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01.12.2009 - dvb-Presseservice

Der aktuelle Rechtstipp: Wenn der Baum brennt …

Nicht immer verläuft das Weihnachtsfest so besinnlich wie geplant. Wird der Christbaum ungewollt zu einer brandheißen Angelegenheit und setzt die Wohnung in Flammen, ist nicht nur das Fest dahin. Wer zahlen muss, wenn die geschmückte Tanne in Flammen aufgeht, beschäftigt die Gerichte alle Jahre wieder. Mit häufig positivem Ausgang für die Versicherten.

Advent, Advent, ein Lichtlein brennt… Wenn es im Dezember wieder einmal so richtig weihnachtet, gehört für die meisten Deutschen neben frisch gebackenen Plätzchen, reichlich Geschenken und regem Besuch von den lieben Verwandten auch ein Weihnachtsbaum in der guten Stube zur Wohlfühlatmosphäre. Wer in dieser festlichen Zeit statt auf die Segnungen der Elektrizität lieber auf Kerzenschein setzt, muss allerdings mit einer feurigen Überraschung rechnen. Denn alle Jahre wieder gehen zahlreiche Weihnachtsbäume in Flammen auf und machen das besinnliche Fest zu einem Ernstfall an den hohen Feiertagen. Weigert sich die Hausratversicherung zu zahlen, wird der Christbaum zu einem Streitobjekt vor Gericht.

„Geht der Weihnachtsbaum in Flammen auf, muss die Hausratversicherung den daraus entstandenen Schaden nicht ersetzen, falls er vom Versicherten grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht wurde“, erläutert Dr. Andreas Müller-Wiedenhorn, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln, die Rechtslage. „Inwieweit sich jemand grob fahrlässig verhalten hat, hängt immer vom Einzelfall ab. Der Vorwurf kommt regelmäßig zur Sprache, wenn der Versicherte einfachste Überlegungen, um den Schaden abzuwenden, nicht gemacht und danach gehandelt hat. Allerdings haben die Gerichte in zahlreichen Entscheidungen zugunsten der Versicherten geurteilt und so das misslungene Fest nicht noch zum finanziellen Desaster werden lassen“, führt der Kölner Rechtsanwalt Müller-Wiedenhorn weiter aus.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, dass es grundsätzlich erlaubt ist, Weihnachtsbäume mit Wachskerzen zu schmücken (Az: 3 U 22/97). Im zugrunde liegenden Fall konnte eine Frau trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindern, dass ihr Tannenbaum Feuer fing und erheblichen Schaden in der Wohnung anrichtete. Da die Frau die Weihnachtstanne nicht längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen und sie an einem sicheren Ort gestanden hatte, musste die Versicherung zahlen. „Nach Meinung des Gerichts beinhaltet der Umgang mit Kerzen an Christbäumen zwar zwangsläufig ein gewisses Brandrisiko. Doch wer die allgemeinen Umgangsregeln mit so geschmückten Weihnachtsbäumen beachtet, handelt auch bei einem Brand nicht fahrlässig“, fasst Müller-Wiedenhorn die richterliche Begründung zusammen.

Umgekehrt handelt jemand grob fahrlässig, der brennende Weihnachtskerzen 15 bis 20 Minuten unbeaufsichtigt lässt, entschied das Amtsgericht (AG) Neunkirchen unter dem Aktenzeichen 5 C 1280/95.

Verständnis für die Versicherten zeigten die Richter des OLG Düsseldorf gleich in zwei teils kurios anmutenden Fällen. So handelte nach Meinung der Richter ein Mann nicht grob fahrlässig, der den Adventskranz angezündet und anschließend ins Schlafzimmer gegangen war, um seine Freundin zu wecken, dort aber länger blieb als geplant. Es sei kein unverzeihliches Fehlverhalten, sich durch die Reize seiner Freundin ablenken zu lassen, so die Richter (Az: 4 U 182/98).

Ebenso verständnisvoll entschied das Gericht mit Sitz in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt im Fall einer Mutter, der der Weihnachts-Quengel-Stress der kleinen Tochter zum Verhängnis wurde. Weil der beschenkte Nachwuchs flugs den neuen Puppenwagen auf der Straße ausprobieren wollte, vergaß die Frau die brennenden Kerzen am Weihnachtsbaum, mit fatalen Folgen. Der Baum brannte samt Wohnung ab. Nach Meinung des OLG hatte die Frau nicht grob fahrlässig gehandelt (Az: 4 U 49/97).

Wer als Eltern seinen Nachwuchs allerdings unbeaufsichtigt in einem Zimmer lässt, darf nicht auf richterliche Nachsicht hoffen und muss selbst für den Brandschaden aufkommen. In einem solchen Fall befreite das Landgericht (LG) Stade den Versicherer von seiner Leistungspflicht (Az.: 3 S 38/97).



Frau Jeannette Fentross
Tel.: 0221/348038-18
E-Mail: mueller-wiedenhorn@brunomedia.de

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