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18.10.2011 - dvb-Presseservice

Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich: BGH ordnet Verzinsung ab Ehezeitende auf Kosten des Versorgungsträgers an

Bei Scheidung von Mitarbeitern mit einer betrieblichen Altersversorgung sieht das Versorgungsausgleichsgesetz grundsätzlich vor, dass die Teilung einer bAV auf das Ehezeitende erfolgt. In vielen Fällen liegt dieser Zeitpunkt aber mehrere Jahre vor dem rechtskräftigen Urteil und die Teilung kann rückwirkend gar nicht mehr durchge­führt werden.

Ob und wie die Wertentwicklung der bAV zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des Urteils zu berücksichtigen ist, ließ der Gesetzgeber offen. Jetzt hat der BGH nach einer Vorlage des Oberlandesgerichts Celle diese Lücke geschlossen – zu Lasten der Versorgungsträger. Am 07.09.2011 beschlossen die BGH-Richter, dass der Ausgleichswert aus einer externen Teilung zugunsten des Ausgleichsberechtigten ab Ehezeitende zu verzinsen ist. Im konkreten Fall ging es um eine Pensionszusage. Der Arbeitgeber muss dem Ausgleichsberechtigten eine Verzinsung von 5,25 % zahlen. Einige Monate zuvor hatte auch das OLG Celle bereits einen Lebensversicherer zur Verzinsung in Höhe des Rechnungszinses verurteilt.

„Betroffene Versorgungsträger sollten ihre Teilungsordnungen zeitnah überprüfen“, empfiehlt Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungshauses febs Consulting. Denn es gilt zu verhindern, dass die Zinsen am Ende tatsächlich zu Lasten des Arbeitgebers oder des Versicherers gehen.

Am 24.11.2011 bietet febs außerdem das Seminar „Der neue Versorgungsausgleich“ an, in dem die Folgen und mögliche Maßnahmen aufgrund der aktuellen Urteile diskutiert und Handlungsmöglichkeiten besprochen werden. Nähere Infos zum Seminar unter http://www.febs-consulting.de/seminare.



Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn
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