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19.01.2010 - dvb-Presseservice

Der neue Wertguthabenbegriff bei Zeitwertkonten

Zum 01.01.2009 wurde für Zeitwertkonten mit dem so genannten „Flexi II-Gesetz“ ein neuer Wertguthabenbegriff eingeführt. Danach beinhaltet das Wertguthaben gemäß
§ 7d Abs.1 SGB IV nunmehr das durch Arbeitnehmereinzahlungen (Entgeltumwandlun­gen) gebildete Arbeitsentgeltguthaben (= AEG) und den hierauf entfallenden Arbeit­geberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (= AG-Anteil).

Dabei ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes umstritten, wie sich der im Wertgutha­ben enthaltene AG-Anteil bestimmt. Die erwartete Klarheit blieb auch mit dem Schrei­ben der Sozialversicherungsträger vom 31.03.2009 inklusive Nachtrag aus. Dabei ist insbesondere unklar, wie bei Einzahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen zu verfahren ist und zu wessen Lasten etwaige Steigerungen von Beitragssätzen ge­hen. Zur Klärung wurde von Seiten der Arbeitsgemeinschaft Zeitwertkonten eine An­frage an die Deutsche Rentenversicherung Bund gerichtet.

Das Ergebnis dieser Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und die dar­aus resultierenden praktischen Auswirkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Grundsatz

Nach Ansicht der Sozialversicherungsträger ist der neue Wertguthabenbegriff „sta­tisch“. Wurden neben den Einzahlungen des Arbeitnehmers auch die AG-Anteile mit ins Wertguthaben eingestellt, dient dieses Wertguthaben stets sowohl der Erfüllung der Ansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer als auch der Abführung der AG-Anteile. D. h. eine Aufstockung oder eine Reduzierung des Wertguthabens im Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund gestiegener oder gefallener AG-Beitragssätze oder Verschiebun­gen der Beitragsbemessungsgrenzen ist nicht notwendig. Steigen demnach die Bei­tragssätze bzw. Beitragsbemessungsgrenzen bis zur Inanspruchnahme des Wertgut­habens, reduziert sich das AEG des Arbeitnehmers entsprechend. 

Zur Bestimmung des AG-Anteils kommt es auf die dabei jeweils aktuellen AG-Bei­tragssätze zum Einzahlungszeitpunkt an und zwar bezogen auf den Einzahlungsbetrag des Arbeitnehmers. Zahlt der Arbeitnehmer beispielsweise per Einmalzahlung 5.000 € in sein Zeitwertkontenmodell ein, muss der Arbeitgeber einen AG-Anteil bezugneh­mend auf die 5.000 € ins Wertguthaben einstellen.

Wichtig: Dies gilt unabhängig davon, ob die 5.000 € Arbeitsentgelt unter- oder ober­halb der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) liegen.

In der Freistellungsphase oder im Störfall bestimmt sich der AG-Anteil zu den dann gültigen Beitragssätzen (und den dann gültigen BBG). D. h. Beitragssatz- und BBG-Steigerungen gehen immer zu Lasten des Arbeitnehmers. Demgegenüber hat der Ar­beitgeber weder eine Nachschussverpflichtung noch ein Entnahmerecht im Hinblick auf die AG-Anteile.

Die praktischen Auswirkungen

Unternehmen mit einem Zeitwertkontenmodell sind verpflichtet, grundsätzlich einen AG-Anteil mit ins Wertguthaben einzustellen und zwar auch dann, wenn ihre Arbeit­nehmer das Modell ausschließlich aus Entgelt oberhalb der BBG befüllen.

Diesen zusätzlichen Liquiditätsabfluss könnten die Unternehmen u. U. dann verkraf­ten, wenn sie diese in Leistungsfällen, in denen keine AG-Anteile fällig würden, wieder zu­rückbekommen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer mit Entgelt­umwandlungsbeträgen oberhalb der BBG aus dem Unternehmen ausscheidet und sich sein Wertguthaben auszahlen lassen möchte.

Die Sozialversicherungsträger versagen den Arbeitgebern dieses Entnahmerecht aller­dings. Im Ergebnis verteuert diese Ansicht insbesondere die Modelle für Führungs­kräfte, die in der Regel immer oberhalb der BBG ansparen.

Fazit

Der von den Sozialversicherungsträgern auf § 7d Abs. 1 SGB IV gestützte statische Wertguthabenbegriff kann in der Praxis zu unerwarteten bzw. unerwünschten Ergeb­nissen führen - sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht.

Nach Ansicht der febs ist fraglich, inwieweit dieser statische Wertguthabenbegriff rechtlich haltbar ist. Im Ergebnis halten wir es daher für sinnvoll, sich als Unterneh­men mit dem dynamischen Wertguthabenbegriff auseinanderzusetzen. Danach hat der AG-Anteil keinen Einfluss auf das AEG. Zudem besteht für den Arbeitgeber ein Ent­nahmerecht für den Fall nicht benötigter AG-Anteile.

Unternehmen ist in jedem Fall zu empfehlen, bestehende Zeitwertkonten im Hinblick auf den neuen Wertguthabenbegriff überprüfen zu lassen.

Für weitere Fragen können Sie sich gerne wenden an mailto:katrin.kuemmerle@febs-consulting.de.



Frau Katrin Kümmerle
Mitglied der Geschäftsleitung
Tel.: 089/ 890 42 86-30
E-Mail: katrin.kuemmerle@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn
http://www.febs-consulting.de/

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Der-neue-Wertguthabenbegriff-bei-Zeitwertkonten-ps_16744.html