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05.09.2006 - dvb-Presseservice

Die Folgen der Rentenreform zum 1. Januar 2001

Finanziell deutlich schlechter stehen sich seit Anfang des Jahres 2001 jüngere Menschen, denen künftig ihre Arbeitskraft nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung steht. Im Jahr zuvor hatte der Gesetzgeber, also der Deutsche Bundestag, die Neuregelung von Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten verabschiedet. Dieser Teil wurde im Rahmen der damals viel diskutierten Rentenreform vorgezogen. Der Umbau trat deshalb schon zum 1. Januar 2001 in Kraft. Folge: Wer seit diesem Datum das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und invalide wird, muss sich seitdem in aller Regel mit weniger finanziellen Leistungen aus den staatlichen Sozialkassen zufrieden geben als zuvor.

Der wichtigste Unterschied zu früher: Die vormalige „Berufsunfähigkeitsrente“ ist seit Beginn des Jahres 2001 entfallen. Ersetzt wurde sie durch eine zweistufige „Erwerbsminderungsrente“. Seitdem ausschlaggebend für die Leistungshöhe im Fall einer Invalidität ist die so genannte Stundenstaffel. Eine volle Rente wegen Erwerbsminderung erhält, wer weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Und eine halbe Rente wird gezahlt bei maximal drei bis sechs Stunden täglicher Arbeitsfähigkeit.

Im letztgenannten Fall sind Arbeitnehmer, vor allem aus nahe liegenden finanziellen Gründen, auf einen Teilzeitarbeitsplatz angewiesen. Denn die halbe „Erwerbsminderungsrente“ ist in jedem Fall zu niedrig, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Allerdings: Niemand kann garantieren, dass ausreichend Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung stehen, die den Betroffenen angeboten werden können. Zum Glück gibt es, vom Gesetzgeber erlaubt, noch die eine oder andere Hintertür. Wer nämlich als Teilinvalide keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz findet, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die volle Rente wegen Erwerbsminderung.



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