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27.08.2010 - dvb-Presseservice

Das Traumauto als „Second-Hand“-Schnäppchen?

Wertvolle Tipps für den Gebrauchtwagenkauf

Die Abwrackprämie ist inzwischen passé. Wer dennoch für wenig Geld einen fahrbaren Untersatz sucht, für den bietet der Gebrauchtwagenmarkt eine günstige Alternative. Laut Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) wird 2010 sogar das „Jahr der Gebrauchten“. Beim Kauf von kostengünstigen Autos aus zweiter oder dritter Hand empfiehlt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung allerdings, einige Grundregeln zu beachten: Private Verbraucher sollten vor allem hinsichtlich der Haftungsfrage genau hinsehen, damit sie bei später auftretenden Schäden keine böse Überraschung erleben.

Fahrzeugpapiere, bitte!

„Der erste Blick beim Gebrauchtwagenkauf sollte immer den Fahrzeugpapieren gelten. Das ist wichtig, um unsichtbare Mängel oder gar den Erwerb eines gestohlenen Wagens auszuschließen“, rät die D.A.S. Juristin Anne Kronzucker. Wichtige Dokumente sind die Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) sowie die Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief). Die Zulassungsbescheinigung I gibt Auskunft über das Datum der Hauptuntersuchung, das auch auf der Prüfplakette am hinteren Nummernschild stehen muss. Als privater Käufer sollte man auf den dazugehörigen Prüfbericht bestehen. Hier können Details zu Fahrzeugmängeln vermerkt sein, die man auf den ersten Blick nicht sieht.

In der Zulassungsbescheinigung II sind Fahrzeughalter, Datum der Erstzulassung, die Zahl der Vorbesitzer und die Fahrgestellnummer vermerkt. „Fehlt der Name des Verkäufers, könnte dies ein Indiz für einen Diebstahl des Wagens sein“, warnt die D.A.S. Rechtsexpertin. Stimmen Halter und Verkäufer nicht überein, sollte man sich vom Verkäufer eine Verkaufsvollmacht des Eigentümers vorlegen lassen. Handelt es sich um ein „Tuning“-Fahrzeug, sollten vorgenommene Umbauten unbedingt in den Fahrzeugpapieren vermerkt sein. Fehlen entsprechende Vermerke, gilt für das umgebaute Auto in der Regel keine Betriebserlaubnis und unter Umständen auch kein Versicherungsschutz mehr. Für bestimmte Einbauteile, wie etwa spezielle Räder, kann eine Einzelbetriebserlaubnis bestehen. Für diese ist zwar keine Eintragung in den Papieren erforderlich, aber in bestimmten Fällen muss eine Bescheinigung über die Teile-Betriebserlaubnis oder den ordnungsgemäßen Einbau mitgeführt werden. Viele Tuningfans nehmen es jedoch mit Eintragungen oder Nachweisen nicht so genau: „Wer sich dennoch ans Steuer eines solchen Boliden setzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Geldbuße und Punkte beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.“, warnt die D.A.S. Rechtsexpertin.

Probefahrt ohne Hindernisse

Sind die Papiere soweit in Ordnung, kann die Probefahrt beginnen. Doch Vorsicht: Findet der geplante Verkauf des Wagens von privat zu privat statt, haftet bei der Probefahrt grundsätzlich der Fahrer des Wagens für Schäden am Fahrzeug – selbst bei geringem Verschulden! Schäden Dritter sind über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs abgedeckt, aber nur, wenn es noch zugelassen und mit amtlichen Kennzeichen versehen ist. Deshalb der Rat der D.A.S. Juristin: „Prüfen Sie vor der Probefahrt, ob das Nummernschild mit dem in der Zulassungsbescheinigung angegebenen Kennzeichen übereinstimmt.“ Eine kurze schriftliche Vereinbarung zwischen privatem Verkäufer und Käufer über die Haftungsfrage kann bei einem Schadensfall hilfreich sein. Ist der Verkäufer Autohändler, sollte man als potenzieller Käufer auf einer Probefahrt-Vereinbarung bestehen. Denn selbst wenn der Händler im Regelfall eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen haben sollte, ist der Kaufinteressent im Ernstfall meist mit einer Selbstbeteiligung dabei. Komplett selbst bezahlen muss der Kaufinteressent den Schaden trotz Vereinbarung, wenn er grob fahrlässig einen Unfall verursacht hat.

Das Fahren mit einem unangemeldeten und unversicherten Fahrzeug kann nicht nur bei einem Unfall negative Folgen haben: Fahren ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat (§ 6 Pflichtversicherungsgesetz), die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet wird. Es ist also dringend davon abzuraten, eine Probefahrt mit einem Auto zu unternehmen, an das der Verkäufer „mal eben die Nummernschilder von seinem Kumpel angeschraubt“ hat. Abhilfe bieten die so genannten Kurzzeitkennzeichen.

Mängelhaftung – Transparente Beratung gewünscht

Was kann man tun, wenn der „neue Alte“ plötzlich ruckelt, qualmt und rumort? Zeichen der Abnutzung weist jeder Gebrauchtwagen auf, doch Sachmängel muss der Käufer nicht tolerieren. Hierzu gehören beispielsweise nicht angegebene Unfallschäden. Bagatellschäden wiederum, wie beispielsweise geringfügige Lackschäden oder der übliche Verschleiß der Bremsen (BGH; Az. VIII ZR 253/05), muss der Käufer akzeptieren. Für alle Sachmängel, die über den üblichen Verschleiß hinausgehen, haftet hingegen meist der Verkäufer. Hierbei ist entscheidend, ob das Fahrzeug von privat oder bei einem Händler gekauft wurde.

Kauf bei einem Gebrauchtwagenhändler

Erfolgte der Kauf bei einem Händler, muss dieser seit 2002 volle zwei Jahre für Mängel bürgen, die erst nach der Kaufabwicklung bemerkt werden – so will es eine damals vorgenommene Neuregelung des Gewährleistungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch. „Der Händler kann diese Frist bei Gebrauchtwagen auf dem Vertragsweg auch auf ein Jahr verkürzen“, so Anne Kronzucker. Auf der sicheren Seite ist der Käufer jedoch nur, wenn er einen Sachmangel bereits innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf beanstandet: Denn nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist muss der Käufer beweisen, dass der Schaden bereits zum Kaufzeitpunkt bestand.

Davor gilt die Vermutung, dass der Mangel schon beim Erwerb des Gebrauchtwagens vorhanden war. Um die Ansprüche abzuwehren, müsste der Händler den Gegenbeweis antreten, was in der Praxis kaum möglich ist. Daher muss innerhalb der Sechs-Monats-Frist in der Regel er für die Kosten aufkommen, den Kaufpreis herabsetzen oder den Mangel innerhalb einer vom Käufer gewünschten angemessenen Frist auf eigene Kosten beseitigen. Auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag kann bei erheblichen Mängeln möglich sein. „Anspruch auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder eine nachträgliche Kaufpreisminderung besteht für den Käufer aber nur, wenn der Händler eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung des Kaufvertrages erhält (BGH, 2005, VIII ZR 100/04) und der Käufer nicht schon vorab den Schaden aus eigener Tasche reparieren lässt“, erläutert die D.A.S. Juristin.

Gebraucht von Privat

Wird der Kauf privat abgewickelt, kann der Verkäufer die Sachmängelhaftung auch ausschließen, indem er dies per Klausel vertraglich festhält. Dieser Ausschluss gilt auch für Schwerstmängel. Damit kann der Verkäufer sich vor der Sachmängelhaftung absichern und wird nur bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder nachweisbarer Arglist in die Pflicht genommen. Ohne diese Klausel bürgt er zwei Jahre lang für alle Mängel des Gebrauchtwagens zum Zeitpunkt des Verkaufs, abgesehen von normalen Abnutzungs-, Verschleiß- und Alterungsschäden.



Frau Katja Rheude
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Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de