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17.02.2009 - dvb-Presseservice

DGB, SoVD und VdK legen eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten ein

Der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB, der Sozialverband Deutschland (SoVD) und der Sozialverband VdK Deutschland gehen mit einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten vor. Damit wenden sich die drei Organisationen dagegen, dass Erwerbsminderungsrentnern Abschläge von bis zu 10,8 Prozent von der Rente zugemutet werden. Die Abschläge wurden mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Sie gelten auch für Erwerbsminderungsrenten, die an Hinterbliebene ausgezahlt werden. Daher richtet sich eine der drei Klagen gegen Abschläge bei den Hinterbliebenenrenten. Nach Auffassung der klagenden Verbände verstoßen die Abschläge gegen den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz.

„Die Abschläge sind ein Eingriff in das Eigentumsrecht“ betonte DGB- Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach und ergänzt: „Wir haben aber vor allem auch ein sozialpolitisches Problem. Die Erwerbsminderungsrente reicht wegen der Rentenkürzungen mit durchschnittlich 662 Euro monatlich heute schon hinten und vorne nicht mehr aus.“ Die Verbände begründen die Verfassungsklage außerdem damit, dass die Rentenabschläge gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) verstoßen und der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt sei.

„Wir ziehen vor das Bundesverfassungsgericht,  weil wir die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für ungerechtfertigt und systemwidrig halten. Für die Erwerbsminderungsrentner und ihre Witwen bedeuten die Abschläge eine unzumutbare soziale Härte“, erläuterte SoVD-Präsident Adolf Bauer.

VdK-Präsidentin Ulrike Mascher erklärte: „Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, kann wegen schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr arbeiten. Niemand darf dafür mit Rentenabschlägen bestraft werden.“

Hintergrund: Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte 2006 im Fall eines SoVD-Mitglieds entschieden, dass Abschläge für Erwerbsminderungsrentner unter 60 Jahren unzulässig seien. Der 5a. und 13. Senat des Bundessozialgerichts sind 2008 hingegen bei weiteren Musterklagen zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt.
Mit der Verfassungsklage soll nun ein höchstrichterliches Urteil erreicht werden (Az.: 1 BvR 3588/08).

Die Verfassungsklage betrifft Erwerbsminderungsrentner, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Betroffen sind rund 750.000 Erwerbsminderungsrentner und ein Teil der bundesweit 700.000 Hinterbliebenenrentnerinnen und -rentner.



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