Besondere Beitragsberechnung bei unbezahltem Urlaub
Bei einem unbezahlten Urlaub bis zur Dauer von einem Monat ist ein Arbeitnehmer weiterhin versicherungspflichtig. Für diese Zeit ist keine Meldung in der Sozialversicherung notwendig. Für die Beitragsberechnung gelten jedoch besondere Regelungen.