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02.04.2009 - dvb-Presseservice

Der aktuelle Rechtstipp: Umweg fürs Frühstück

Der kleine Hunger zwischendurch ist gefährlich

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gilt unter Experten als sehr lückenhaft und deshalb unzureichend. Welche gravierenden Folgen dies haben kann, zeigt einmal mehr die jüngste Rechtsprechung. Diesmal vom Sozialgericht (SG) Wiesbaden unter dem Aktenzeichen S 1 U 99/08.

Tenor der Entscheidung: Ein Abstecher auf dem morgendlichen Weg zur Arbeit, um in einem Supermarkt fürs Frühstück einzukaufen, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt und deshalb sehr gefährlich. „Passiert während dessen ein Unfall, aus dem gravierende und länger anhaltende körperliche Beeinträchtigungen resultieren, braucht die gesetzliche Unfallversicherung nicht zu zahlen“, erläutert Dr. Andreas Müller-Wiedenhorn, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln.

Im vorliegenden Fall war der Kläger, zugleich das Unfallopfer, morgens auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Motorrad in Richtung eines nahe gelegenen Supermarktes abgebogen, um sich dort sein Frühstück zu besorgen. Auf dem Parkplatz des Supermarktes wurde er von einem Auto angefahren und schwer verletzt. Unter anderem brach er sich den Unterschenkel.

Die Berufsgenossenschaft des Unfallopfers als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung verweigerte die vom Unfallopfer geforderten Zahlungen. Begründung: Im vorliegenden Fall habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Eine Leistungsverpflichtung liege deshalb nicht vor.

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist im Grunde vergleichsweise klar geregelt. Er gilt nämlich nur unmittelbar am Arbeitsplatz sowie auf dem Weg dorthin und zurück. „Einen Umweg zu machen, aus welchen Gründen auch immer, kann deshalb sehr heikel sein. Der Arbeitnehmer sollte immer berücksichtigen, dass er im Ernstfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht“, warnt Rechtsanwalt Müller-Wiedenhorn.

Mittlerweile gibt es zahlreiche Gerichtsurteile zum Unfallschutz auf dem Weg zur Arbeit und zurück. Fast immer streiten sich dabei Arbeitnehmer als Kläger und die zuständigen Berufsgenossenschaften, ob ein kleiner Umweg noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht oder nicht. „Auffallend ist dabei, dass bisweilen widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden. Will heißen: Nicht bei jedem Abstecher auf dem Weg zur Arbeit oder zurück verliert ein Arbeitnehmer nach einem Malheur seinen gesetzlichen Unfallschutz“, sagt Rechtsanwalt Dr. Andreas Müller-Wiedenhorn.

So kommt vom Hessischen Landessozialgericht ein Urteil, das den Versicherungsschutz auf dem Umweg zur nächsten Tankstelle verneint (Az.: L 3 U 195/07). Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hingegen vertrat im November 2006 die Meinung, dass auch ein Umweg als Arbeitsweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen kann (Az.: L 6 U 118/04). „Letztlich entscheidend ist immer der Einzelfall“, kommentiert Rechtsanwalt Müller­Wiedenhorn.



Frau Jeannette Fentross
Tel.: 0221/348038-18
E-Mail: mueller-wiedenhorn@brunomedia.de

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