„Deutscher bAV Service“ untermauert bAV-Alleinstellung: praktische Expertisen für den Rechtsanwender in der Beratungspraxis – www.deutscher-bav-service.de
Der mit Datum zum 01.08.2011 in den Markt eingetretene Deutsche bAV Service offeriert bislang nicht im Markt der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vorhandene Beratungsdienstleistungen als strategisch koordinierte Marktführungslösungen.
Der Deutsche bAV Service, als markenrechtlich geschützter Sondergeschäftsbereich der Kenston Services GmbH, ermöglicht in diesem Zusammenhang die Koordinierung und Gewährleistung einer ganzheitlichen Beratungsabwicklung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung - samt integrierter umfassender Rechtssicherheit - für Unternehmen aus allen Bereichen von der kleinen "Ein-Mann-GmbH“ bis hin zum börsennotierten Dax-Unternehmen.
Die betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten- bzw. Arbeitszeitkontenumsetzungen erhalten ihre komplexe Stellung im deutschen Rechtssystem durch das interdisziplinäre Zusammenspiel der verschiedensten Rechtsgebiete des allgemeinen Privat- bzw. Zivilrechts und durch die deshalb erforderliche rechtskonforme sowie handhabungs- und haftungssichere Anwendung dieser Rechtsbereiche auf ihre Fragen.
Vor diesem Hintergrund steht der Deutsche bAV Service für qualitativ hochwertige und führende Fachkompetenz im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Zahlreiche Rechtsanwender aus Unternehmens- und Beraterkreisen nutzen daher die durch den Deutschen bAV Service bereitgestellten Veröffentlichungen und Informationen rund um die „bAV“ als „Nachschlagewerke“ und „Fortbildungsmöglichkeiten“ für ihre Anwendungspraxis.
Aktuell nahmen Rainer Gottwald und Andreas Jakob, beide Partner des Deutschen bAV Service, zu nachfolgenden Praxisfragen der betrieblichen Altersversorgung Stellung.
Absicherung von
Berufsunfähigkeitsrisiken in der betrieblichen Altersversorgung – Von Rainer
Gottwald
Aufgrund der Subsidiärhaftung des Arbeitgebers nach § 1 (1) S. 3
Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist es unabdingbar, dass die Zusage von
Berufsunfähigkeitsleistungen in sämtlichen Durchführungswegen der betrieblichen
Altersversorgung nur in begründeten Einzelfällen und nach ausführlicher rechtlicher
Beratung erteilt werden sollte.
Allein die unterschiedlichsten Begriffsverwendungen zeigen deutlich, wie der Anspruch und die biometrische Absicherung dieses Risikos auseinander fallen können. So spricht der § 1 (1) S. 1
BetrAVG von einer Invaliditätsversorgung, die Versicherungswirtschaft von einer Berufsunfähigkeit im Sinne der allgemeinen Versicherungsbedingungen und die gesetzliche Rentenversicherung spricht von einer Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (siehe § 240 (2) SGB VI).
Die einzelnen Definitionen unterscheiden sich so grundlegend voneinander, dass von der Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit ohne übereinstimmende Formulierung zwischen schriftlich erteilter Zusage und Anspruch aus der individuellen Rückdeckungsversicherung dringend abgeraten werden muss. Eine Zusage ohne entsprechende Absicherung zu erteilen, widerspricht ohnehin sämtlichen kaufmännischen Grundsätzen.
Deckungsvermögen – Von Andreas Jakob
Für die Erfüllung des handelsbilanziellen Saldierungsgebots gemäß § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB wird eine sog. „Zweckexklusivität“ des Deckungsvermögens gefordert. Diese setzt die Insolvenzsicherheit der verpfändeten Vermögensgegenstände voraus, welche im Fall eines Aussonderungsrechts nach § 47 InsO oder eines Absonderungsrechts nach § 49 InsO für den Versorgungsberechtigten an den Vermögensgegenständen gegeben sein kann.
Eine Surrogationsklausel an den Verwertungserlösen sowie die Einbeziehung laufender Erträge sowie von Erträgen aus der Realisierung stiller Reserven muss berücksichtigt werden. „Zweckexklusivität“ bedeutet auch, dass die Vermögensgegenstände im Verhältnis zu Dritten unbelastet sein müssen und jederzeit verwertet werden können. Dies ist bei betriebsnotwendigem Anlagevermögen nicht gegeben. Mögliche Vermögensgegenstände sind, im Unterschied zu den Anforderungen nach IAS 19.7 an plan assets, konzerninterne verpfändete Rückdeckungsversicherungen (vgl. IDW Stellungnahme RS HFA 30 Rz. 22 ff.).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang u.a., dass für die Verpfändung der Rückdeckungsanlage an versorgungsberechtigte Gesellschafter-Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Das entsprechende Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.04.2009 (- 6 U 58/08 -, BeckRS 2009, 23857) hat diese von uns schon länger vertretene Meinung bestätigt. In der Praxis dürfte dieser Gesellschafterbeschluss bei den meisten Pensionszusagen nicht vorhanden und damit die Verpfändung nicht rechtlich wirksam zustande gekommen sein. Somit ist auch eine Saldierung nicht zu vertreten. Wird trotzdem saldiert, wird sich im Einzelfall die Frage nach der insolvenzrechtlichen Verantwortung stellen.
Die Erstellung und Überprüfung von Verpfändungsvereinbarungen gehört daher ausschließlich in die professionellen Hände gerichtlich zugelassener Rechtsberater.
Deutscher bAV Service
c/o Kenston Services GmbH
Siegburger Straße 126
50679 Köln
Telefon 0221 716 176 – 0
Telefax 0221 716 176 – 50
info@dbav-service.de
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Ansprechpartnerin:
Ann Pöhler, Pressereferentin „Deutscher bAV Service“
info@dbav-service.de
Über den „Deutschen bAV Service“ und die Kenston Services GmbH
Deutscher bAV Service ® ist eine eingetragene Marke der Kenston
Services GmbH mit Sitz in Köln. Die Marke ist mit der Registernummer 30
2010 047 468 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts
eingetragen.
Der "Deutsche bAV Service“ ist der markenrechtlich geschützte
Sondergeschäftsbereich der Kenston Services GmbH zur Koordinierung und
Gewährleistung einer ganzheitlichen Beratungsabwicklung im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung - samt integrierter umfassender
Rechtssicherheit - für Unternehmen aus allen Bereichen von der kleinen
"Ein-Mann-GmbH“ bis hin zum börsennotierten Dax-Unternehmen.
Die Kenston Services GmbH, als Inhaberin der Marke Deutscher bAV
Service, fungiert als unabhängiges Dienstleistungs- und
Abwicklungsunternehmen für sämtliche Themenbereiche der betrieblichen
Altersversorgung und von Arbeitszeitkonten- bzw. Zeitwertkontensystemen.
In dieser fokussierten Ausrichtung betreut die Kenston Services GmbH
als bundesweites „Kompetenzcenter“ Mandanten aus folgenden
Personenkreisen bzw. Bereichen: Unternehmen jeder Größe aus allen
Branchen; Rechtsanwälte und Rechtsberater; Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer; Unternehmensberater und qualitativ hochwertig
agierende Finanzdienstleister.
Geschäftsführer der Kenston Services GmbH ist Sebastian Uckermann.
Gleichzeitig ist Herr Uckermann, in seiner Funktion als gerichtlich
zugelassener Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung,
„Vorsitzender des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche
Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V.“ sowie Autor zahlreicher
praktischer und wissenschaftlicher Fachpublikationen auf dem Gebiet der
betrieblichen Altersversorgung und der Zeitwertkonten.