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09.12.2008 - dvb-Presseservice

EStÄR 2008: Regierung kürzt Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer

Der Bundesrat hat am 28.11.2008 der Einkommensteueränderungs-Richtlinie (EStÄR) zugestimmt. Damit gelten für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ab sofort neue steuerliche Regelungen für Pensionszusagen.

Neues Mindest-Pensionsalter für beherrschende GGF

Bislang war für die Berechnung der Höhe der Pensionsrückstellungen an beherr­schende GGF ein Mindest-Pensionsalter von 65 Jahren vorgeschrieben. Auch wenn die Pensionszusage ein früheres Pensionsalter vorsah, durfte dies bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen nicht angesetzt werden. Begründet wurde dieses Regelung damit, dass es unwahrscheinlich sei, dass beherrschende GGF Ihre zugesagte Altersleistung tatsächlich vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen.

Mit der Änderung des R 6a (8) EStR wurde das steuerliche Mindest-Pensionsalter jahr­gangsabhängig in zwei Stufen an die neuen Regelaltersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst:

Geburtsjahrgänge                       Steuerliches Mindest-Pensionsalter

bis 1952                                              65 Jahre

ab 1953 bis 1961                                  66 Jahre

ab 1962                                               67 Jahre

Für schwer behinderte Menschen gelten niedrigere Mindest-Pensionsalter.

Keine Übergangsfrist für die Anwendung

Die neuen Regelungen gelten ab sofort, sowohl für neu einzurichtende Pensions­zusagen als auch für bereits bestehende Pensionszusagen an beherrschende GGF.

Bedeutung in der Praxis

Die Neuregelung wirkt sich bei allen beherrschenden GGFs aus, die 1953 oder später geboren wurden. Durch die Verteilung des Finanzierungsaufwands über einen bis zu 2 Jahre längeren Zeitraum, fällt der Pensionsrückstellungsverlauf insgesamt niedriger aus. Bei beste­henden Pensionszusagen können die Rückstellungen im Vergleich zur bisherigen Regelung um bis zu 15% niedriger ausfallen. Die Folge sind höhere zu versteuernde Gewinne.

Die Lösung: wertgleiche Anpassung der Zusage

Durch eine wertgleiche Anpassung der Pensionszusage kann die Reduktion der Pensionsrückstellungen in vielen Fällen weitgehend vermieden werden. Wir empfehlen daher allen Arbeitgebern dringend, Ihre bestehenden Pensionszusagen an beherr­schende GGF noch vor Jahresende überprüfen zu lassen und gegebenenfalls anzu­passen. Ein entsprechendes Angebot finden Sie im Anhang zu dieser Information.

Wichtig: Damit Sie noch rechtzeitig vor Jahresende reagieren können, garantieren wir für alle Aufträge bis 19.12.2008 die Bearbeitung bis zum 23.12.2008. Garantiert – oder die Prüfung ist kostenlos!

Sonstige Auswirkungen der neuen EStÄR

Zusätzlich zur Verringerung der Rückstellungen nach § 6a EStG kann es durch die steuerlich bedingte Änderung des Pensionsalters zu unterschiedlich hohen Rück­stellungen in der Steuer- und Handelsbilanz kommen. Denn es ist derzeit noch nicht absehbar, ob der neue Bewertungsansatz auch für die Handelsbilanz uneingeschränkt gilt. Auch deshalb empfiehlt sich eine Anpassung der Zusage, um zusätzliche Kosten für versicherungsmathematische Gutachten einzusparen.

Wir empfehlen dringend, auch bei Neueinrichtungen von rückgedeckten U-Kassen für GGF die Versorgung auf die aktuelle Regelaltersgrenze abzustellen. Andernfalls könnte es zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs der Zuwendungen kommen.

Erleichtert wurde dagegen die Kombination von U-Kasse und Pensionszusage für einen GGF, sofern keine steuerschädliche Doppelfinanzierung vorliegt. Zukünftig führt die Mitgliedschaft in einer Gruppen-U-Kasse nicht mehr automatisch zum Verbot der  Rückstellungsbildung. 

Alle Änderungen im Detail

Alle Änderungen bei der GGF-Versorgung durch das EStÄG sowie deren praktische Auswirkungen werden im Detail im febs-Praxisseminar „BAV für Gesellschafter-Geschäftsführer“ am 16./17. Dezember 2008 besprochen. Info und Anmeldung unter www.febs-consulting.de/akademie.

Ihr Ansprechpartner



Herr Manfred Baier
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-20
E-Mail: manfred.baier@febs-consulting.de

febs Consulting GmbH
Am Hochacker 3
85630 Grasbrunn/München
http://www.febs-consulting.de/