Neue Festlegung der obersten Finanzbehörden
Das Problem
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer ganz oder teilweise auf seine Pensionszusage, so ist für die steuerlichen Folgen zu untersuchen, ob der Verzicht gesellschaftsrechtlich begründet oder betrieblich veranlaßt ist.
Ist der Verzicht in der Beteiligung des GGF an der Gesellschaft begründet, so wird er als verdeckte Einlage behandelt und ist beim GGF lohnsteuerpflichtig.
Gibt es hingegen für den Verzicht zwingende betriebliche Gründe (z.B. Nicht-Finanzierbarkeit), so sind lediglich die entsprechenden Rückstellungen aufzulösen. Beim GGF bleibt der Verzicht dann lohnsteuerfrei.
Einigung der Finanzverwaltung zur Beurteilung eines Verzichtes
Für die Frage, ob der Verzicht auf eine Pensionszusage betrieblich veranlaßt ist oder eine verdeckte Einlage darstellt, haben die obersten Finanzbehörden eine Einigung erzielt, die das bayerische Landesamt für Steuern am 15.2.2007 veröffentlicht hat.
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer ganz oder teilweise auf seine Pensionszusage, so wird grundsätzlich davon ausgegangen, daß dieser Verzicht im Gesellschafterverhältnis begründet ist.
Lediglich in Ausnahmefällen gilt ein Verzicht als betrieblich veranlaßt, wenn
Herr Andreas Buttler
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