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22.07.2010 - dvb-Presseservice

Darlehen für Mietrückstände rechtzeitig beantragen

Mieter, die Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, können auch ein Darlehen zum Ausgleich von Mietrückständen beantragen. Allerdings soll­ten sie den Antrag bei der zuständigen Behörde, meist der Kreisverwaltung, rechtzeitig stellen. Ein Darlehen kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn damit die Kündigung der Wohnung vermieden oder rückgängig gemacht werden kann. Die Wüstenrot Bausparkasse, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (L 5 AS 2/10 B ER) hin.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter den Darlehensantrag erst gestellt, nachdem der Vermieter die Wohnung wegen aufgelaufener Mietrückstände gekündigt und ein gerichtliches Räumungsurteil erstritten hatte. Der Vermieter war zwar bereit, auf eine Vollstreckung des Räumungsurteils vorläufig zu verzichten, falls die aufgelaufenen Mietrückstände kurzfristig ausgeglichen würden. Gleichwohl lehnte die zuständige Behörde das beantragte Darlehen ab und bekam vor Gericht recht. Der Ausgleich der Mietrückstände führe nämlich nicht mehr dazu, dass die Kündigung der Wohnung hinfällig werde. Hierzu hätte sich im entschiedenen Fall der Vermieter bereit erklären müssen, nach Ausgleich der Rückstände einen neuen Mietvertrag abzuschließen. Dazu war dieser aber nicht bereit.




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