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31.07.2008 - dvb-Presseservice

Die Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler hat sich in der Praxis bewährt

BWV begrüßt Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

In einem ersten Änderungsentwurf des BMWi zur Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung wird die bisherige Entwicklung der Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Versicherungsfachmann/ -frau IHK“ positiv hervorgehoben. In der Begründung des BMWi heißt es zusammenfassend: „Das Verfahren der für den Erlaubnisantrag verbindlichen Sachkundeprüfung hat sich in der Praxis bewährt.“

Damit wird gleichzeitig bestätigt, dass sich die Kooperation zwischen Kammerorganisation und BWV bewährt hat, denn seit Ende 2007 übernimmt das BWV die bundesweite Qualitätssicherung des Sachkundeprüfungsverfahrens im Auftrag der IHKs. Insgesamt 41 Kammern bieten die Prüfung an und arbeiten mit dem BWV zusammen.

Die wenigen im Entwurf des BMWi vorgesehenen Änderungen begrüßt das BWV:

Punkt Alte-Hasen-Regelung:

Für unselbständige Vermittler (angestellte Außendienstmitarbeiter), die zwar seit dem 31. August 2000 ununterbrochen tätig sind, aber nicht von der Gewerbeordnung (§ 34d) erfasst werden, besteht nach dem Wortlaut des gültigen Verordnungstextes keine Möglichkeit, ohne Sachkundenachweis eine Erlaubnis zu erhalten, wenn sie erst nach dem 1. Januar 2009 als Makler oder Mehrfachagent tätig werden wollen.

Der Entwurf zur Änderung der Verordnung fordert zwar weiterhin eine selbständige oder unselbständige ununterbrochene Vermittlertätigkeit seit dem 31. August 2000, verzichtet aber im Interesse der Unselb­ständigen auf die Stichtagsregelung 01. Januar 2009.

Punkt zuständige Industrie- und Handelskammer:

Die im Änderungsentwurf gewählte Formulierung „Der Prüfling kann bei jeder Industrie- und Handels­kammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkunde­prüfung anbietet.“ flexibilisiert die Kammerzuständigkeit im Sinne von Vermittlern und Unternehmen. Die künftige Verordnungsregelung geht der allgemeinen Regelung des Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vor, nach der eigentlich nur die IHK für die Prüfung in Frage käme, in der der Prüfling sein Unternehmen bzw. seine Betriebsstätte betreibt oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.

Punkt Sperrfrist nach zweimaligem Nichtbestehen der Prüfung

Die einjährige Sperrfrist ist im Entwurf zur Änderung der Verordnung gestrichen worden. Kandidaten, die zweimal hintereinander in der Prüfung nicht erfolgreich waren, sollen künftig unbeschränkt viele Versuche hintereinander haben. Damit wird die Gefahr einer Ungleichbehandlung von Prüfungskandidaten, die versucht haben, nach zweimaligem Nichtbestehen durch Kammerwechsel die Wartezeit zu umgehen, gebannt.

Unter Hinweis auf die Qualitätssicherung der Sachkundeprüfung ist das BMWi allen Ansätzen, den praktischen Prüfungsteil zu kippen, klar entgegengetreten. „Das Handwerkszeug des Vermittlers ist Sprache. Kommunikative Kompetenz kann nur im praktischen Prüfungsteil bewertet werden. Nur wer ein Gespräch mit Bedarfsermittlung, Lösungs- und Produktvorschlägen entwickeln und führen kann, erfüllt die Anforderungen einer modernen praxis- und handlungsorientierten Sachkundeprüfung im Sinne des Kunden“, so Thomas Krämer, Geschäftsführer Außendienst-Ausbildung des BWV.



Frau Michaela Reichle
Tel.: +49 089-922001-42
Fax: +49 089-922001-44
E-Mail: michaela.reichle@bwv-online.de

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