Anzeige
03.01.2008 - dvb-Presseservice

Der Dr. Klein Allfinanz-Service

1. Erst wird getrauert, dann kommt das Finanzamt 2. Gute Vorsätze einhalten und Zinsen sichern

1. Erst wird getrauert, dann kommt das Finanzamt 

Es ist schon schlimm genug, wenn ein Mensch, der einem nahestand, verstorben ist. Zur Trauer um die geliebte Person kommt aber für einige Angehörige oder Freunde manchmal noch Ärger mit dem Finanzamt. Denn viele wissen nicht, dass auch die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung der Erbschaftsteuer unterliegt. Obwohl die Versicherungsleistung nicht in die Erbmasse gehört, sondern im Versicherungsfall direkt an die als bezugsberechtigt genannte Person ausgezahlt wird, erfasst das Erbschaftsteuergesetz diese Versicherungsleistungen. Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Finanzamt Empfänger und Höhe der Leistung im Todesfall mitzuteilen, wenn diese einem anderen als dem Versicherungsnehmer selber zukommt.

Bei Ehepartnern hat diese Regelung in der Praxis keine große Bedeutung, da dem überlebenden Ehegatten sehr hohe Freibeträge zustehen. Neben dem allgemeinen Freibetrag in Höhe von 307.000 Euro, gibt es den Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro sowie weitere Freibeträge für zum Beispiel Hausrat oder Grabpflege.  Selbst wenn über die Freibeträge hinaus Erbschaftsteuer anfallen sollte, sind die Steuersätze vergleichsweise niedrig.

Anders sieht es bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften aus. Lebenspartner fallen grundsätzlich in die ungünstigste Steuerklasse III mit geringen Freibeträgen und hohen Steuersätzen. So beträgt der Freibetrag in dieser Steuerklasse nur 5.200 Euro. Auf eine Lebensversicherungsleistung in Höhe von 150.000 Euro wären – lässt man den geringen Freibetrag beiseite – schon 23 Prozent Erbschaftsteuer, also 34.500 Euro an das Finanzamt zu zahlen.

Besonders für nicht eheliche Lebensgemeinschaften ist daher eine Vertragskonstellation wichtig, in der möglichst keine Erbschaftssteuer anfällt. Dies kann man zum Beispiel erreichen, indem man sich über Kreuz versichert, ein Partner also jeweils den anderen über seinen Vertrag versichert. Denn Leistungen aus der Versicherung fallen nicht unter die Erbschaftssteuerpflicht, wenn Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter identisch sind, der Begünstigte also im Versicherungsfall quasi "seine eigene" Versicherungsleistung erhält. Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer die Beiträge dabei auch wirklich selber zahlt, da es sich ansonsten um eine Schenkung handelt, die wiederum steuerpflichtig sein könnte. Die Beitragszahlung sollte deshalb immer vom eigenen Konto des Versicherungsnehmers und nicht von einem Gemeinschaftskonto oder gar durch die versicherte Person erfolgen. 

Zum besseren Verständnis:

Versicherungsnehmer ist, wer den Versicherungsvertrag abschließt und zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist.

Die Versicherung läuft auf das Leben der versicherten Person. Ihr Tod löst die Zahlung der Versicherungsleistung aus.

Bezugsberechtigter ist, wer im Versicherungsfall die Leistung aus der Versicherung erhält. 

In der Praxis sind Versicherungsnehmer und versicherte Person oftmals identisch und derjenige, der versorgt werden soll, ist "nur" Bezugsberechtigter. Genau diese Konstellation löst aber oft Erbschaftsteuerpflicht aus. Umgehen kann man dieses Risiko, in dem der Bezugsberechtigte auch Versicherungsnehmer ist.

Praxisbeispiel, Fall eins:
Herr A. schließt einen Versicherungsvertrag auf sein eigenes Leben ab und benennt seine Partnerin, Frau B., als Bezugsberechtigte für den Todesfall. Stirbt Herr A., erhält Frau B. die Todesfallleistung und muss nach Abzug eines geringen Freibetrages mit einer nicht unerheblichen Steuernachzahlung durch das Finanzamt rechnen, da es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der unter das Erbschaftsteuergesetz fällt. 

Praxisbeispiel, Fall zwei:
Diesmal schließt Frau B. den Vertrag als Versicherungsnehmerin auf das Leben ihres Partners, Herrn A., ab. Frau B. ist auch für den Todesfall bezugsberechtigt. Im Todesfall von Herrn A. stammt die Versicherungsleistung nun aus ihrem eigenen Vertrag, den sie mit eigenen Beiträgen bezahlt hat. Die Versicherungsleistung gilt somit nicht als Erwerb von Todes wegen und ist nicht erbschaftssteuerpflichtig.

Ein Nachteil an dieser Konstellation kann allerdings sein, dass die versicherte Person keine Rechte aus der Versicherung auf ihr Leben geltend machen kann. Die versicherte Person muss zwar zustimmen, wenn jemand anderes eine Versicherung auf Ihr Leben abschließen möchte, sie hat aber keinen Einfluss darauf, ob der Vertrag auch in der Zukunft fortgeführt wird. Bei einer Trennung kann man den Vertrag zwar übertragen, es kann aber auch sein, dass der Vertrag vom ehemaligen Lebenspartner gekündigt wird oder die Beiträge nicht mehr gezahlt werden. Muss dann eine neue Versicherung abgeschlossen werden, ist immer eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich, da man vielleicht inzwischen aus gesundheitlichen Gründen oder Altersgründen nicht mehr ohne Einschränkungen versicherbar ist. Dies kann höhere Kosten oder sogar einer Ablehnung durch die Versicherungsgesellschaft auslösen. Ist eine Über-Kreuz-Versicherung zur Vermeidung der Steuerpflicht nicht gewünscht, so sollte bei der Bemessung der Versicherungssumme von vornherein die Höhe der Erbschaftssteuer mit einkalkuliert werden.

Eine gegenseitige Absicherung sollte daher sowohl unter Ehepaaren als auch bei Lebenspartnern immer gut durchdacht  sein und gemeinsam mit dem Steuerberater geprüft werden.

2. Gute Vorsätze einhalten und Zinsen sichern

Der Beginn eines neuen Jahres bietet immer die Chance für einen Neustart. Viele gute Vorsätze werden gefasst und ein Teil davon sogar realisiert. Beliebte Vorsätze sind: nicht alles in der letzten Minute zu erledigen, sich rechtzeitig um die Altersvorsorge zu kümmern, die Steuererklärung frühzeitig zu machen und vieles andere mehr.

Eine Terminsache der besonderen Art ist für Immobilienbesitzer die Anschlussfinanzierung. Denn hier lohnt es, sich rechtzeitig damit zu befassen – nicht erst, wenn die Finanzierung direkt bevorsteht. Gestiegene Zinsen bedeuten bei gleicher Tilgung eine höhere monatliche Belastung und betrachtet man die Zinsentwicklung der vergangenen Jahre, so wird schnell deutlich, dass wir uns aktuell noch immer in einer Zeit der niedrigen Zinsen befinden, jedoch mit einer deutlichen Tendenz zum Zinsanstieg.

Langfristig, da sind sich die Wirtschaftsexperten einig, werden die Zinsen weiter steigen. Bauherren und Immobilienkäufer, deren Zinsbindung erst in einigen Jahren ausläuft, sehen diesem Umstand mit Sorge entgegen. Doch das ist nicht in jedem Fall begründet, denn es ist möglich, sich den aktuell niedrigen Zins für Anschlussfinanzierungen zu sichern, die erst in einigen Jahren anstehen. Diese Möglichkeit bietet ein Forward-Darlehen, denn mit einem Forward-Darlehen kann eine in der Zukunft anstehende Anschlussfinanzierung zum aktuell niedrigen Zinssatz abgeschlossen werden.

Ein besonderes Angebot hält Dr. Klein (www.drklein.de) mit seinem Forward-Darlehen bereit, denn es ermöglicht einen Abschluss bis zu 60 Monate vor dem Termin einer anstehenden Anschlussfinanzierung – die gute Nachricht für alle, deren Zinsbindung in den nächsten fünf Jahren ausläuft.



Herr Volker Bitzer
Leiter Unternehmenskommunikation
Tel.: +49 451 140 8 -505
Fax: +49 451 140 8 -599
E-Mail: volker.bitzer@hypoport.de

Dr. Klein & Co. Capital AG
Hansestraße 14
23558 Lübeck
http://www.drklein.de/

Die Dr. Klein & Co. AG ist ein internetbasierter Allfinanzdienstleister und eine 100-prozentige Tochter der Hypoport AG. Sie bietet Privatkunden im Internet und auf Wunsch mit telefonischer oder persönlicher Beratung Bank- und Finanzprodukte - vom Girokonto über Versicherungsleistungen bis hin zur Immobilienfinanzierung. Hierbei wählt die unabhängige Dr. Klein & Co. AG aus einem breiten Angebot von über 100 namhaften Bank- und Versicherungsunternehmen die für den Kunden besten Produkte aus. Durch die internetgestützten Prozesse werden Kostenvorteile generiert, die an den Privatkunden weitergegeben werden. Dies ermöglicht Dr. Klein, meist deutlich günstigere Konditionen als lokale Banken, Sparkassen und Versicherungsagenturen anzubieten. Darüber hinaus ist Dr. Klein im seit 1954 bestehenden Geschäftsbereich Immobilienfirmenkunden Marktführer bei der Finanzierung von kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen.