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11.10.2007 - dvb-Presseservice

Debeka setzt Reform des Versicherungsvertragsgesetzes auch für Bestandsversicherte kundenfreundlich um

Die grundlegende Reform des seit fast 100 Jahren nahezu unverändert bestehenden Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) führt zu einer größeren Transparenz der Beziehungen zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen und stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer.

Ab dem 1. Januar 2008 gilt das neue Recht für alle Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Für Verträge, die bereits vorher bestehen, sieht der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von einem Jahr bis zum 31. Dezember 2008 vor. Erst ab dem 1. Januar 2009 gilt das neue Recht für alle dann bestehenden Verträge.

„Als Versicherungsgruppe, die auf dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit basiert, streben wir immer eine weitgehende Gleichbehandlung unserer Mitglieder und Kunden an. Wir werden deshalb die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist für Bestandsversicherte nicht nutzen. Unsere bestehenden Verträge werden wir in allen Sparten dort, wo das neue VVG den Kunden besser stellt, genauso behandeln wie Neuverträge, zum Beispiel bei den ab dem 1. Januar 2008 eintretenden Schadenfällen“, sagt Uwe Laue, Vorstandsvorsitzender der Debeka-Gruppe. „Service, Transparenz und Kundenfreundlichkeit gehören schon immer zu unserem Selbstverständnis. Viele Neuerungen des VVG werden bei uns seit jeher praktiziert“, so Laue weiter.

So gibt es bei der Debeka in der Schaden- und Unfallversicherung beispielsweise keine mehrjährigen Verträge, die nach neuem Recht nach drei Jahren gekündigt werden können. Der Debeka-Kunde erhält stets kundenfreundliche Ein-Jahres-Verträge.

Nach neuem Recht entfällt ferner der Anspruch des Versicherers auf die volle Jahresprämie, wenn der Versicherer den Vertrag unterjährig beendet. Die Debeka, deren Kunden fast ausschließlich monatliche Beiträge zahlen, wendet diese Vorgehensweise bereits seit Jahren an.

Auch das fortfallende „Alles-oder-Nichts-Prinzip“, wonach der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers im Schadenfall von der Leistungspflicht befreit ist, legt die Debeka bereits seit langer Zeit kundenfreundlich aus, indem sie in diesen Fällen die Schwere des Verschuldens berücksichtigt. „Deshalb wird es uns gelingen, das neue Recht auch für Bestandsversicherte vorzeitig anzuwenden“, führt Laue weiter aus.

Speziell in der Lebensversicherung sind aber Besonderheiten jenseits der Übergangsvorschriften zu beachten. So gilt die künftige Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven der Versicherungsunternehmen laut VVG auch für Bestandskunden, während die Neuberechnung der Rückkaufswerte ausdrücklich nur für neue Verträge ab dem 1. Januar 2008 gilt.




Herr Christian Arns
Fax: 0261/498-1111
E-Mail: presse@debeka.de

Debeka Versicherungen und Bausparkassen
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