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20.07.2011 - dvb-Presseservice

Drum prüfe, wer sich „ewig“ bindet: Was beim Ehevertrag zu beachten ist

Wir lassen uns sowieso nicht scheiden – diese Einstellung teilen viele Heiratswillige, wenn es um das Thema Ehevertrag geht. Doch die Realität ist eine andere: 40 Prozent aller Ehen in Deutschland werden geschieden. Dann regelt das Gesetz die mit der Trennung verbundenen finanziellen Fragen zwischen den Partnern. Alternativ kann ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Welche Konsequenzen ein solcher Vertrag hat und was zu beachten ist, erklärt der ROLAND-Partneranwalt Dr. Norbert Gierlach der Bonner Kanzlei Düsing Drever Krasky Busse.

Der Ehevertrag: Was ist das?

Ein Ehevertrag regelt die Vermögensverhältnisse der Partner untereinander und auch die Quote des Erbanteils des überlebenden Ehegatten. Auch mögliche Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Versorgungsausgleich oder der Umgang mit Kindern können für die Zukunft festgelegt werden. Ein solcher Vertrag kann auch während der Ehe noch aufgesetzt werden. Änderungen sind im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich. Die Ehepartner gestalten die Inhalte nach ihren Vorstellungen. Ein Notar muss den Vertrag abschließend beurkunden.„Ob ein Ehevertrag Sinn macht, ist im Einzelfall genau abzuwägen. Wer einen solchen Vertrag abschließen möchte, sollte sich jedoch über die Folgen bei einer Trennung im Klaren sein“, so Rechtsanwalt Dr. Gierlach.

Unterhaltsanspruch: Wie kann ein Ehevertrag Einfluss nehmen?

In der Regel ist derjenige Partner, der ein höheres Einkommen hat, im Trennungs- und Scheidungsfall unterhaltspflichtig. Seit dem 1. Januar 2008 gilt nach der Scheidung aber in höherem Maße der sogenannte Grundsatz der Eigenverantwortung. Das heißt, dass nachehelicher Ehegattenunterhalt nur noch in begrenzten Fällen zu zahlen ist, zum Beispiel bei der Kinderbetreuung oder falls der Ex-Partner krank ist. Das Gericht legt fest, wie lange der Unterhalt gezahlt werden muss. Insbesondere soll der unterhaltspflichtige Partner dem anderen nicht mehr zeitlich unbegrenzt den bisherigen Lebensstandard garantieren müssen, wie es zuvor häufig die Regel war. Er muss lediglich für finanzielle Nachteile aufkommen, die dem anderen durch die Ehe entstanden sind. Kann die Ehefrau zum Beispiel aufgrund langjähriger Kinderbetreuung nicht in den erlernten Beruf zurückkehren, hat sie nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, muss ein Vater der Mutter in jedem Fall solange Unterhalt zahlen, bis das Kind das dritte Lebensjahr erreicht hat.Danach muss sie selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen, es sei denn, Belange der Mutter oder des Kindeswohls erfordern weitere Unterstützung durch den Vater. Wie ein Ehevertrag hier Einfluss nehmen kann, erklärt der ROLAND-Partneranwalt: „In einem Ehevertrag können beide Partner auf Unterhaltszahlungen verzichten, in der Regel profitiert hiervon der, der unterhaltspflichtig ist.“ Im Ehevertrag können aber auch konkrete Regelungen getroffen werden, zum Beispiel über die Höhe des Unterhalts, die Dauer der Zahlungen oder auch die Rahmenbedingungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Zugewinngemeinschaft: Was sind die ehevertraglichen Alternativen?

Mit der Heirat geht ein Paar ein gesetzliches Schuldverhältnis ein, die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Das in die Ehe eingebrachte, während der Ehe geerbte oder von dritter Seite geschenkte Vermögen bleibt auf diese Weise getrennt. Während der Ehe hinzugewonnenes Vermögen, einschließlich der Wertsteigerung des eingebrachten, ererbten oder geschenkten Vermögens, wird aber im Fall einer Scheidung ermittelt und zwischen den Parteien ausgeglichen. Im Ehevertrag kann das Paar die sogenannte Gütertrennung beschließen. Das bedeutet, dass bei der Scheidung das in der Ehe hinzugewonnene Vermögen nicht ausgeglichen wird. „Eine Gütertrennung sollte jedoch nicht voreilig beschlossen werden, da sie häufig für einen der Partner von Nachteil ist“, so Dr. Gierlach. „Hält eine Frau ihrem Mann für die Karriere beispielsweise den Rücken frei, steht sie bei Gütertrennung im Scheidungsfall finanziell schlecht da.“ Genauso kann der Ehevertrag die sogenannte Gütergemeinschaft regeln, bei der das gesamte Vermögen beiden Eheleuten gemeinsam gehört. „Um den ‚Rosenkrieg’ bei einer Trennung zu vermeiden, sollten im Vertrag sehr genaue Regeln aufgestellt werden, zum Beispiel darüber, wie selbst gespartes oder geerbtes Vermögen im Fall einer Scheidung aufgeteilt wird“, rät Dr. Gierlach.

Versorgungsausgleich: Welche Folgen hat der Verzicht?

Während der Ehe stellt die Altersvorsorge im Auge des Gesetzgebers eine gemeinsame Lebensleistung dar. Beschließt das Paar per Vertrag, im Scheidungsfall auf den Ausgleich in Sachen Altersvorsorge und damit auf eine mögliche Beteiligung an Rentenansprüchen des Ehepartners zu verzichten, beziehen die Partner nach der Scheidung ausschließlich ihre eigene Rente – ohne jegliche Verpflichtungen gegenüber dem anderen. „Wer beispielsweise eine mehrjährige berufliche Pause macht, um die Kinder zu betreuen, zahlt in dieser Zeit keine Rentenbeiträge und vermindert so seine Ansprüche. Eine solche Vereinbarung sollte also wohlüberlegt sein“, so der Experte.

Einspruch: Kann man den einmal unterschriebenen Ehevertrag nachträglich anfechten?

Ein Ehevertrag kann für sittenwidrig und damit für nichtig erklärt werden. Seit einigen Jahren lässt die Rechtssprechung eine sogenannte Inhaltskontrolle zu. Das heißt, das Familiengericht kann bei der Scheidung überprüfen, ob Vertragsinhalte inakzeptable Konsequenzen für einen der Partner haben oder der Vertrag unter außergewöhnlichen Umständen unterzeichnet wurde. Der ROLAND-Partneranwalt erklärt: „In der Praxis kann beispielsweise ein Fall der Sittenwidrigkeit vorliegen, wenn die schwangere Braut den Vertrag unterschreibt, nachdem ihr Gatte diesen als Bedingung für eine Heirat vorgelegt hat.“

Dr. Gierlach rät abschließend: „Beim Abschluss eines Ehevertrags sollten Paare immer von der Möglichkeit ausgehen, dass man sich eines Tages scheiden lässt und dementsprechend die Konsequenzen eines solchen Vertrages bedenken. Denn: Im Trennungsfall ist des einen Freud’ schnell des anderen Leid.“



Herr Dr. Jan Vaterrodt
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Über ROLAND Rechtsschutz

Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz. Die Gesellschaft zählt mit 287 Millionen Euro Beitragseinnahmen im Jahr 2010 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche und belegt heute Platz drei im deutschen Rechtsschutz-Markt. Zum Portfolio des Rechtsschutz-Spezialisten zählen sowohl Produkte für Privat- als auch für Gewerbekunden. Die Produktpalette im Privatkunden-Segment reicht vom Verkehrs-Rechtsschutz bis zu umfassenden Rechtsschutz-Paketen. Dazu gehört auch die Kostenübernahme bei Mediationsverfahren. Bei Produkten für Gewerbekunden zeichnet sich ROLAND Rechtsschutz durch passgenaue Lösungen für Unternehmen sowie Berufsgruppen aus, so zum Beispiel für Top-Manager, Ärzte, Steuerberater und Architekten.

ROLAND Rechtsschutz übernimmt nicht nur die Kosten im Rechtsschutz-Fall, sondern beugt auch vor. Deshalb können sich Kunden rund um die Uhr einen ersten rechtlichen Rat per Telefon einholen – noch bevor es zu einem Rechtsstreit kommt. Zudem verfügt ROLAND über ein Netzwerk an 2.250 qualifizierten Partneranwälten und empfiehlt den Kunden bei Bedarf als zusätzliche Service-Leistung eine geeignete Kanzlei.