukte: Häufig treten die Verluste nicht sofort zutage, sondern es zeigt sich erst nach einigen Jahren, dass die Anlageberatung unter Umständen fehlerhaft war.

Wenn Anleger gegenüber dem Berater Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen wollen, müssen sie die Verjährungsfrist beachten. Denn im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Haftungsansprüche wegen Verjährung verfallen. Die Regelverjährungsfrist wurde im Zuge der Schuldrechtsreform mit Wirkung zum 1. Januar 2002 von 30 Jahren auf drei Jahre gekürzt. Sie beginnt, wenn der Anleger Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen erhält. Gekappt wird die Frist auch bei später Kenntnis nach zehn Jahren ab Zeichnung einer Kapitalanlage.

Damit verjähren Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung, die vor dem 1.Januar 2002 entstanden sind, spätestens am 31. Dezember 2011. Maßgebend für die Entstehung des Anspruchs ist in aller Regel der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wenn Anleger aus dieser Zeit ein Anlagemodell besitzen, das als sichere Kapitalanlage verkauft wurde und sich mittlerweile als Verlustbringer erwiesen hat, müssen sie noch in diesem Jahr aktiv werden.

Ausnahme: Ansprüche wegen verlustbringenden Wertpapiergeschäften. Hier gilt bei Altfällen die kurze Verjährung von drei Jahren ab Kaufdatum.

In einer Erstberatung durch einen Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ermittelt werden, ob es aussichtsreich ist, noch vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist juristische Schritte einzuleiten.




Herr Swen Walentowski

Tel.: +49 (0)30 72 61 52 - 129
Fax: +49 (0)30 72 61 52 - 193
E-Mail:


Frau Katrin Bandke

Tel.: 0 30/72 61 52-1 49
Fax: 0 30/72 61 52-1 93
E-Mail: bandke@anwaltverein.de

Deutscher Anwaltverein
Littenstraße 11
10179 Berlin
www.anwaltverein.de