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05.07.2007 - dvb-Presseservice

Der Reisesicherungsschein – Schutz bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Eine aktuelle Umfrage der Zurich Gruppe Deutschland zeigt geringe Kenntnis bei Urlaubern zum Reisesicherungsschein, obwohl der Pauschalurlaub nach wie vor die liebste Reiseform der Deutschen ist.

Individualurlaub oder Pauschalreise? Eine GfK-Umfrage im Auftrag der Zurich Gruppe Deutschland ermittelte jetzt, dass der Pauschalurlaub immer noch der Deutschen liebste Reiseform ist. Mehr als 44 Prozent der Befragten gaben an, ihren Urlaub in diesem Jahr über einen Reiseveranstalter buchen zu wollen. Bei der Entscheidung ist für rund 70 Prozent der Umfrageteilnehmer der Preis ausschlaggebend. Lediglich 29,4 Prozent achten auf Image und Größe des Veranstalters. Doch was, wenn sich der Traum vom sorglosen Urlaub in der Ferne plötzlich in Luft auflöst?

Versicherung gegen Insolvenz – der Reisesicherungsschein In den letzten Jahren verunsicherten Insolvenzen von Reiseveranstaltern die Verbraucher und zeigten, wie schnell sich der ersehnte Urlaub in einen Albtraum verwandeln kann. Die Folge sind Bilder von wartenden und verärgerten Urlaubern, die in Hotels und auf Flughäfen festsitzen und gezwungen sind auf eine Regelung ihrer Rückreise zu warten. In einem solchen Fall genießen Pauschalreisende jedoch eine besondere Absicherung: Sie besitzen die Garantie für den Heimflug und die volle Erstattung von Reisepreis, Reiseanzahlung sowie allen notwendigen Mehraufwendungen wie zum Beispiel Hotel- und Verpflegungskosten. Voraussetzung ist ein gültiger Reisesicherungsschein nach § 651 k BGB. Reisesicherungsscheine, d.h. die Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter, sind in Deutschland seit 1994 Pflicht und müssen den Kunden mit Übergabe der Reiseunterlagen ausgehändigt werden.

Trotz der Bedeutung des Reisesicherungsscheins belegt die Umfrage der Zurich Gruppe, dass die Kenntnisse von Verbrauchern noch immer unzureichend sind. Fast die Hälfte der Befragten gab zu, die exakte Bedeutung des Dokuments nicht zu kennen. Von den Umfrageteilnehmern, die angaben den Reisesicherungsschein zu kennen, gehen zwar 59,2 Prozent richtig davon aus, dass mit Erhalt des Papiers die Rückreise aus dem Urlaub abgesichert ist – 47 Prozent sind dennoch gleichzeitig der Meinung, dass der Sicherungsschein auch bei Reiserücktritt schützt. Von Versicherungsschutz im Krankheitsfall oder bei Unfall im Ausland gehen fälschlicherweise 34,7 Prozent der Befragten aus.

Die Zurich Gruppe – als einer der führenden Anbieter von Reisesicherungsscheinen in Deutschland und Europa – weist Verbraucher darauf hin, dass in den letzten Jahren immer wieder gefälschte Reisesicherungsscheine kursierten. Ein ungültiger Reisesicherungsschein gewährleistet Reisenden im Insolvenzfall des Reiseveranstalters keinen Schutz. Deshalb ist es notwendig, vor der Zahlung des Reisepreises unbedingt die Gültigkeit des Sicherungsscheines zu kontrollieren. Die Umfrage ergab, dass die Mehrheit der Befragten die Gültigkeit des Scheines überprüft – dennoch ist die Zahl derer, die sich nicht absichern mit rund 30 Prozent immer noch sehr hoch. „Wir raten allen Reisenden, nach Erhalt der Unterlagen bei dem jeweiligen Versicherungsunternehmen zu überprüfen, ob der Reiseveranstalter dort wirklich versichert ist“, so Dr. Marita Kraemer, Vorstandsmitglied der Zurich Gruppe Deutschland „das einfachste ist ein kurzer Anruf bei dem auf dem Sicherungsschein genannten Versicherer.“ Mindestangaben im Reisesicherungsschein sind Anschrift und Telefonnummer des Versicherers, Angabe des Versicherungszeitraumes sowie der Versicherungssumme.



Herr Dirk-Michael Mitter
Tel.: +49 (0)69 7115-2323
E-Mail: dirk-michael.mitter@zurich.com

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