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16.11.2005 - dvb-Presseservice

Bundessozialgericht: Krankenkasse muss Krankenbeobachtung zahlen

Einschränkungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht bindend

Wenn ein schwer kranker Patient der ständigen Krankenbeobachtung bedarf, weil jederzeit durch Verschlechterungen der Atemfunktionen und Krampfanfällen eine medizinische Fachkraft erforderlich ist, muss die Krankenkasse die Kosten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege übernehmen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag letzter Woche entschieden, wie erst jetzt bekannt geworden ist.

„Dieses Urteil ist nicht nur ein Erfolg für den schwer kranken Jungen und seine Eltern, die sich gegen die Zahlungsverweigerung der Krankenkasse gewehrt haben. Dieses Urteil ist ein Erfolg für alle schwer kranken Beatmungspatienten, die der Krankenbeobachtung bedürfen“, so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa).

Im Streit um den zeitlichen Umfang der Behandlungspflege wandte die beklagte Krankenkasse ein, dass die Richtlinien des Gemeinamen Bundesausschusses über häusliche Krankenpflege die allgemeine Krankenbeobachtung nicht vorsähen. Dieses Argument hatte allerdings vor dem BSG keinen Bestand: „Soweit die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über häusliche Krankenpflege nur eine spezielle Krankenbeobachtung bei akuten Verschlechterungen einer Krankheit zur Kontrolle der Vitalfunktion sowie die Überwachung eines Beatmungsgerätes als verordnungsfähig erklären, schränken sie die gesetzliche Leistungsverpflichtung der Krankenkassen bei der Erbringung von häuslicher Krankenpflege ein, ohne dazu eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zu haben. Insoweit binden sie die Gerichte nicht“ so das BSG im Bericht über das Urteil.

„Wir begrüßen diese Entscheidung, da das BSG nochmals eindeutig klarstellt, dass der Gemeinsame Bundesausschuss nicht befugt ist, durch seine Richtlinien medizinisch notwendige Leistungen der Behandlungspflege zu verweigern“ so Bernd Tews.

In einem weiteren bekannt gewordenen Urteil hat das BSG entschieden, dass die Blasenentleerung mittels Katheters, die während des Aufenthalts in einer Werkstatt für Behinderte erforderlich ist, ebenfalls als eine Leistung der häuslichen Krankenpflege von den Krankenkassen zu gewähren ist. Damit wird in einem weiteren Fall klar gestellt, dass der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nicht nur die eigene Wohnung beschränkt ist.

Das Fazit von Bernd Tews zu den beiden Entscheidungen: „Das sind zwei Urteile, die die häusliche Krankenpflege stärken sowie Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Wir hoffen zum Wohl der Patienten auf eine schnelle Umsetzung durch die Krankenkassen.“



N.N.
Herr Bernd Tews
Tel.: 030 / 30 87 88 60
Fax: N.N.
E-Mail: N.N.@N.N.

bpa - Bundesverband
privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
Hannoversche Straße 19
10115 Berlin
Deutschland
http://www.bpa.de

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URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Bundessozialgericht-Krankenkasse-muss-Krankenbeobachtung-zahlen-ps_309.html