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08.02.2011 - dvb-Presseservice

Entschädigung wegen Videoüberwachung

Wird ein Arbeitnehmer monatelang am Arbeitsplatz durch eine Videokamera überwacht, kann er vom Arbeitgeber eine Entschädigung wegen Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verlangen. Dies entschied der D.A.S. zufolge das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt a. M. (Az. 7 Sa 1586/09).

Hintergrundinformation:

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet, dass jeder von uns selbst über seine personenbezogenen Daten bestimmen kann – also zum Beispiel darüber, wer welche Informationen bekommt und an wen er die Daten weitergeben darf. Dieses Recht ist nirgendwo ausdrücklich niedergeschrieben, wird aber aus dem im Grundgesetz garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet. Die praktische Umsetzung bereitet jedoch oft Schwierigkeiten, da viele alltägliche Geschäfte gar nicht mehr durchgeführt werden können, ohne einer im Grunde unkontrollierbaren Datenweitergabe zuzustimmen – wie etwa beim Unterschreiben des EC-Karten-Belegs an der Supermarktkasse. Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war in der Nähe des Eingangsbereichs in einem Büro beschäftigt. Ihr Arbeitgeber hatte im Juni 2008 im Eingangsbereich eine Videokamera aufgehängt, die nicht nur den Eingang, sondern auch den Arbeitsplatz der Frau überwachte. Diese klagte im Oktober 2008 auf Entschädigung wegen Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitgeber wehrte sich: Die Kamera diene ihrem Schutz und sei ohnehin nicht immer eingeschaltet. Das Urteil: Das Gericht entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die Kameraüberwachung unverhältnismäßig gewesen sei und das Persönlichkeitsrecht der Frau verletzt habe. Die Kamera hätte auch ausschließlich auf den Eingang gerichtet werden können. Ob sie ständig oder nur gelegentlich aufzeichne, sei unwichtig, da trotzdem für die Mitarbeiterin ein erheblicher Überwachungsdruck entstünde. Ohne einen Anspruch auf Entschädigung blieben Verletzungen von Würde und Ehre des Menschen ohne Folgen für den Verantwortlichen. Das Gericht hielt 7.000 Euro hier für angemessen.

Hessisches Landesarbeitsgericht; Urteil vom 25.10.2010; Az. 7 Sa 1586/09




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Über die D.A.S.

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