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01.11.2005 - dvb-Presseservice

Entgeltumwandlung im neuen Licht bei Abschluss von Betriebsrenten ist Umsicht geboten

Problematik der „Zillmerung“ bei der Durchführung der arbeitnehmerseitig finanzierten betrieblichen Altersvorsorge

Nach der Klage eines Arbeitnehmers hat das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom 17. Januar 2005) erstmals zur Frage der Haftung der Arbeitgeber bei sogenannten gezillmerten Versicherungsverträgen im Rahmen einer Entgeltumwandlung entschieden. Bei gezillmerten Verträgen werden die Abschlusskosten von den in den ersten Jahren eingezahlten Beiträgen einbehalten, so dass der Rückkaufswert in dieser Zeit nur einen Bruchteil der eingezahlten Beiträge widerspiegelt. Rechtsanwalt Mario Prudentino zu den Hintergründen:

Was ist zunächst unter Entgeltumwandlung im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu verstehen?

Entgeltumwandlung bedeutet, dass Entgeltbestandteile des Arbeitnehmers in eine betriebliche Altersversorgung fließen. Es liegt also eine arbeitnehmerfinanzierte Betriebsrente vor. Entgeltumwandlung kann in vielen Formen durchgeführt werden, weitläufig bekannt ist die so genannte Direktversicherung. Eine Besonderheit ist dabei, dass der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer wird, der Arbeitnehmer zahlt lediglich ein. Wird für die Direktversicherung ein gezillmerter Vertrag gewählt, werden die Abschlusskosten des Vertrages von den Versicherungen von den Beiträgen in den ersten Jahren abgezogen.

Welche Problematik ergibt sich daraus?

In dieser Konstellation ergibt sich folgendes Problem: der Arbeitgeber haftet einerseits nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gegenüber dem Arbeitnehmer für eingezahlte Gelder aus Entgeltumwandlung; gleichzeitig ist in den ersten Jahren aus dem Versicherungsvertrag nur eine geringe Deckung dieses arbeitgeberseitigen Risikos vorhanden, weil der Rückkaufswert, auf den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung Anspruch hat, um die Abschlusskosten gekürzt wurde. Da der Arbeitgeber aber gegenüber dem Arbeitnehmer selbst für den vollen Wert haftet, muss er für die Differenz gerade stehen. Letztlich geht es um die Frage: wie viel hat der Arbeitnehmer einbezahlt, und wie viel bekäme er beim Verlassen des Betriebs vom Arbeitgeber ausgezahlt?

Was passiert nun, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet?

Der Arbeitgeber muss nun einen Anspruch des Arbeitnehmers bedienen, für den er keine irgendwie gearteten Rücklagen gebildet hat, weil er auf den Rückkaufswert vertraut hat, ein Rückkaufswert aber zunächst – auf Grund der Zillmerung und der Stornogebühren,– praktisch nicht vorhanden ist. Jetzt muss er aus anderer Quelle diese Verbindlichkeit bedienen, anders ausgedrückt: Die Liquidität leidet.

Der Arbeitnehmer wiederum wird in seiner Erwartung, eine Anwartschaft aus arbeitnehmerseitig finanzierter bAV anzusparen, enttäuscht, wenn er bei Verlassen des Betriebes u. U. nur einen Bruchteil der eingezahlten Gelder ausgezahlt bekommt, nicht zu sprechen von dem - je nach Versicherungsvertrag - möglichen Verlust der Zusatzversicherungen wie bspw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsschutz oder Hinterbliebenenversorgung.

Überspitzt formuliert: ich kann als Arbeitnehmer bspw. 8 Jahre lang aus meinem Entgelt eine Betriebsrente ansparen, wechsele 5-mal meinen Arbeitsplatz, und habe bei ungünstiger Vertragsgestaltung praktisch nichts für mein Alter zurückgelegt und die Hinterbliebenenversorgung sowie die Berufsunfähigkeitsversicherung verloren.

Nun klagte zum ersten Mal ein Arbeitnehmer gegen diese Verfahrensweise - und bekam Recht. Wie begründete das Gericht sein Urteil?

Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu, und zwar in Höhe der fehlenden Beiträge. Das Gericht begründete dies mit der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das Risiko, das mit dem von ihm gewählten Versicherungstarif verbunden ist, zu informieren, damit dieser den möglicherweise entstehenden Schaden kalkulieren und ggf. von einer Entgeltumwandlung Abstand nehmen kann.

Was kann der Arbeitgeber nun tun?

Pauschale Empfehlungen können nicht abgegeben werden, allerdings ist eines klar: vor Abschluss einer arbeitnehmerseitig finanzierten bAV sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer genau prüfen, welche Art von Versicherungsvertrag abgeschlossen wird. Das Problem ist allerdings, dass im Direktversicherungsmarkt gezillmerte Verträge marktgängig sind. Und: gerade die Kleinst- und Kleinunternehmen lösen die Frage der betrieblichen Altersversorgung meistens über Kollektivverträge für eine Direktversicherung.

Dem Arbeitgeber wies das ArbG Stuttgart allerdings einen Weg, wie mit dieser Situation umzugehen sei, nämlich mit einer umfassenden Aufklärung. Auf den durch den gezillmerten Vertrag entstehenden Schaden sollten die Arbeitnehmer zumindest vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung hingewiesen werden, und die Arbeitnehmer sollten auch wirklich wissen, worauf sie sich einlassen.

Besteht denn seitens des Versicherungsmaklers eine Regresshaftung?

Der Regressanspruch würde zunächst einmal ein Aufklärungsverschulden des Maklers gegenüber dem Arbeitgeber voraussetzen. In naher Zukunft wird Deutschland wohl die EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie umsetzen. Der Professionalisierungsdruck wird sicher in das Verhältnis Makler-Arbeitgeber-Arbeitnehmer einstrahlen.Insgesamt sollten daher Unternehmen und Versicherungsmakler ihre Aufklärungspflichten nicht unterschätzen. Weitere Informationen und Hintergründe habe ich unter www.betriebsrente-mittelstand.de zusammengestellt.



Kanzlei Mario Prudentino c/o Common Sense – Marketing + Kommunikation
Frau Silke Britz
Tel.: 040 - 43213550
Fax: 040 - 43213557
E-Mail: mh@dvbberlin.de

Mario Prudentino
Rechtsanwalt in Hamburg
Brahmsallee 31
20144 Hamburg
Deutschland
www.prudentino.de

Rechtsanwalt Mario Prudentino versteht sich als erster Ansprechpartner im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts. Sein Dienstleistungsspektrum umfasst außerdem Angelegenheiten im deutsch-italienischen Zivil- und Handelsverkehr. Er unterstützt seine Mandanten an der Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Recht, die die betriebliche Praxis widerspiegelt. Geschätzt wird besonders die Kommunikation und der interdisziplinäre Ansatz in Verbindung mit der interkulturellen Kompetenz. Herr Prudentino betreut mittelständische Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler sowie Privatmandanten. Weitere Informationen unter www.prudentino.de

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