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11.10.2005 - dvb-Presseservice

Die gesetzliche Unfallversicherung bei Minijobs gibt’s in Zukunft einfach per Haushaltsscheck

Die Beschäftigung von privaten Haushaltshilfen wird in Zukunft noch einfacher. Denn: Ab dem 1. Januar 2006 übernimmt die Minijob-Zentrale bei Minijobs in Privathaushalten nun auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist der Bundesverband der Unfallkassen anlässlich der REHACARE hin, der Fachmesse für Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf, die vom 12. bis 15. Oktober in Düsseldorf stattfindet. Die Unfallversicherung wird damit also in Zukunft in das Haushaltsscheckverfahren integriert. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden dann – zusammen mit den anderen Abgaben – von der Minijob-Zentrale eingezogen. Anmeldung und Beitragszahlung erfolgen also nicht mehr gesondert beim jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für die privaten Arbeitgeber bedeutet das weniger Papierkram.

Die neue Regelung gilt für alle geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten, also für Minijobs bis zu einem monatlichen Entgelt von 400 Euro. Die An- und auch die Abmeldung erfolgt bei der Minijob-Zentrale einfach mit dem so genannten Haushaltsscheck. Er kann unter www.minijob-zentrale.de heruntergeladen oder bei der Minijob-Zentrale zum Ortstarif unter der Telefonnummer 01801 200 504 bestellt werden. Sobald der Haushaltsscheck für die Haushaltshilfe eingegangen ist, informiert dann die Minijob-Zentrale den jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger.

Der Unfallversicherungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte, die im Haushaltsscheckverfahren angemeldet worden sind, beträgt ab dem 1. Januar 2006 einheitlich 1,6 Prozent des Entgeltes. Der Beitrag wird – zusammen mit den übrigen Abgaben – zweimal jährlich jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli für das vorangegangene Halbjahr im Lastschriftverfahren erhoben. Die erste Beitragszahlung wird also zum 15. Juli 2006 fällig. Neben dem Unfallversicherungsbeitrag müssen die privaten Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale Abgaben für die Kranken- und Rentenversicherung (10 Prozent des Entgeltes) sowie die einheitliche Pauschsteuer (zwei Prozent des Entgeltes) zahlen.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ändern sich nicht. Der private Arbeitgeber wird durch sie vor Ansprüchen der Haushaltshilfe im Falle eines Unfalls geschützt. Der Unfallversicherungsträger übernimmt im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation. In schweren Fällen wird auch eine Rente bezahlt.

Keine Auswirkungen haben die Neuerungen auf Haushaltshilfen mit einem monatlichen Entgelt über 400 Euro. Sie müssen auch weiterhin direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Eine formlose Anmeldung genügt. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände) gibt es in jedem Bundesland (Adressen unter www.unfallkassen.de" href="http://www.unfallkassen.de/" target="_blank">www.unfallkassen.de).



Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Frau Roswitha Breuer-Asomaning
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