Anzeige
04.12.2007 - dvb-Presseservice

Bundesgerichtshof stärkt Anlegerschutz

Geprellter Anleger kann sich im Fall Göttinger Gruppe vor Gericht auf fehlerhaften Prospekt berufen kann, obwohl er ihn gar nicht gelesen hat.

Siegburg, Dezember 2007. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat gestern ein wegweisendes Urteil gefällt (II ZR 21/06): Die Richter hatten zu entscheiden, ob sich ein Anleger bei der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen auch dann auf die Fehler im Prospekt berufen kann, wenn er diesen vor seiner Anlageentscheidung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies hat der BGH nun bejaht. Im konkreten Fall hatte der Kläger, der sich 1999 als stiller Gesellschafter an der zum insolventen Finanzdienstleister Göttinger Gruppe gehörenden Securenta AG beteiligte, unter anderem seine geleisteten Einlagen zurück haben wollen und sich darauf berufen, dass der Emissionsprospekt, den er vor Vertragsschluss nicht erhalten hatte, in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen sei.

Die Vorinstanz (Saarländisches Oberlandesgericht) wollte genau dieser Argumentation nicht folgen und hatte entschieden, dass Prospektfehler die Anlegeentscheidung des Anlegers nur dann beeinflusst haben können, wenn er den Prospekt vorher auch bewusst gelesen habe. Der BGH hat jedoch darauf abgestellt, dass der Prospekt „entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft bestimmungsgemäß die Grundlage für die Unterrichtung der Anleger durch die Vermittler geworden ist.“ Dann aber, so der BGH weiter, wirken sich Prospektfehler genauso aus, als wäre der Prospekt dem Anlageinteressenten persönlich ausgehändigt worden.

Bislang liegt zwar nur die Pressemitteilung (Nr. 183/07) des BGH zu dieser Entscheidung vor. Doch lässt sich schon jetzt sagen, dass das Urteil eine enorme Verbesserung des Anlegerschutzes bedeutet. Denn bei Kapitalanlageprodukten, die mittels Prospekten über ein Vertriebsunternehmen verkauft werden, kommt es in Zukunft nicht mehr auf die Frage an, ob der Anleger den fehlerhaften Prospekt erhalten oder gelesen hat. Maßgeblich ist – natürlich neben anderen Voraussetzungen – nur noch, ob der Prospekt Fehler aufweist oder nicht.

Die Siegburger Kanzlei Göddecke begrüßt das Urteil: „In vielen von uns geführten Verfahren haben wir stets argumentiert, dass es aufgrund der Ausstattung des Vertriebs mit dem Prospekt letztlich nicht darauf ankommen kann, ob der Prospekt vorgelegt wird oder nicht“, so Rechtsanwalt Mathias Corzelius von der Kanzlei Göddecke. „Diese Auffassung hat sich jetzt endlich durchgesetzt.“ 



Herr Michael Wrobel
Tel.: + 49 (0) 22 41 / 14 85 440
Fax: + 49 (0) 22 41 / 14 85 442
E-Mail: goeddecke@satzzeichen.info

Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Auf dem Seidenberg 5
53721 Siegburg
Deutschland
http://www.kapitalrecht-info.de/

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Göddecke sind an einer sachgerechten Aufklärung der Öffentlichkeit über das obige Rechtsthema interessiert. Konkret heißt das: Wir stehen Journalisten gerne für Fragen zur Verfügung. Auf Wunsch erhalten Sie die erwähnten Urteile als Volltext sowie weitere Belege.
Die Kanzlei Göddecke hat sich auf die Durchsetzung von Anlegerinteressen in allen Bereichen des Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisiert und blickt auf eine über zwölfjährige erfolgreiche Arbeit zurück. Sie betreut unter anderem Fälle des gesamten Bank-, Börsen- und Wertpapierrechts, des weißen und grauen Kapitalanlagemarktes sowie Fragen zur Vermögensverwaltung einschließlich der damit zusammenhängenden Fragen dazugehöriger Rechtsgebiete.
Nützliche Informationen zu aktuellen Rechtsfragen stellen wir im Internet unter www.kapital-rechtinfo.de kostenlos zur Verfügung. Dieses Informationsangebot verstehen wir als Beitrag zum Verbraucherschutz. Denn nur wer sein Recht kennt, kann es auch durchsetzen.