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03.02.2009 - dvb-Presseservice

Entgeltliche Beratung für Makler erweitert

Erleichterung für Vermittler an der Grenze zu Schweiz

Das vom Bundestag am 21. Januar 2009 beschlossene Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III) enthält zwei Änderungen der Gewerbeordnung, die Versicherungsmakler im Firmengeschäft und Vermittler in der Grenzregion Schweiz betreffen. Demnach erhalten Versicherungsmakler bei Unternehmens- und Belegschaftsgeschäften die Erlaubnis, mit Privatkunden Honorarberatungen in Versicherungsfragen durchzuführen. Diese müssen nicht das Ziel haben, zu einem Versicherungsabschluss zu führen.

„Die Gesetzesänderung hat insofern Bedeutung, weil die rein rechtliche Beratung in Versicherungsangelegenheiten gegenüber Privatkunden nicht durch die Gewerbeerlaubnis als Versicherungsmakler abgedeckt ist, sondern allein Versicherungsberatern vorbehalten ist“, sagt BVK-Hauptgeschäftsführer Gerd Pulverich. „Die Praxis zeigte aber, dass Versicherungsmakler bei der Beratung von Unternehmen wegen der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung oder einer Gruppenversicherung oft auch mit der Einzelberatung von Arbeitnehmern beauftragt werden. Der Bundestagsbeschluss ist deshalb zu begrüßen. Inkonsequent an der Gesetzesänderung ist jedoch, dass Versicherungsvertreter, die die gleichen Beratungsleistungen erbringen, von der Änderung nicht begünstigt werden.“

Mit der zweiten Änderung wird die grenzüberschreitende Tätigkeit deutscher Vermittler in der Schweiz und umgekehrt schweizerischer Vermittler in Deutschland erleichtert. Beide Vermittlergruppen dürfen Versicherungen im jeweils anderen Land vermitteln, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der EU-Vermittlerrichtlinie erfüllen. Da die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied ansonsten von der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der EU ausgenommen wäre, hat diese Gesetzesänderung für Vermittler im grenznahen Raum zur Schweiz Bedeutung. Diese zweite Änderung tritt allerdings erst in Kraft, wenn ein bilaterales Abkommen mit den Eidgenossen abgeschlossen werden konnte.

Dagegen soll die Erweiterung der Rechtsberatungs-Erlaubnis für Versicherungsmakler unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten, also nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Dies setzt allerdings die Zustimmung des Bundesrates voraus. Hierfür steht ein Termin noch nicht fest.

Mit dem MEG III sollen kleine und mittelständische Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet werden. Dazu gehören beispielsweise verschiedene Pflichten, an amtlichen Statistiken durch Informationszulieferung teilzunehmen. Der BVK hat bereits in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2008 zu dem Gesetzentwurf des MEG III dargelegt, dass darin die bürokratischen Mehrbelastungen für Versicherungsvermittler unberücksichtigt bleiben. Insbesondere das seit 2008 geltende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit seiner Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) legt den Versicherungskaufleuten extensive Beratungs- und Informationspflichten auf. Nach Einschätzung des BVK hat sich der Zeitaufwand für die Versicherungsvermittlung seitdem für die Versicherungskaufleute auf mehr als das Vierfache erhöht.



Herr Hans-Dieter Schäfer
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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