Anzeige
29.03.2007 - dvb-Presseservice

Entgeltumwandlung: Treuhand, Zillmerung und Haftung, falsche Inanspruchnahme

Seit ein gesetzlicher Anspruch der Arbeitnehmer auf die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung geschaffen worden ist, wird immer stärker die Haftung der Beteiligten Parteien (Arbeitgeber, Versicherungsmakler, Steuerberater, Rechtsanwalt) diskutiert. Die Rechtsprechung musste zu diesen Themen entweder neue Wege beschreiten, oder hat – wie jüngst – bereits bekannte bestätigt.

2005: Zillmerung

Neben der bereits existierenden Möglichkeit der "Vertragsübernahme" durch den Neuarbeitgeber ist 2005 die sogenannte "Portabilität" eingeführt worden, die als Recht des Arbeitnehmers ausgestaltet ist, die wertgleiche Anwartschaft „mitzunehmen“. Dies führte zu der Fragestellung, ob der Arbeitgeber für durch die Zillmerung „verbrauchte“ Beiträge haften muss. Das ArbG Stuttgart vom 17. Januar 2005, AZ: 19 Ca 3152/04 hatte hierzu erstmals entschieden und ausgeführt, dass zumindest dann, wenn über die Zillmerung aufgeklärt worden ist, der Arbeitgeber nicht haften muss. Dagegen lässt sich die Behauptung, dass der Arbeitgeber unabhängig der Aufklärung immer haften muss, nicht aus den Urteilsgründen herauslesen. Jedenfalls mahnt die Tatsache, dass das Urteil des ArbG Stuttgart bislang eine Einzelentscheidung geblieben ist, zur Besonnenheit.

2007: Entgeltumwandlung und Treuhandverhältnis

Ebenso wurde das Thema der treuhänderischen Stellung des Arbeitgebers hinsichtlich der eingezahlten Versicherungsbeiträge im Rahmen einer arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung diskutiert.

Diese Frage ist jüngst Inhalt einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts gewesen. Mit Urteil vom 18.1.2007 (12 U 185/06) hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung kein treuhänderisches Rechtsgeschäft begründet, und folgte damit der bereits bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung:

Aus den Gründen:

„Ein Treuhandverhältnis setzt voraus, dass der Treuhänder dinglich wirksam nach Maßgabe des schuldrechtlichen Innenverhältnisses über das Vermögen verfügen kann, das wirtschaftlich dem Treugeber zuzuordnen ist. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die Entgeltumwandlung nicht erfüllt.“

„Dass sie (Anm. d. Verf: die Entgeltumwandlungsabrede) im Fall der Direktversicherung dazu führte, dass der Arbeitgeber bei der Prämienzahlung über Vermögen verfügt, welches ihm von den Arbeitnehmern treuhänderisch anvertraut worden wäre, ist aber bislang – soweit ersichtlich – nur vereinzelt und ohne nähere Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Bejahung eines Treuhandverhältnisses vertreten worden (so – für die Frage der Aussonderung des Rückkaufswerts und für eine besondere Vertragsgestaltung – OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 798 f.; MünchKomm-Ganter, InsO, § 47 Rz. 319 m.w. N.). Der Senat vermag dieser Auffassung gerade im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 100 = ZIP 2001, 2235) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG ZIP 2004, 124 = ZInsO 2004, 104, dazu EWiR 2004, 391 (Bezani/Richter)) nicht beizutreten.“

Das Oberlandesgericht ließ allerdings die Revision zu, weil eine gegenteilige Entscheidung des OLG Düsseldorf (im Urteil bereits zitiert) aus 1992 existiert. Es bleibt aber zu erwarten, dass die bundesgerichtliche Rechtssprechung bestätigt wird.

Jedenfalls sollte – hinsichtlich sämtlicher Fragestellungen – wenn eine Inanspruchnahme des Beraters oder des Arbeitgebers vorliegt, genau geprüft werden, welche Ansprüche wie begründet werden. Gegebenenfalls liegt schlichtweg eine falsche Inanspruchnahme vor, die ihrerseits Gegenansprüche begründen könnte.



Herr Mario Prudentino
Tel.: 040 – 49 29 85 78

Mario Prudentino
Rechtsanwalt in Hamburg
Brahmsallee 31
20144 Hamburg
www.prudentino.de