Eigenes Vermögen eines Unterhaltsempfängers und Abziehbarkeit der Unterhaltszahlungen
Unterhaltszahlungen sind nur abiehbar, wenn ein Unterhaltspflicht besteht, weil der Empfänger bedürftig ist. In die Prüfung, ob ein Unterhaltsempfänger ein nur geringes Vermögen i. S. v. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG besitzt, sind laut FG Münster auch Ver ...