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23.01.2007 - dvb-Presseservice

Deutscher Anwaltverein warnt vor übereilten Abfindungserklärungen bei Sturmschäden

Bei Schäden an Kraftfahrzeugen tritt die Teilkaskoversicherung ein, bei Schäden am Hausrat die Hausratversicherung und bei Gebäudeschäden die Gebäudeversicherung.

 

Während in der Kraftfahrzeugversicherung nur die Reparatur oder der Wiederbeschaffungswert ersetzt werden, ist Gegenstand der Hausratversicherung und der Gebäudeversicherung meist eine Neuwertversicherung. Bei Schäden am Hausrat und am Gebäude sind alle beschädigten Teile zum Neuwert zu ersetzen, auf das Alter und den Wert der beschädigten Gegenstände kommt es nicht an.

 

Wenn Schadenregulierer der Versicherungen an Ort und Stelle den Schaden ermitteln und „großzügig“ sofort einen Scheck ausstellen, ist dies meistens mit der Unterzeichnung einer Abfindungserklärung verbunden. Oft reichen die vereinbarten Beträge nicht aus, den Schaden zu beseitigen, erst recht nicht für eine Anschaffung neuer Gegenstände.

 

Rechtsanwalt Dr. Hubert W. van Bühren, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht: „Die meisten Versicherungsnehmer wissen nicht, dass sie im Bereich der Hausratversicherung und der Gebäudeversicherung den Neuwert verlangen können. Auf diese Möglichkeiten werden sie auch im Regelfall nicht von den Schadenregulierern hingewiesen. Die Neuwertversicherung ist einer der wenigen Fälle, in denen der Geschädigte am Schadenfall „verdienen“ darf. Es kann daher ein „Glücksfall“ für Versicherungsnehmer sein, wenn ein baufälliges Haus einstürzt und der gesamte Hausrat beschädigt wird. Der Versicherer hat die Kosten für den Neubau ebenso zu übernehmen, wie für die Neuanschaffung von Hausrat.“

 

In der Hausratversicherung ist schließlich zu berücksichtigen, dass auch Schäden an Markisen und Antennenanlagen im Regelfall mitversichert sind.

 

Empfehlenswert ist daher, sich vor Vereinbarung einer Entschädigungsleistung anwaltlich beraten zu lassen. Wenn eine Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig ist, fallen insoweit Rechtsanwaltskosten in Höhe von maximal 190,00 EUR an. Im Zweifelsfall sollte man einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder Mitglieder der DAV Arbeitsgemeinschaft für Versicherungsrecht befragen.

 

Der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht gehören 1.200 Rechtsanwälte an, die fachkundig Rat erteilen.



Herr Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 49
E-Mail: dav@anwaltverein.de

Deutscher Anwaltverein (DAV)
Littenstraße 11
10179 Berlin
Deutschland
www.anwaltverein.de