EStÄR 2008: Regierung kürzt Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer
Der Bundesrat hat am 28.11.2008 der Einkommensteueränderungs-Richtlinie (EStÄR) zugestimmt. Damit gelten für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ab sofort neue steuerliche Regelungen für Pensionszusagen.
Neues Mindest-Pensionsalter für beherrschende GGF
Bislang war für die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellungen an beherrschende GGF ein Mindest-Pensionsalter von 65 Jahren vorgeschrieben. Auch wenn die Pensionszusage ein früheres Pensionsalter vorsah, durfte dies bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen nicht angesetzt werden. Begründet wurde dieses Regelung damit, dass es unwahrscheinlich sei, dass beherrschende GGF Ihre zugesagte Altersleistung tatsächlich vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen.
Mit der Änderung des R 6a (8) EStR wurde das steuerliche Mindest-Pensionsalter jahrgangsabhängig in zwei Stufen an die neuen Regelaltersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst:
Geburtsjahrgänge Steuerliches Mindest-Pensionsalter
bis 1952 65 Jahre
ab 1953 bis 1961 66 Jahre
ab 1962 67 Jahre
Für schwer behinderte Menschen gelten niedrigere Mindest-Pensionsalter.
Keine Übergangsfrist für die Anwendung
Die neuen Regelungen gelten ab sofort, sowohl für neu einzurichtende Pensionszusagen als auch für bereits bestehende Pensionszusagen an beherrschende GGF.
Bedeutung in der Praxis
Die Neuregelung wirkt sich bei allen beherrschenden GGFs aus, die 1953 oder später geboren wurden. Durch die Verteilung des Finanzierungsaufwands über einen bis zu 2 Jahre längeren Zeitraum, fällt der Pensionsrückstellungsverlauf insgesamt niedriger aus. Bei bestehenden Pensionszusagen können die Rückstellungen im Vergleich zur bisherigen Regelung um bis zu 15% niedriger ausfallen. Die Folge sind höhere zu versteuernde Gewinne.
Die Lösung: wertgleiche Anpassung der Zusage
Durch eine wertgleiche Anpassung der Pensionszusage kann die Reduktion der Pensionsrückstellungen in vielen Fällen weitgehend vermieden werden. Wir empfehlen daher allen Arbeitgebern dringend, Ihre bestehenden Pensionszusagen an beherrschende GGF noch vor Jahresende überprüfen zu lassen und gegebenenfalls anzupassen. Ein entsprechendes Angebot finden Sie im Anhang zu dieser Information.
Wichtig: Damit Sie noch rechtzeitig vor Jahresende reagieren können, garantieren wir für alle Aufträge bis 19.12.2008 die Bearbeitung bis zum 23.12.2008. Garantiert – oder die Prüfung ist kostenlos!
Sonstige Auswirkungen der neuen EStÄR
Zusätzlich zur Verringerung der Rückstellungen nach § 6a EStG kann es durch die steuerlich bedingte Änderung des Pensionsalters zu unterschiedlich hohen Rückstellungen in der Steuer- und Handelsbilanz kommen. Denn es ist derzeit noch nicht absehbar, ob der neue Bewertungsansatz auch für die Handelsbilanz uneingeschränkt gilt. Auch deshalb empfiehlt sich eine Anpassung der Zusage, um zusätzliche Kosten für versicherungsmathematische Gutachten einzusparen.
Wir empfehlen dringend, auch bei Neueinrichtungen von rückgedeckten U-Kassen für GGF die Versorgung auf die aktuelle Regelaltersgrenze abzustellen. Andernfalls könnte es zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs der Zuwendungen kommen.
Erleichtert wurde dagegen die Kombination von U-Kasse und Pensionszusage für einen GGF, sofern keine steuerschädliche Doppelfinanzierung vorliegt. Zukünftig führt die Mitgliedschaft in einer Gruppen-U-Kasse nicht mehr automatisch zum Verbot der Rückstellungsbildung.
Alle Änderungen im Detail
Alle Änderungen bei der GGF-Versorgung durch das EStÄG sowie deren praktische Auswirkungen werden im Detail im febs-Praxisseminar „BAV für Gesellschafter-Geschäftsführer“ am 16./17. Dezember 2008 besprochen. Info und Anmeldung unter www.febs-consulting.de/akademie.
Ihr Ansprechpartner
Herr Manfred Baier
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-20
E-Mail: manfred.baier@febs-consulting.de
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