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28.11.2005 - dvb-Presseservice

Berufskrankheiten im öffentlichen Dienst 2004

Lärmschwerhörigkeit und Infektionskrankheiten an erster Stelle

Die Lärmschwerhörigkeit ist mit 291 anerkannten Fällen nach wie vor die häufigste Berufskrankheit im öffentlichen Dienst. Auch Infektionen führen sehr häufig zu einer Berufskrankheit. Das geht aus einer Auswertung der Berufskrankheiten-Dokumentation für das Berichtsjahr 2004 des Bundesverbandes der Unfallkassen hervor. An dritter Stelle werden Erkrankungen der Atemwege und der Lunge mit 154 Fällen genannt, die meisten hiervon durch Asbest verursacht. In 83 Fällen wurden Hauterkrankungen als Berufskrankheit anerkannt.

Im Jahr 2004 sind den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand 5.719 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit gemeldet worden. Insgesamt wurden 4.087 Fälle entschieden; 891 davon wurden als Berufskrankheit anerkannt. Die hohe Differenz von Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit zu den anerkannten Fällen ist zu einem Teil darauf zurückzuführen, dass die auftretenden Erkrankungen häufig nicht die strengen Vorgaben der Berufskrankheitenkriterien erfüllen. Dies ist zum Beispiel typisch bei Wirbelsäulenerkrankungen. Altersbedingte Verschleißerscheinungen und Fehlhaltungen sind eine häufige Ursache für eine Erkrankung des Stützapparates bzw. der Bandscheiben, entstehen aber nur selten aufgrund der beruflichen Tätigkeit.

Betroffen von Berufskrankheiten sind bei den Infektionserkrankungen überwiegend im Gesundheitsdienst Tätige. Dies gilt auch für die Hauterkrankungen, die insbesondere dort auftreten, wo häufig Desinfektion- oder Reinigungsmittel eingesetzt werden. Lärmschwerhörigkeit entsteht vor allem an Arbeitsplätzen mit hohem Verkehrsaufkommen, auf Baustellen und in Werkstätten.

Die vollständige Dokumentation „Das Berufskrankheitengeschehen im öffentlichen Dienst 2004“ steht im Internet unter www.unfallkassen.de" href="http://www.unfallkassen.de/files/510/BKDOK_2004_Original.pdf" target="_blank">www.unfallkassen.de zur Verfügung.

Begriffserläuterung „Berufskrankheit
Der Begriff „Berufskrankheit“ ist vom Gesetzgeber eng umgrenzt und wird im Sozialgesetzbuch VII, der Berufskrankheitenverordnung sowie weiteren Ausführungsbestimmungen mit grundlegenden Verfahrensregeln beschrieben und durch die Liste der möglichen Berufskrankheiten (insgesamt 68) eindeutig auf bestimmte Krankheitsbilder festgelegt. Berufskrankheiten müssen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sein und die betroffene Personengruppe muss durch ihre Arbeit in einem erheblich höheren Maße als die übrige Bevölkerung den gefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sein.



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