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08.09.2010 - dvb-Presseservice

Berufs- und Dienstunfähigkeit: Warum für Beamte und Ärzte die richtigen Klauseln so wichtig sind!

Die Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG (Neue BBV Leben) bietet Beamten und Ärzten schon sehr früh umfangreiche Leistungen für den Fall, dass sie aufgrund von Dienst- oder Berufsunfähigkeit ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können.

Die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit gehört zu den wichtigsten Versicherungen für Erwerbstätige. Gleiches gilt für Beamte, bei ihnen wird jedoch von Dienstunfähigkeit gesprochen. Aber unabhängig davon, wie dieser Fall nun genannt wird, ist es für bestimmte Berufsgruppen oft nicht einfach, für den Ernstfall den richtigen Versicherungsschutz zu finden.

Auf die richtige Beamtenklausel achten
Wird einem Beamten eine allgemeine Dienstunfähigkeit bescheinigt und verfügt der Dienstherr daraufhin seine Entlassung oder Ruhestandsversetzung, kann bei vielen am Markt angebotenen Beamtenklauseln vom Versicherer dennoch geprüft werden, ob der Beamte tatsächlich dienstunfähig ist.

Bei der neuen umfassenden Beamten-Klausel (DU-Klausel), die die Neue BBV Leben im Rahmen der Super-BU(Z) anbietet, erhält der Beamte die vereinbarten Leistungen, sobald eine allgemeine Dienstunfähigkeit ärztlich bescheinigt wurde und der Dienstherr daraufhin seine Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand verfügt. Diese Verfügung gilt dann als bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, sofern der Gesundheitszustand des Beamten der alleinige Grund seiner vorzeitigen Entlassung war. Nach dem Anerkenntnis erfolgt keine medizinische Nachprüfung mehr, sofern der Pensionierte nicht wieder ins Beamtenverhältnis versetzt wird.

Die Infektionsklausel für Ärzte – warum sie so wichtig ist
Die Neue BBV Leben hat in ihre Berufsunfähigkeitsversicherung mit erweiterten Bedingungen („Super-BU“) eine so genannte Infektionsklausel für Human- und Zahnmediziner integriert.

Diese Klausel, die kaum eine andere Versicherungsgesellschaft anbietet, besagt, dass Ärzte bereits dann berufsunfähig sind, wenn ihnen eine auf gesetzlicher Vorschrift oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten verbietet, wegen einer Infektionsgefahr weiterhin Patienten zu behandeln.

Die Besonderheit: Ein Arzt, der die Krankheitserreger nur an oder in sich trägt, ohne infolge der Infektionskrankheit in der Berufsausübung gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, könnte bei einem Berufsverbot die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen.

„Ohne diese Klausel würde der Leistungsantrag in vergleichbaren Fällen abgelehnt“, so Dr. Herbert Schneidemann, Vorstand Produktentwicklung der Neue Bayerische Beamten Lebensversicherung AG.

Weitere Informationen und Auskünfte erhalten Sie über das BBV-Maklerportal unter www.bbv-makler.de.



Abteilung: MDC
Herr Konrad Häuslmeier
Tel.: 089 / 6787- 9232
Fax: 098 / 6787-9666
E-Mail: mdc@bbv.de

Bayerische Beamten Lebensversicherung a.G. (BBV)
Thomas-Dehler-Straße 25
81737 München
http://www.bbv.de