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11.08.2006 - dvb-Presseservice

Diebstahl schnell melden

Nicht nur beim Versicherungsantrag, auch im Schadenfall haben Policen-Inhaber bestimmte Pflichten, im Jargon auch „Obliegenheiten“ genannt. Dazu zählt unter anderem, dass ein Schaden dem Versicherer sehr zügig gemeldet werden muss. Falls dies nicht passiert, steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel. Diese Einschätzung resultiert aus einer Entscheidung vom Oberlandesgericht (OLG) Köln unter dem Aktenzeichen

9 U 175/04. Im vorliegenden Fall war das Abhandenkommen eines nicht eben preiswerten Schmuckstücks erst nach acht Tagen vom Versicherungsnehmer gemeldet worden. Zu spät, wie das Kölner OLG befand. Sofern es keinen nachvollziehbaren und guten Grund, etwa plötzliche Krankheit, für eine verspätete Schadenmeldung gebe, müsse diese umgehend erfolgen. Ansonsten darf ein Versicherer die Schadenregulierung zu Recht verweigern.



Pressesprecherin
Frau Antje Schweitzer
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