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19.06.2008 - dvb-Presseservice

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz -

 

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz -

Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung

 

Vom Bundeskabinett wurde am 21.05.2008 der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechtes (BilMoG) beschlossen. Dieser sieht unter anderem vor, auch die Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) deutlich zu verändern.

 

Ziel des Gesetzes ist eine Reform der Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Durch realistischere Wertansätze soll eine Annäherung der deutschen Handelsbilanz an internationale Bilanzierungsstandards sowie eine Kostenentlastung für Unternehmen erzielt werden. Die Änderungen des BilMoG sollen für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2008 beginnen.

 

Auswirkungen des BilMoG auf unmittelbare Versorgungszusagen

Pensionszusagen sind als unmittelbare Versorgungszusagen nach § 249 HGB als ungewisse Verbindlichkeiten passivierungspflichtig. In der deutschen Handelsbilanz wird als Rückstellungsbetrag bisher überwiegend der steuerliche Wert nach § 6a EStG (Teilwertmethode mit sechs Prozent Rechnungszins als Minimalwert) eingestellt.

Der Gesetzesentwurf sieht nun eine Abzinsung der Rückstellungen mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz vor. Der Abzinsungssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und bekannt gegeben. Auch Preis- und Kostensteigerungen sollen künftig bei der Rückstellungsbewertung berücksichtigt werden.

Da der Abzinsungssatz voraussichtlich geringer ausfallen wird als der für die Steuerbilanz geltende Wert von sechs Prozent, wird dies zu einem erheblichen Anstieg der Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung in der Handelsbilanz führen.

 

Allerdings ist entgegen des bisherigen Saldierungsverbotes des HGB nach dem BilMoG eine Saldierung von Pensionsverpflichtungen mit Vermögensgegenständen möglich, die ausschließlich der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung dienen. Dies führt dazu, dass künftig auch gemäß HGB Pensionsrückstellungen in der Bilanz um entsprechendes Vermögen zu reduzieren sind.

Die Regelungen des BilMoG erfordern zukünftig, ergänzend zum steuerlichen Gutachten, eine weitere Expertise für die Handelsbilanz, die Auskunft über die Höhe der Pensionsrückstellungen gibt.

 

Auswirkungen des BilMoG auf mittelbare Versorgungszusagen (Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)

Das bisherige Passivierungswahlrecht für die mittelbaren Durchführungswege bleibt gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Einführungsgesetz zum HGB (EGHGB) bestehen. So ist auch künftig für eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse kein Ausweis in der Handelsbilanz vorzunehmen.

 

Die versicherungsförmigen Durchführungswege der bAV, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, sind ebenfalls von den Änderungen des BilMoG nicht betroffen.

Für Kapitalgesellschaften bleibt es bei der Verpflichtung, Fehlbeträge im Anhang der Bilanz auszuweisen.

 

Es wird erwartet, dass das BilMoG zu einer erhöhten Aufmerksamkeit im Hinblick auf Pensionsverpflichtungen sowie zu einem verstärkten Interesse an einer Ausfinanzierung von Versorgungsverpflichtungen führen wird.

 

Das BilMoG soll im Juli 2008 dem Bundesrat vorgelegt und nach der Sommerpause im Bundestag beraten werden.

 

Juni 2008

 

Industrie-Pensions-Verein e.V.

Wolfgang Peters

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