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10.01.2007 - dvb-Presseservice

Der Kunde ist nicht immer König

Der Fall ist mitten aus dem Leben gegriffen und dennoch juristisch uneinheitlich geregelt: Man bereitet ein Festmahl und hat seinen neuen Chef nebst Gattin geladen. Es folgt der Supergau: Der neue Herd quittiert mitten in den Vorbereitungen seinen Dienst. Doch der Dämpfer in Sachen Karriereplanung ist nur eine Seite des Problems. Die andere ist, rasch und unentgeltlich Ersatz für das gerade erst erworbene Elektrogerät zu bekommen. Aber auch dieses Vorhaben entpuppt sich als kompliziert. ARAG Experten geben Tipps, was man in derartigen Fällen tun kann, bis die Sachlage endgültig geklärt ist.

+ Nutzungsentschädigung +
Gibt zum Beispiel ein Herd innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist seinen Geist auf, tritt laut ARAG Experten der Gewährleistungsfall ein. Der Händler ist dann verpflichtet, für die Fehlerhaftigkeit des verkauften Gerätes einzustehen und hat für den Fall, dass eine Reparatur unmöglich ist, sofort für Ersatz zu sorgen. Bis hierhin ist die Welt noch in Ordnung, doch dann versteht sie der Kunde nicht mehr: Für die Nutzung des alten Gerätes soll er dem Händler eine Nutzungsentschädigung bezahlen, weil der Herd ja immerhin bis jetzt durch ihn gebraucht wurde. Mit einer gehörigen Portion Einfühlungsvermögen könnte man die Situation des Händlers sogar noch verstehen, doch der Kunde hat das neue Gerät ja schließlich nicht begehrt, weil er das neueste Modell in der Küche haben wollte, sondern weil das alte kaputt ging. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss der Kunde eine Nutzungsentschädigung zahlen. Der BGH hegt jedoch laut ARAG Experten eindeutig Sympathien für die Verbraucherseite und hält eine Vergütung für die Nutzung für europarechtswidrig. Dementsprechend hat er sie dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorgelegt (BGH, Az.: VIII ZR 200/05).

+ Garantie +
Da ein derartiger Sachverhalt momentan juristisch noch nicht abschließend geklärt ist, empfehlen die ARAG Experten dem Kunden, an den Verkäufer zu appellieren, dass er freiwillig für den Fehler geradesteht. Im Gegensatz zur Gewährleistung, die der Hersteller oder Händler erbringen muss, weil das Käuferrecht juristisch verankert ist, ist bei der Garantie Kulanz gefragt, denn diese ist eine freiwillige Leistung des Herstellers.

+ Gewährleistung +
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Geht das gekaufte Produkt binnen 6 Monate kaputt, wird vermutet, dass das Gerät beim Kauf einen Defekt hatte. Nach diesen 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass das Gerät bereits beim Kauf defekt war und nicht erst im Nachhinein - z. B. durch unsachgemäßen Gebrauch. Gelingt dem Käufer der Beweis, so ist der Verkäufer bei einem Defekt des gekauften Produktes zur Nacherfüllung verpflichtet, so die ARAG Experten. Das heißt, er kann das Gerät reparieren oder für Ersatz sorgen. In der Praxis ist es gute Sitte, dass der Kunde dem Händler einmal die Möglichkeit der Nachbesserung einräumt. Meistens bekommt der Händler für günstigere Waren einen Ersatz und gibt dem Verkäufer bei höherpreisigen Waren die Möglichkeit zur Reparatur. Macht der Händler eine Ersatzlieferung von der Zahlung einer Nutzungsentschädigung abhängig, empfehlen die ARAG Experten den Kunden, bis zur Klärung Widerspruch einzulegen oder unter Vorbehalt zu bezahlen. Sollte der EuGH ein konsumentenfreundliches Urteil fällen, bestünden bei einer anschließenden Klage gute Aussichten, dass die Nutzungsentschädigung erstattet wird.

+ Minderung oder Rücktritt +
Wenn nun die Nacherfüllungsversuche allesamt fehlschlagen, weil die Reparaturen das Problem nicht beheben und auch das Ersatzgerät kaputt ist, kann der Kunde laut ARAG Experten Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Stimmt der Verkäufer der Minderung zu, muss er sich für den nur eingeschränkt nutzbaren Gegenstand auf einen Rabatt einlassen. Kommt bei den Verhandlungen über einen angemessenen Nachlass keine Einigung zustande, empfehlen die ARAG Experten dem Käufer, vom Vertrag zurückzutreten.

Download der PI unter: www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/sonstige/

Übrigens: Die aktuellen Rechtstipps der ARAG Rechtsschutzversicherung gibt es jetzt auch zum Hören. Die informativen und unterhaltsamen Meldungen sind auf der ARAG Website www.arag.de/de/rechtimalltag/rechtstipps/podcast/index.shtml als Audiodatei im MP3-Format abrufbar.



Pressereferentin, Fachpresse / Kunden-PR
Frau Brigitta Mehring
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