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24.01.2007 - dvb-Presseservice

Chefarzt muss OP-Aufklärung kontrollieren

Ein operierender Arzt, der vor dem Eingriff nicht persönlich mit dem Patienten gesprochen hat, darf nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Kollege den Patienten ausreichend über die Risiken der OP aufgeklärt hat. ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall: Geklagt hatte eine Frau, die vom Chefarzt einer chirurgischen Klinik am Bauch operiert wurde. Nach der Operation erlitt die Frau eine schwere Bauchfell- und eine eitrige Bauchspeicheldrüsen-Entzündung. Ein Behandlungsfehler ließ sich allerdings nicht feststellen. Die Frau machte jedoch geltend, vor dem Eingriff vom diensthabenden Stationsarzt nicht ausreichend über die Risiken informiert worden zu sein. Sonst hätte sie einer Operation gar nicht zugestimmt. Zwei Gerichte wiesen die Klage zwar als unbegründet zurück, die Richter des Bundesgerichthofs kamen aber zu einem anderen Schluss. Insbesomdere wenn der Operateur auch gleichzeitig der Chefarzt der Klinik und somit verantwortlich für die Organisation der Patientenaufklärung ist, muss er darlegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, um eine ausreichende Aufklärung sicher zu stellen (BGH, Az.: VI ZR 206/05).



Pressereferentin, Fachpresse / Kunden-PR
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