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30.09.2008 - dvb-Presseservice

Entwurf eines BMF-Schreibens zu Wertkonten veröffentlicht

In Ergänzung zu dem vom Bundeskabinett am 13.08.2008 beschlossenen "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen" (Flexi II) hat nunmehr auch das Bundesministerium für Finanzen zu wichtigen Fragen auf dem Gebiet Wertkonten Stellung bezogen.

An der grundsätzlichen steuerlichen Definition von Wertkontenmodellen ändert sich im Vergleich zu den bisherigen Regelungen nichts. D.h. wer vor Fälligkeit auf Gehaltsbestandteile verzichtet, kann diese steuerfrei in ein Wertkontenmodell einbringen, um damit eine spätere Freistellung zu finanzieren. Auch an der möglichen Umbuchung von Wertguthaben in eine betriebliche Altersversorgung wird nicht gerüttelt.

Darüber hinaus führt der Entwurf eines BMF-Schreibens jedoch noch einige weitere Punkte ein, die zukünftig für die steuerliche Anerkennung eines Wertkontenmodells gelten sollen.

Die wichtigsten geplanten Neuregelungen im Einzelnen:

Begünstigter Personenkreis

Das BMF sieht die Anwendungsmöglichkeiten von Wertkonten grundsätzlich bei Arbeitnehmern i.S.d. § 1 LStDV, d.h. also Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen, nichtselbstständigen Dienstverhältnis bei einem Arbeitgeber.

Für folgende Personen sind zukünftig Sonderregelungen zu beachten:

  • Wertkonten für Organe einer Körperschaft, die befristet bestellt werden, werden steuerlich nicht mehr anerkannt. Dies wirkt sich vor allem für Vorstände aus, die in der Regel befristete Verträge haben.
  • Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen können dagegen Wertkonten steuerlich wirksam umsetzen, wenn das Modell eine Freistellung während des befristeten Vertrages möglich macht. Demnach kann für einen 45-jährigen Arbeitnehmer mit einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag kein Wertkonto eingerichtet werden, soweit dieses Wertkontenmodell nur eine Freistellung in Form des vorzeitigen Ruhestands vorsieht.
  • Steuerlich als beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer eingestufte Geschäftsführer können für sich keine Wertkonten einführen. Hier führt bereits die Gutschrift auf dem Wertkonto zum lohnsteuerlichen Zufluss.
  • Soweit Arbeitnehmer mehrheitlich am Unternehmen beteiligt sind, werden Wertkonten steuerlich ebenfalls nicht anerkannt.
Werterhaltungsgarantie

Zukünftig werden Wertkontenmodelle steuerlich nur noch anerkannt, wenn zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens, d.h. zum Zeitpunkt des Beginns einer Freistellungsphase, mindestens ein Rückfluss in Höhe der eingestellten Beiträge gewährleistet ist (Werter­haltungsgarantie). Wichtig: Diese Werterhaltungsgarantie gilt aber nicht nur zu Beginn, sondern während der gesamten Freistellungsphase, und muss auch die Kosten innerhalb des Modells erfassen. D.h. wenn aufgrund der Einzahlung in das Rückdeckungsprodukt eines Wertkontenmodells Kosten anfallen, mindert dies nicht den Betrag, für den eine Werterhaltungsgarantie greifen muss.

Zudem stellt das BMF klar, dass Wertschwankungen sowie die Minderung des Wertguthabens, z.B. durch Kosten, in der Ansparphase lohnsteuerlich unbeachtlich sind.

Abschließend hat das BMF keine Einwände, dass lediglich der Arbeitgeber die Werterhaltungsgarantie ausspricht. Vorausgesetzt, der Arbeitgeber erfüllt auch seine neuen Verpflichtungen aus dem Flexi II, u.a. eine rechtlich wirksame Insolvenzsicherung.

Der Entwurf beinhaltet zudem auch die Möglichkeit einer Werter­haltungsgarantie durch das Anlageinstitut. Dies dürfte allerdings „nur“ noch beim reinen Partizipationsmodell mit Fondsrückdeckung eine Rolle spielen. In diesem gibt der Arbeitgeber Chance und Risiko der Kapitalanlage an den Arbeitnehmer weiter und spricht gerade keine arbeitsrechtliche Werterhaltungsgarantie aus.

Sonstige Inhalte

Der Entwurf erläutert den Begriff „Auszahlung bei existenz­bedrohender Notlage“ und führt die Konsequenzen für den Fall aus, dass ein Wert­guthaben einfach, d.h. ohne existenzbedrohende Notlage, ausgezahlt wird. In diesem Fall ist das gesamte Wert­guthaben und nicht nur der aus­gezahlte Teil zu versteuern. Allerdings kann trotz zweckfremder Ver­wendung auf das in diesem Fall zu versteuernde Wertguthaben die Fünftelungsregelung nach § 34 EStG angewendet werden. Insofern könnte sich zukünftig durchaus auch in Einzelfällen eine bewusst zweckfremde Auszahlung steuerlich rechnen.

Soweit das Wertguthaben des Arbeitnehmers ausreicht, um sich zu 100% freistellen zu lassen, werden weitere Einbringungen zugunsten des Wertkontos steuerlich nicht mehr anerkannt.

Übergangsvorschriften

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer können – vorausgesetzt das  Wertkonto wurde in der Vergangenheit steuerlich anerkannt – Einbringungen ins Wertkonto steuerlich wirksam nur noch bis zum
30. September 2008 durchführen.

Unternehmen mit steuerlich anerkannten Modellen haben noch bis 31.12.2009 Zeit, die Werterhaltungsgarantie nachzureichen, d.h. die bis dahin getätigten Einbringungen ins Wertkonto werden bis dahin steuerlich auch noch anerkannt.

Praktische Auswirkungen

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Wertkonten müssen ihren Status überprüfen. Soweit sie steuerlich beherrschend sind und das Modell steuerlich anerkannt wurde, können die Betroffenen nur noch im laufenden Monat September steuerlich wirksam zugunsten des Wertkontos Entgelt einbringen.

Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht beherrschend sind, müssen ebenso wie alle Unternehmen mit Wertkontenmodellen ihre Regelungen dahingehend überprüfen, ob eine Werterhaltungsgarantie vorliegt oder nicht.

Neben den steuerlichen Anforderungen gilt es aber auch die geplanten Neuerungen rund um Flexi II im Auge zu behalten und damit die Wert­kontenvereinbarung insgesamt zu überprüfen und ggf. anzu­passen.

Weitere Informationen

Der vollständige Entwurf des BMF-Schreibens steht unter www.febs-consulting.de/aktuelles zum Download bereit. Interessierten Arbeitgebern, Beratern und Vermittlern bietet die febs Consulting am 30.10.2008 und vom 25. bis 26.11.2008 im Rahmen der febs Akademie für betriebliche Altersversorgung aktuelle Praxisseminare zum Thema Wertkonten. Infos unter www.febs-consulting.de/akademie.

Für weitere Fragen können Sie sich gerne wenden an

Ihr Ansprechpartner:



Frau Katrin Kümmerle
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