Anzeige
13.11.2006 - dvb-Presseservice

Bundesverfassungsgericht klärt Rechte der Verbraucher zur informationellen Selbstbestimmung; Zulässigkeit von Schweigepflichtentbindungsklauseln bestätigt

In einem heute veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Versicherte zur Wahrung ihrer informationellen Selbstbestimmung die Unterzeichnung einer zur Leistungsprüfung vorgelegten allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung verweigern können. Zugleich hat das Gericht mit dem Urteil auch das Recht der Versicherer bestätigt, für die Prüfung von Leistungsanträgen eine umfassende Mitwirkung des Versicherten einschließlich der Offenlegung aller sach-dienlichen Informationen zu verlangen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt diese Bestätigung, die ausdrücklich mit dem erheblichen Gewicht des Informationsinteresses der Versicherer begründet wird.

 

Grundsätzlich ist die derzeit verwendete umfassende Schweigepflichtentbindungserklärung deshalb weiterhin zulässig. Allerdings muss dem einzelnen Versicherten zur Wahrung seiner informationellen Selbstbestimmung eine Alternative angeboten werden. Diese kann z. B. sein, jeweils Einzelermächtigungen zur Entbindung etwa der Ärzte von der Schweigepflicht zu erteilen.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu klargestellt, dass die z. B. mit Einzelfallermächtigungen verbundenen höheren Kosten und die Nachteile aus der Verzögerung der Leistungsprüfung letztlich von dem Versicherten zu tragen sind, der eine allgemeine Schweigepflichtentbindungserklärung ablehnt. Verweigert der Versicherte darüber hinaus eine zur Leistungsprüfung nötige Schweigepflichtentbindung im Einzelfall bzw. die Übermittlung entsprechender Informationen, ist der Versicherer berechtigt, so das Verfassungsgericht, den Leistungsantrag abzulehnen.

 

Die Entbindung von Ärzten, Krankenhäusern u. a. von der Schweigepflicht ist ein wichtiger Bestandteil vieler Versicherungen. Besonders wenn es – wie in der Kranken-, Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung – auf die Feststellung gesundheitlicher Tatsachen und kausaler Zusammenhänge zu versicherten Ereignissen ankommt, ist die Offenlegung entsprechender Gesundheitsdaten für das Angebot entsprechenden privaten Versicherschutzes unverzichtbar



Leiter Presse und Information
Herr Peter Schwark
Tel.: 030-2020 5118
E-Mail: p.schwark@gdv.org

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Friedrichstraße 191
10117 Berlin
Deutschland
www.gdv.de