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06.11.2006 - dvb-Presseservice

ERSTE STELLUNGNAHME zu der Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe Rentenversicherung zur Umsetzung der Maßnahmen in der Alterssicherung

Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre

I. Zusammenfassung

Der SoVD lehnt die Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe Rentenversicherung mit Entschiedenheit ab.

Dies betrifft sowohl die Vereinbarungen zur Anhebung der Regelaltersgrenze und Altersgrenzen der anderen Rentenarten als auch die Vereinbarung zur so genannten modifizierten Schutzklausel, mit der der Nachholfaktor eingeführt werden soll. Der SoVD hält die gegenwärtige Regelung des § 154 Abs. 4 SGB VI für sachgerechter. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber die Selbstbindung auferlegt, ab 2008 alle vier Jahre zuerst die Arbeitsmarkt- und Sozialverträglichkeit einer Anhebung der Regelaltersgrenze zu überprüfen und anschließend auf Grundlage dieser Erkenntnisse eine Entscheidung zu treffen.

Die Anhebung der Altersgrenzen ist aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gegenwärtig nicht vertretbar (Seite 5). Die derzeitige und absehbare Beschäftigungs- und Arbeitsmarktsituation der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfüllt nicht einmal im Ansatz die Rahmenbedingungen, die für eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit erforderlich wären. Damit die Anhebung der Regelaltersgrenze tatsächlich zu einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit führt, müssten dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zufolge zwischen 1,2 und mehr als 3 Mio. sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze zusätzlich geschaffen werden.

Die Anhebung der Regelaltersgrenze wird vor diesem Hintergrund nicht zu einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit führen, sondern die Lücke zwischen Berufsaustritt und Renteneintritt weiter vergrößern (Seite 6). Ein weiterer Anstieg der Langzeitarbeitslosigkeit und ein deutlich höheres Risiko der Vorruhestands- und Altersarmut wären die Folgen. Um die Langzeitarbeitslosigkeit zu überbrücken, würden viele Betroffene in die ihnen verbliebenen Frühverrentungsmöglichkeiten gedrängt und müssten lebenslange Abschläge von bis zu 14,4 Prozent in Kauf nehmen. Die Anhebung der Altersgrenzen stellt nach Auffassung des SoVD daher eine weitere Rentenkürzung dar.

Die Anhebung der Regelaltersgrenze würde darüber hinaus eine erhebliche sozial selektive Wirkung entfalten (Seite 7). Gesunde Versicherte mit weniger körperlich belastenden Tätigkeiten werden eher in der Lage sein, die Regelaltersgrenze von 67 Jahren zu erreichen. Vielfach handelt es sich bei Ihnen auch um Versicherte mit höheren Einkommen. Sie wären im Ergebnis weniger von abschlagsbehafteten Frührenten betroffen. Zugleich hätten sie länger Zeit, in die private und betriebliche Altersvorsorge zu investieren, als diejenigen, die infolge körperlich stark beanspruchender Tätigkeiten früher aus dem Erwerbsleben ausscheiden müssen. Eine weitere Spreizung der Alterseinkommen wäre die Folge.

Auch die Anhebung des Referenzalters bei den Erwerbsminderungsrenten auf das 65. Lebensjahr wird mit aller Entschiedenheit abgelehnt (Seite 8 ff.). Zum einen sind die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten systemwidrig, weil der Eintritt einer Erwerbsminderung – anders als beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente – nicht zur Disposition der Betroffenen steht. Sie sind aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, aus dem Berufsleben auszuscheiden und eine Rente in Anspruch zu nehmen.

Zum anderen führen die Abschläge bei den relativ geringeren Erwerbsminderungsrenten bereits heute zu einem erheblichen Armutsrisiko. Die Anhebung des Referenzalters bei den Erwerbsminderungsrenten wird das Armutsrisiko der Betroffenen deutlich erhöhen und einer weiteren Privatisierung des Erwerbsminderungsrisikos Vorschub leisten.

Die Vorschläge zur Anhebung des Referenzalters bei den Erwerbsminderungsrenten begegnen aber auch verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedlichen Referenzalter von Versicherten mit 35 bzw. 40 Beitragsjahren und solchen ohne führen bei gleich hohen Beitragsvorleistungen zu unterschiedlichen Rentenhöhen und damit zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung.

Der SoVD lehnt auch die geplante Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab (Seite 10). Schwerbehinderte Menschen sind nach wie vor in besonderer Weise von Arbeitslosigkeit betroffen bzw. bedroht. Mit der Anhebung würden gerade diejenigen bestraft, die aufgrund ihrer Schwerbehinderung häufig eine überdurchschnittliche Energieleistung und erhebliche Anstrengungen erbringen müssen, um die Anforderungen eines langen Erwerbslebens zu bewältigen.

Auch die Anhebung der Altersgrenze der großen Witwen- bzw. Witwerrente an Hinterbliebene mit vollendetem 45. Lebensjahr kann der SoVD nicht mittragen (Seite 11). Mit der Rentenreform 2001 wurden bereits erhebliche Leistungskürzungen bei den Hinterbliebenenrenten verabschiedet. Insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsmarktsituation von Frauen darf es zu keiner weiteren Einschränkung der Unterhaltssicherungsfunktion der Hinterbliebenenrenten kommen.

Die modifizierte Bestandsschutzklausel entspricht inhaltlich dem Nachholfaktor, mit dem künftige Rentenanpassungen um nicht realisierte Dämpfungen der Vergangenheit nachgeholt werden sollen (Seite 12). Sie stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken, weil sie das Prinzip der Lohn orientierten Rentenanpassungen verletzt und bei positiver Lohnentwicklung nicht einmal eine Rentenanpassung in Höhe der Inflationsrate sicherstellt.

Der SoVD fordert die Bundesregierung auf, von der hier getroffenen Vereinbarung Abstand zu nehmen. Die Legitimation der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherung darf keinen weiteren Schaden nehmen.


 

II. Zu der Vereinbarung im Einzelnen 1. Anhebung der Regelaltersgrenze

Der SoVD lehnt die geplante Anhebung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr mit Entschiedenheit ab. Die gegenwärtig geltende Regelung des
§ 154 Abs. 4 SGB VI ist aus Sicht des SoVD ausreichend und sachgerechter. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber die Selbstbindung auferlegt, ab 2008 alle vier Jahre zuerst die Arbeitsmarkt- und Sozialverträglichkeit einer Anhebung der Regelaltersgrenze zu überprüfen und anschließend auf Grundlage dieser Erkenntnisse eine Entscheidung zu treffen.

Mit dem Vorschlag der Koalitionsarbeitsgruppe Rentenversicherung wird die Entscheidung über die Anhebung der Regelaltersgrenze ohne Rücksicht auf ihre Arbeitsmarkt- und Sozialverträglichkeit vorgezogen. Die Überprüfung der Arbeitsmarkt- und Sozialverträglichkeit soll zeitlich nach der gesetzgeberischen Entscheidung über die Anhebung der Regelaltersgrenze erfolgen.

Der Gesetzgeber würde hiermit nicht nur seine bestehende Selbstbindung aus
§ 154 Abs. 4 SGB VI wieder aufheben, sondern gleichzeitig eine „Regelung auf Verdacht“ treffen. Denn unter den gegenwärtigen Beschäftigungs- und Arbeitsmarktbedingungen müsste er die hier vorgeschlagene Anhebung der Regelaltersgrenze später wieder aufheben bzw. auf unbestimmte Zeit hinausschieben. Nach Überzeugung des SoVD schafft diese Verfahrensweise keine Verlässlichkeit.

Die Rente mit 67 ist arbeitsmarktpolitisch nicht vertretbar

Die Beschäftigungs- und Arbeitsmarktsituation der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfüllt nicht einmal im Ansatz die Rahmenbedingungen, die für eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit erforderlich wären.

Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in besonderer Weise von Arbeitslosigkeit betroffen oder bedroht. Rund 25 Prozent der statistisch gemeldeten Arbeitslosen sind 50 Jahre und älter. Die Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nach wie vor erschreckend gering. Der jüngst zu verzeichnende Anstieg der Erwerbstätigenquote der Älteren ist nicht auf vollwertige und existenzsichernde Beschäftigungsformen, sondern vor allem auf den Anstieg von Teilzeitarbeit, geringfügiger und anderer prekärer Beschäftigungsformen (z. B. Ein-Euro-Jobs) zurückzuführen.

Die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre wird daher den Druck auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und einen weiteren Anstieg der Langzeitarbeitslosigkeit bei älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bewirken. Die mit der Initiative 50plus geplante stärkere Förderung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nicht ausreichen, um den durch die Rente mit 67 zu erwartenden Anstieg der Arbeitslosigkeit zu kompensieren. Vielmehr müssten nach aktuellen Analysen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zwischen 1,2 bis mehr als drei Mio. sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze zusätzlich geschaffen werden.

Die Rente mit 67 führt nicht zu einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit

Ohne die Schaffung der erforderlichen Arbeitsplätze wird die Rente mit 67 auch nicht zu der gewünschten Verlängerung der Lebensarbeitszeit führen, sondern die Lücke zwischen dem Berufsaustritt und dem Renteneintritt zusätzlich vergrößern. Ein weiterer Anstieg der Langzeitarbeitslosigkeit und eine damit verbundene Vorruhestandsarmut wären die Folge.

Schon der geltende rentenpolitische Anspruch einer Lebensarbeitszeit bis 65 Jahren entspricht nicht der heutigen Realität. Vielmehr klaffen die derzeitige Regelaltersgrenze und das Berufsaustrittsalter nach wie vor weit auseinander. Zwar ist das durchschnittliche Renteneintrittsalter in den vergangenen Jahren gestiegen und lag im Jahr 2005 bei 63,4 Jahren. Diese Entwicklung ist indes nicht auf eine Zunahme der sozialversicherungspflichtigen Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurückzuführen. Nur etwa ein Fünftel der heutigen Rentenzugänge wechselt unmittelbar aus einer Erwerbstätigkeit in den Ruhestand. Der weitaus überwiegende Teil kommt aus der Arbeitslosigkeit, der (Alters-)Teilzeit oder aus einer geringfügigen Beschäftigung.

Die Rente mit 67 ist eine Rentenkürzung

Wegen der fehlenden beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Rahmenbedingungen stellt sich die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre als Rentenkürzung dar. Viele ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wären faktisch gezwungen, die Lücke zwischen dem unverändert frühen Berufsaustritt und dem Erreichen der angehobenen Regelaltersgrenze durch eine abschlagsbehaftete Frührente zu überbrücken.

Eine Rentenkürzung durch höhere Abschläge würde insbesondere diejenigen älteren Versicherten betreffen, die die Voraussetzungen für die Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren erfüllen. Durch die Anhebung der abschlagsfreien Altersgrenze für diese Rentenart von derzeit 65 Jahren auf künftig 67 Jahre erhöht sich der Abschlagszeitraum um zwei Jahre. Statt Abschlägen von gegenwärtig maximal 7,2 Prozent müssten ältere Arbeitnehmer lebenslange Höchstabschläge von 14,4 Prozent hinnehmen, um die Lücke zwischen Berufsaustritt und Erreichen der Regelaltersgrenze zu überbrücken.

Die Rente mit 67 begünstigt die wachsende Spreizung von Alterseinkommen

Die Anhebung der Regelaltersgrenze würde aus Sicht des SoVD auch die Spreizung von Alterseinkommen weiter vorantreiben.

Schon heute ist feststellbar, dass Versicherte mit 45 und mehr Beitragsjahren vielfach auch über überdurchschnittliche Einkommen verfügen und somit überdurchschnittliche Rentenansprüche erwerben. Die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre würde dazu führen, dass abschlagsfreie und angemessene Renten mehr und mehr ein Privileg der gut- und besser verdienenden Versicherten ohne gesundheitliche Einschränkungen werden. Diese haben darüber hinaus mehr Zeit, in die private und betriebliche Altersvorsorge zu investieren.

Der überwiegende Teil der Versicherten, der schon die bereits heute geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren nicht erreichen kann, wird durch die Anhebung der Regelaltersgrenze in die Langzeitarbeitslosigkeit oder in die verbliebenen Frühverrentungsmöglichkeiten unter Inkaufnahme hoher Abschläge gedrängt. Die Rente mit 67 entfaltet damit eine stark sozial selektive Wirkung und führt zu einer weiteren Spreizung der Alterseinkommen.

Der Beitragssatzeffekt steht außer Verhältnis zum Vertrauensschaden

Infolge der durchgreifenden Rentenkürzungen der vergangenen Jahre hat die gesetzliche Rentenversicherung bereits heute erhebliche Akzeptanz- und Vertrauensverluste bei Versicherten, Rentnerinnen und Rentnern erfahren müssen. Die Anhebung der Regelaltersgrenze wird diese Akzeptanz- und Vertrauensverluste gerade bei den betroffenen jüngeren Versicherten weiter verschärfen. Die erwarteten Beitragssatzentlastungen von langfristig maximal 0,5 Prozentpunkten stehen in keinem Verhältnis zu dem Schaden, den die Rentenversicherung durch die Anhebung der Regelaltersgrenze davontragen wird.

2. Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Für besonders langjährig Versicherte soll der Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe Rentenversicherung zufolge eine neue Altersrente eingeführt werden. Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres sollen Versicherte haben, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit und Pflege sowie Kindererziehungs- bzw. Kinderberücksichtigungszeiten erreichen.

Der SoVD hat erhebliche Bedenken gegen diese neue Rentenart, da ein großer Teil der Versicherten die geforderten 45 Pflichtbeitragsjahre schon heute nicht mehr erreichen kann. Insbesondere bei den Frauen kann gegenwärtig nur eine äußerst geringe Zahl 45 oder mehr Versicherungsjahre vorweisen. Die geplante Berücksichtigung von Zeiten der Pflege bzw. Kindererziehung wird an dem weitgehenden, faktischen Ausschluss der Frauen von dieser neuen Rentenart nicht viel ändern. Im Übrigen sollen Versicherungsjahre aus Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit für diese Rentenart nicht zählen. Damit wird ein weiterer Teil der Versicherten von der Inanspruchnahme dieser Rentenart faktisch ausgeschlossen.

Die geplante Altersrente für besonders langjährig Versicherte stellt sich für den SoVD vor diesem Hintergrund als „Privilegiertenrente“ dar. Sie wird vor allem diejenigen Versicherten besser stellen, die über eine geschlossene Erwerbsbiographie und vielfach auch über verhältnismäßig hohe Rentenansprüche verfügen. Der SoVD spricht sich daher gegen eine solche von der Solidargemeinschaft der Rentenversicherung finanzierte „Privilegiertenrente“ aus. Die geplante Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist mit dem Solidaritätsgrundsatz der Rentenversicherung nicht vereinbar.

3. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Der SoVD lehnt auch die Vorschläge der Koalitionsarbeitsgruppe Rentenversicherung zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Entschiedenheit ab und sieht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Der SoVD fordert, die systemwidrigen Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten wieder aufzuheben.

Nach dem Vorschlag der Koalitionsarbeitsgruppe Rentenversicherung soll das Referenzalter, d. h. das für die Abschläge maßgebliche Alter, schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben werden. Bis 2023 soll es für erwerbsgeminderte Versicherte mit 35 Beitragsjahren ausnahmsweise bei einem Referenzalter von 63 Jahren bleiben. Dies soll ab 2024 nur noch für Versicherte mit 40 Beitragsjahren gelten.

Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten sind systemwidrig

Zunächst ist aus Sicht des SoVD zu kritisieren, dass mit den vorliegenden Vorschlägen an den Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten festgehalten wird. Die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten sind aus Sicht des SoVD systemwidrig und müssen wieder abgeschafft werden. Denn anders als bei den vorgezogenen Altersrenten erfolgt die Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente gerade nicht freiwillig.

Während das Ob, das Wann und das Wie einer vorgezogenen Altersrente zur Disposition der Versicherten steht, sind die Versicherten mit Eintritt der Erwerbsminderung faktisch gezwungen, die Erwerbsminderungsrente in Anspruch zu nehmen. Betroffene sind vielfach auch rechtlich gezwungen, eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch zu nehmen. Denn das Leistungsrecht anderer Sozialgesetzbücher, insbesondere der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII) und der gesetzlichen Krankenversicherung beim Krankengeld (SGB V), verpflichtet Betroffene, die Erwerbsminderungsrente als vorrangige Leistung in Anspruch zu nehmen. Die Träger der Leistungen des SGB II bzw. SGB XII können den Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente sogar gegen den Willen des Betroffenen stellen.

Anders als bei den vorgezogenen Altersrenten stellen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten folglich erzwungene, systemwidrige und verfassungsrechtlich bedenkliche Rentenkürzungen dar. Der SoVD spricht sich deshalb für eine Abschaffung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten aus.

Die Anhebung des Referenzalters führt zu einem höheren Abschlagsvolumen

Der Vorschlag, das Referenzalter bei den Erwerbsminderungsrenten auf das vollendete 65. Lebensjahr anzuheben, würde zudem zu einem höheren Abschlagsvolumen bei den Erwerbsminderungsrenten führen. Zwar soll die Abschlagsuntergrenze von 60 Jahren parallel zum Referenzalter um zwei Jahre auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben werden, so dass es bei maximalen Abschlägen in Höhe von 10,8 Prozent bliebe.

Es wären jedoch weit mehr Versicherte von den Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten betroffen. Versicherte, die aufgrund körperlich belastender Tätigkeiten nicht bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres arbeiten können, wären – anders als heute – auch dann von Abschlägen betroffen, wenn ihre Erwerbsminderung zwischen dem vollendeten 63. und 65. Lebensjahr eintritt. Die Anzahl der abschlagsbehafteten Erwerbsminderungsrenten wird daher selbst dann steigen, wenn die Anzahl der Erwerbsminderungen trotz Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre konstant bliebe.

Das Erwerbsminderungsrisiko würde zum Risiko lebenslanger Armut

Mit der Rentenreform 2001 wurde ein Paradigmenwechsel in der Alterssicherungspolitik eingeleitet: Die Lebensstandardsicherung soll nicht mehr allein durch die gesetzliche Rentenversicherung als erster Säule der Alterssicherung, sondern künftig durch alle drei Säulen der Altersicherung abgedeckt werden.

Dieser Paradigmenwechsel bedeutet für das Erwerbsminderungsrisiko bereits nach geltendem Recht ein verschärftes Armutsrisiko. Denn zum einen sind Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner aufgrund des früheren Renteneintritts länger von den Dämpfungen der Rentenanpassungen betroffen. Zum zweiten berechnet sich ihre Rente auf Grundlage der vielfach niedrigeren Einkommen junger Berufsjahre. Zum dritten fehlt ihnen aufgrund des früheren Renteneintritts vielfach eine ausreichende private Altersvorsorge, zumal sie immer noch von der Riesterförderung ausgeschlossen sind.

Die mit der Anhebung des Referenzalters verbundene Verbreiterung der Abschläge wird das Armutsrisiko der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner zusätzlich verschärfen. Dies ist umso problematischer, als bis heute gesicherte empirische Befunde über die materielle Lebenssituation von Erwerbsminderungsrentnerinnen und –rentern fehlen. Der durch eine Erwerbsminderung erzwungene Austritt aus dem Erwerbsleben darf nach Auffassung des SoVD nicht zu einem Risiko lebenslanger Armut führen. Dies würde die gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung in erhebliche verfassungsrechtliche Legitimitätsprobleme bringen.

Die Abschlagshöhe nach Beitragsjahren ist verfassungsrechtlich bedenklich

Der Vorschlag, das Referenzalter für Versicherte mit 35 bzw. 40 Beitragsjahren ausnahmsweise beim 63. vollendeten Lebensjahr zu belassen, kann darüber hinaus in bestimmten Fallkonstellationen zu verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnissen führen.

Der Eintritt einer Erwerbsminderung lässt sich in zeitlicher Hinsicht nicht steuern. Ein Versicherter, der mit Vollendung des 63. Lebensjahres erwerbsgemindert wird und bereits 35 bzw. 40 Beitragsjahre zurückgelegt hat, müsste zwar keine Abschläge hinnehmen. Tritt die Erwerbsminderung hingegen einen Monat vor dem Erreichen der 35 bzw. 40 Beitragsjahre ein, müsste der Versicherte gleichen Alters hingegen lebenslange Abschläge in Höhe von 7,2 Prozent hinnehmen. Der SoVD hält dies für verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, insbesondere dann, wenn in beiden Fällen gleich hohe Beitragsvorleistungen erbracht wurden.

4. Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die geplante Anhebung der abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen von 63 auf 65 Jahre und der abschlagsbehafteten vorzeitigen Inanspruchnahme von 60 auf 62 Jahre wird mit Entschiedenheit abgelehnt. Der SoVD fordert die Bundesregierung auf, diese Leistungskürzung zu Lasten schwerbehinderter Menschen aufzugeben.

Die beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Rahmenbedingungen erlauben die geplante Anhebung der Altersgrenzen bei der Rente für schwerbehinderte Menschen nicht. Schwerbehinderte Menschen sind nach wie vor in besonderer Weise von Arbeitslosigkeit betroffen oder werden in die Frühverrentung gedrängt. Auch hier würde die geplante Anhebung der Altersgrenzen zu einem erheblichen Anstieg der Langzeitarbeitslosigkeit von schwerbehinderten Menschen führen. Die vielfältigen und anerkennenswerten Bemühungen der Bundesregierung zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation schwerbehinderter Menschen würden konterkariert.

Ferner steht eine Schwerbehinderung – wie der Eintritt einer Erwerbsminderung – nicht zur Disposition der Betroffenen. Mit der Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen würde eine wichtige Kompensationsleistung für behinderungsbedingte Nachteile verwässert. Gerade diejenigen Versicherten würden bestraft, die aufgrund ihrer Schwerbehinderung häufig eine überdurchschnittliche Energieleistung und erhebliche Anstrengungen erbringen müssen, um die Anforderungen eines langen Erwerbslebens zu bewältigen.

5. Große Witwen- und Witwerrente

Die Altersgrenze für die große Witwen- bzw. Witwerrente an Hinterbliebene mit vollendetem 45. Lebensjahr soll auf die Vollendung des 47. Lebensjahres heraufgesetzt werden. Auch dies lehnt der SoVD mit Entschiedenheit ab.

Mit der Rentenreform 2001 („Riestersche Rentenreform“) wurden bereits erhebliche Leistungskürzungen bei den Hinterbliebenenrenten verabschiedet. So wurde das Niveau der Hinterbliebenenrenten von 60 Prozent auf 55 Prozent der Versichertenrente abgesenkt. Ferner wurden Abschläge bei den Hinterbliebenenrenten eingeführt, wenn der Versicherte vor Vollendung seines 63. Lebensjahres verstirbt. Vor dem Hintergrund dieser Leistungskürzungen und der Arbeitsmarktsituation der Frauen darf die Unterhaltssicherungsfunktion der Hinterbliebenenrenten nicht weiter eingeschränkt werden.

Auch die geplante Anhebung des Referenzalters für die abschlagsfreie Inanspruchnahme von Hinterbliebenenrenten wird entschieden abgelehnt. Auf die Ausführungen zu II.3. wird verwiesen.

6. Bestandsprüfungsklausel

Die vorgeschlagene Bestandsprüfungsklausel wird mit Hinweis auf die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen abgelehnt. Dem vorliegenden Vorschlag zufolge soll die Bundesregierung ab dem Jahr 2010 alle vier Jahre über die Beschäftigungs- und Arbeitsmarktsituation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berichten und eine Einschätzung darüber abgeben, ob es bei der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre bleiben kann.

Dieser Vorschlag bedeutet nach Auffassung des SoVD einen klaren Rückschritt gegenüber der gegenwärtigen Berichtspflicht nach § 154 Abs. 4 SGB VI. Hiernach soll vom Jahr 2008 an alle vier Jahre zuerst über die Arbeitsmarkt- und Sozialverträglichkeit der Anhebung der Regelaltersgrenze berichtet und anschließend auf Grundlage dieser Erkenntnisse eine Entscheidung getroffen werden.

Die Hinausschiebung der Berichtspflicht auf das Jahr 2010 und das Vorziehen der eigentlich erst auf Grundlage dieses Berichtes zu treffenden Entscheidung macht deutlich, dass die gravierenden beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Bedenken gegen die Rente mit 67 nicht hinreichend gewürdigt werden. Daher drängen sich bereits jetzt erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vorgeschlagenen Bestandsprüfungsklausel auf. Es entsteht der Eindruck, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze gerade ohne Rücksicht auf ihre Arbeitsmarkt- und Sozialverträglichkeit durchgesetzt werden soll.

7. Modifizierte Schutzklausel / Nachholfaktor

Die seitens der Koalitionsarbeitsgruppe Rentenversicherung vereinbarte Modifikation der Schutzklausel lehnt der SoVD ebenfalls mit Entschiedenheit ab. Mit der hier vorgeschlagenen Regelung wird die Schutzklausel nicht nur modifiziert, sondern zu Lasten der Rentnerinnen und Rentner reduziert.

Die Schutzklausel wurde im Zusammenhang mit dem Nachhaltigkeitsfaktor im Rahmen der Rentenreform 2004 eingeführt. Der Nachhaltigkeitsfaktor soll die Relation zwischen Rentenbeziehenden und Beitragszahlenden bei den Rentenanpassungen berücksichtigen. Er wirkt sich dann als Kürzungsfaktor aus, wenn der Anteil der Rentenbeziehenden gegenüber dem Anteil Beitragszahlenden steigt (beispielsweise auch bei einer weiteren Verschlechterung der Arbeitsmarktsituation). Die Schutzklausel (§ 68 Abs. 5, § 255e Abs. 5 SGB VI) bezweckt, negative Rentenanpassungen („Minusanpassungen“) durch den Nachhaltigkeitsfaktor bei geringer, aber positiver Lohnentwicklung auszuschließen.

Die Dämpfungen des Nachhaltigkeitsfaktors, die infolge der geltenden Schutzklausel nicht realisiert werden, sollen dem Vorschlag der Koalitionsarbeitsgruppe Rentenversicherung zufolge durch eine pauschale Halbierung künftiger Rentenanpassungen nachgeholt werden. Diese vorgeschlagene Modifikation der Schutzklausel kommt der Einführung des Nachholfaktors in der Rentenanpassungsformel gleich. Die Schutzklausel würde nicht nur „modifiziert“, sondern in ihrer Schutzwirkung ausgehöhlt und zu Lasten der Renterinnen und Rentner eingeschränkt.

Die vorgeschlagene Modifikation der Schutzklausel verletzt darüber hinaus das Prinzip der Lohn orientierten Rentenanpassung, das insbesondere durch das Bundessozialgerichtsurteil zur Rentenanpassung 2000 bestätigt wurde. Ziel der Lohn orientierten Rentenanpassung ist, die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der aktuellen Entwicklung der Löhne und Gehälter sicherzustellen. Mit der hier vorgeschlagenen Modifikation der Schutzklausel würden zusätzlich zu der aktuellen Entwicklung des Verhältnisses zwischen Beitragszahlenden und Leistungsbeziehenden auch die entsprechenden Entwicklungen weit zurückliegender Jahre berücksichtigt. Dies bedeutet aus Sicht des SoVD eine willkürliche Kürzung von künftigen Rentenanpassungen.

Die Halbierung künftiger Rentenanpassungen würde die Rentnerinnen und Rentner zudem weiter von der allgemeinen Lohn- und Wohlstandsentwicklung ausgrenzen. Nach den drei Nullrunden der vergangenen Jahre, die bereits zu erheblichen Kaufkraftverlusten geführt haben, werden mit der hier vorgeschlagenen Modifikation der Schutzklausel weitere Kaufkraftverluste ab dem Jahr 2011 gesetzlich festgelegt.

Die Modifikation der Schutzklausel begegnet daher auch verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundessozialgericht hat in seinem zuvor genannten Urteil aus dem Jahr 2002 erkannt, dass das grundgesetzlich geschützte Teilhaberecht der Rentnerinnen und Rentner jedenfalls dann verletzt ist, wenn die Renten unterhalb der Inflationsrate angepasst werden, obgleich die Lohnentwicklung eine Anpassung zumindest in Höhe der Inflationsrate zuließe. Die Modifikation der Schutzklausel läuft genau auf diese willkürliche Kürzung hinaus: Rentenanpassungen sollen trotz positiver Lohnentwicklung und ohne Rücksicht auf etwaige Kaufkraftverluste um die Hälfte gekürzt werden.

III. Schlussbemerkungen

Die Rentenpolitik der vergangenen Jahre war von tief greifenden Leistungseinschnitten zu Lasten der Renterinnen und Rentner bestimmt: Die zahlreichen Eingriffe in die Rentenanpassungen (Inflationsanpassung 2000, Nullrunden), die Einführung von Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Renten für schwerbehinderte Menschen im Jahr 2001, die höheren Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen in der Krankenversicherung, der volle Pflegeversicherungsbeitrag auf Renten, die Abschaffung der bewerteten Anrechnungszeiten für Schul- und Hochschulausbildung und viele andere Maßnahmen haben zu erheblichen Belastungen für Rentnerinnen und Rentner geführt.

Die Rentnerinnen und Rentner, aber auch die heutigen Versicherten haben mit diesen Leistungseinschnitten erhebliche Vorleistungen erbracht. Ungeachtet dessen sollen mit der Anhebung der Altersgrenzen in der Rentenversicherung und der Modifikation der Schutzklausel bei den Rentenanpassungen weitere Leistungseinschnitte verabschiedet werden.

Dies ist aus Sicht der Versicherten, Rentnerinnen und Rentner mit aller Entschiedenheit abzulehnen. Das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung und ihre Akzeptanz bei Versicherten, Rentnerinnen und Rentnern dürfen keinen weiteren Schaden nehmen. Die gesetzliche Rentenversicherung hat sich als solidarisches Alterssicherungssystem bewährt und darf deshalb nicht in eine verfassungsrechtliche Legitimitätskrise gebracht werden.

Die gesetzliche Rentenversicherung steht vor großen Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Erosion ihrer Solidargemeinschaft. Diese Herausforderungen gilt es nach Überzeugung des SoVD, mit und nicht gegen die Betroffenen zu bewältigen. Oberstes Ziel sollte daher die Stärkung des Solidaritätsprinzips und des Generationenvertrages sein, die Grundpfeiler für das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung und ihre Akzeptanz bei Versicherten, Rentnerinnen und Rentnern sind. Der SoVD spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, langfristig alle Erwerbstätigen in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. In einem ersten Schritt sollte die wachsende Zahl von Erwerbstätigen ohne obligatorische Alterssicherung in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden.



Pressestelle
Frau Dorothee Winden
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