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05.03.2007 - dvb-Presseservice

Direktversicherung auch während der Erziehungszeit

Die Direktversicherung ist einer von fünf lukrativen Durchführungswegen bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Doch mitunter gibt es in punkto Direktversicherung auch Streit zwischen den beteiligten Partnern. Dies zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg unter dem Aktenzeichen 6 5- Sa 141/01. Ein Firmenchef hatte einem Mitarbeiter vertraglich die Zahlung von Prämien zur Direktversicherung versprochen. Als Nachwuchs auf die Welt kam, beanspruchte der Begünstigte die gesetzlich vorgesehene Erziehungszeit. Das Unter- nehmen wollte aber für diesen Zeitraum, in der sich der Mitarbeiter daheim um das Baby kümmerte, keine Beiträge zur Direktversicherung zahlen. Eine gütliche Einigung zwischen Firmenchef und Angestelltem war nicht möglich. Das letzte Wort hatte folgerichtig das Landesarbeitsgericht Nürnberg. Dort zog der Arbeitgeber den Kürzeren. Zum einen wurde er dazu verurteilt, die ausstehenden Beiträge zur Direktversicherung nachzuzahlen. Außerdem musste er Schadenersatz leisten, weil die Versicherungszeit unterbrochen worden war und dem Arbeitnehmer eine Fortführung seines Vertrags nur zu schlechteren Konditionen ermöglicht wurde.



Frau Antje Schweitzer
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