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09.08.2007 - dvb-Presseservice

Betriebsrenten zukünftig mit 25 Jahren unverfallbar

Gesetzentwurf des BMAS

Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Kabinett am 08.08.2007 einen Entwurf des „Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ vorgelegt. Nach Verabschiedung durch das Kabinett soll der Entwurf schnellstmöglich umgesetzt werden. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung

Die bisherige Befristung der Sozialversicherungsfreiheit der Gehaltsumwandlung bis Ende 2008 soll durch den Gesetzesentwurf ohne Einschränkung aufgehoben werden. Damit bliebe die Entgeltumwandlung auch über 2008 hinaus sozialversicherungsfrei.

Absenkung des Unverfallbarkeitsalters

Arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften sollen bei Ausscheiden des Mitarbeiters zukünftig unverfallbar werden, wenn die Zusage 5 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer bei Ausscheiden mindestens 25 Jahre alt ist. Für bereits erteilte Zusagen ist eine Übergangsregelung bis voraussichtlich 2014 geplant.

Reduzierung des Mindestalters bei Ukasse und Pensionszusage

Bisher konnte die steuerwirksame Finanzierung von Versorgungsversprechen aus Unterstützungskassen oder Pensionszusagen in der Regel frühestens mit 28 Jahren begonnen werden. Durch die Reduzierung des Unverfallbarkeitsalters ist auch hier eine Reduzierung erforderlich. Derzeit ist geplant, die Rückstellungsbildung bzw. Zuwendungen an Ukassen bereits ab Vollendung des 27. Lebensjahres zuzulassen.

Bedeutung für die Praxis

Die Fortsetzung der Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung ist vollumfänglich zu begrüßen und wird zu einer weiteren Stärkung der betrieblichen Altersversorgung beitragen.

Die Reduzierung des Mindestalters für die Unverfallbarkeit ist aus europäischer Sicht notwendig. Allerdings führt sie zu erheblich höheren Kosten für die betroffenen Arbeitgeber, für die das Gesetz bisher keinen angemessenen Ausgleich vorsieht. Im Gegenteil: nach den Vorstellungen des Gesetzgebers können Zusagen zwar bereits mit 25 Jahren unverfallbar werden, dürfen aber bei Pensionszusage und Ukasse erst ab 27 Jahren steuerwirksam berücksichtigt werden.

Außerdem würde die geplante Reduzierung erheblichen Anpassungsbedarf in zahlreichen Versorgungswerken verursachen. Denn viele Versorgungswerke sehen eine Aufnahme der Mitarbeiter mit 28 Jahren vor. Scheiden Mitarbeiter bereits vorher aus, können sie einen unverfallbaren Anspruch haben, obwohl sie noch gar nicht in die Versorgung aufgenommen werden.

Weitere Infos und Unterstützung erhalten Sie bei febs Consulting GmbH. Selbstverständlich werden die geplanten Änderungen auch in allen febs-Seminaren behandelt, z.B. dem Praxisseminar „Einführung in die betriebliche Altersversorgung“ am 03.09.2007.



Herr Andreas Buttler
Tel.: +49(0)89-43 607-300
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E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

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