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18.04.2006 - dvb-Presseservice

Bundessozialgericht lässt Cannabispatienten hoffen./ THC Pharm GmbH begrüßt Urteil des BSG zur Leistungspflicht der Krankenkassen

Die THC Pharm GmbH hat das am 4.4.2006 ergangene Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B1 KR 7/05 R) zur Leistungspflicht der Krankenkassen beim „Off-Label- Use“ begrüßt. Dadurch können auch jene Patienten hoffen, die durch eine Verweigerung der Kostenübernahme für Cannabinoide in die Illegalität gedrängt worden sind.

In Deutschland war Cannabis nach dem zweiten Weltkrieg nicht mehr verschreibungsfähig. Seit 1998 kann aber Dronabinol, der Hauptinhaltsstoff der Cannabispflanze verschrieben werden. Die von Patienten gegründete Firma THC Pharm GmbH hat daher schon vor acht Jahren Dronabinol oder Delta 9 Tetrahydrocannabinol als Rezepturarzneimittel in Deutschland eingeführt. Die Rezeptur erlaubte erstmals eine exakte Dosierung des Cannabiswirkstoffes als Tropfen oder Kapseln. Ein Problem blieb aber die uneinheitliche Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen. Unter der Hand rieten gelegentlich sogar Ärzte Ihren Patienten, sich zur Not Cannabis auf dem Schwarzmarkt zu besorgen.

Holger Rönitz, Geschäftsführer der THC Pharm GmbH, ist zuversichtlich, dass lebensbedrohlich erkrankte und gleichzeitig austherapierte bzw. unter starken Nebenwirkungen leidende Patienten nunmehr die Therapie erhalten, die Ihnen auch tatsächlich hilft. Das Urteil setze damit konsequent die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) vom 06.12.2005 um. Zwei Wochen vor Weihnachten hatten die Richter entschieden, dass die gängige restriktive Praxis der gesetzlichen Krankenkassen nicht mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar ist.

Als erster Hersteller von Dronabinol als Rezepturarzneimittel in Deutschland ist das Frankfurter Unternehmen vermehrt mit Anfragen von Ärzten und Patienten konfrontiert, die trotz guter Ergebnisse mit Dronabinol nicht auf die Finanzierung der Therapie durch die gesetzlichen Krankenkassen bauen können. Das aktuelle Urteil erschwert nun die Praxis der gesetzlichen Krankenkassen, sich bei todkranken Patienten darauf zu berufen, die Therapie mit Dronabinol sei noch umstritten und damit nicht finanzierbar. Der Verweis der Leistungsträger, es läge keine Empfehlung des gemeinsamen Bundesauschusses der Ärzte und Apotheker für Dronabinol vor, ist insofern unverfroren, da Krankenkassen und kassenärztliche Vereinigungen das Monopol auf Antragstellung besitzen.

„Schwerstkranke Patienten können seit acht Jahren Dronabinol verordnet bekommen. Die Erstattung der Kosten mit dem Hinweis auf den gemeinsamen Bundesausschuss zu verweigern, wenn man die Klärung eben dieser Frage selbst blockiert, zeugt von Ignoranz gegenüber dem Leidensdruck dieser Patienten“, so Rönitz. Schon Ende letzten Jahres hatte der Petitionsausschuss des Bundestages eine baldige Klärung der Kostenübernahme für Dronabinol angemahnt und sich für die Kostenübernahme bei Tumorkranken ausgesprochen.

Ausser zur Appetitsteigerung bei Krebs und HIV Patienten findet Dronabinol auch als Antiemetikum bei der Chemotherapie und in der Palliativmedizin Verwendung. Daneben wird die Substanz bei Multipler Sklerose, Dystonien, Tourette-Syndrom und bei neuropathischen Schmerzen eingesetzt.



Geschäftsführer
Herr Holger Rönitz
Tel.: +49 (0) 69 / 638 099 - 17
Fax: +49 (0) 69 / 638 099 - 24
E-Mail: roenitz@thc-pharm.de

THC Pharm GmbH
Offenbacher Landstr. 368 A
60599 Frankfurt / Main
Deutschland
www.thc-pharm.de