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05.01.2009 - dvb-Presseservice

E.on Hanse täuscht Gaskunden und lehnt Verjährungsverzicht ab

„Neutraler“ Gutachter ist Mitglied des Energiewirtschaftsverbandes

Mit Schreiben vom 17. Dezember (Anlage) hat sich E.on Hanse an die Gasprotestkunden gewandt, die auf die Verjährungseinrede verzichtet haben. „Der Brief ist ein Täuschungsmanöver. Kunden sollten sich nicht verunsichern lassen“, sagt Günter Hörmann, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg.

E.on Hanse behauptet, die Angemessenheit der Preiserhöhungen sei durch ein Gutachten der „neutralen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIKOM AG“ nachgewiesen worden. Dazu die Bewertung der Verbraucherzentrale: WIKOM ist von E.on Hanse beauftragt worden, nicht etwa von neutraler Seite, z.B. von einem Gericht. Es handelt sich also um ein Parteigutachten. Die mit Schreiben vom 20. November 2008 den Kunden übermittelten 1,5 Seiten beinhalten keinen nachvollziehbaren Prüfungsvorgang, wie man es von einem Gutachten erwartet, sondern nur die schlichte Behauptung der Angemessenheit des Preises. WIKOM ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Testate von WP-Gesellschaften sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Prozess kein Beweismittel und können deshalb auch nicht den Nachweis der Billigkeit erhöhter Preise ersetzen. Doch die größte Überraschung bietet die Frage: Wie kommt E.on ausgerechnet auf WIKOM? WIKOM ist Mitglied des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft!. In diesem Dachverband der Energieunternehmen sind u.a. E.on Hanse, E.on, RWE, EnBW und Vattenfall Mitglied. Es ist – vorsichtig ausgedrückt - ungewöhnlich, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in dem Branchenverband Mitglied ist, dessen Mitgliedsunternehmen sie neutral zu prüfen hat. WIKOM hat für mehrere Mitgliedsunternehmen des BDEW

Gutachten und Bescheinigungen erstellt.                                                          

Zum Beispiel für die Energieversorgung Mittelrhein GmbH am 30.6.2008 eine „Bescheinigung“ mit dem Betreff „Plausibilitätsprüfung der ausschließlich aus den Gasbezugskostenänderungen des Vorlieferanten abgeleiteten Erhöhungen bzw. Senkungen der Gaspreise der Energieversorgung Mittelrhein GmbH, seit dem 1. Januar 2004“ und dem Ergebnis: „Die Steigerungen der Einkaufspreise seit dem 1. Januar 2004 wurden somit nicht in vollem Umfang weitergegeben. Hierbei wurden Preissenkungen vollständig berücksichtigt. Eine Weitergabe der vollen Preissteigerung hätte eine stärkere Erhöhung der Gaspreise seit dem 1.Januar 2004 gerechtfertigt“.

Weitere Informationen zur WIKOM hat die Verbraucherzentrale im Internet veröffentlicht unter www.vzhh.de.

E.on Hanse lehnt in dem Schreiben vom 17. Dezember den von Gaswiderspruchskunden mit Bezug auf das Sammelklageverfahren vor dem Landgericht Hamburg angebotenen Verjährungsverzicht ab. Das Urteil in dem Sammelklageverfahren sei nicht auf alle Kunden übertragbar. Dazu die Bewertung der Verbraucherzentrale: Zwar bindet die im Sammel-verfahren zu erwartende Entscheidung nur die Prozessparteien, also die E.on Hanse AG auf der einen und die 52 Kläger auf der anderen Seiten. Doch die im Rahmen der Sammelklage zu klärenden Rechtsfragen sind identisch mit denen, die in allen anderen Streitfällen geklärt werden müssen. Es macht aber keinen Sinn, diese Antwort in 5.000 Individual-Klagverfahren vor einer Vielzahl unterschiedlicher Amtsgerichte zu suchen, wenn sie bereits im Musterverfahren vom Landgericht Hamburg gesucht und irgendwann auch gefunden wird. Bei einem Einzelstreitwert von 1.000 Euro verursacht jedes Klagverfahren – allein in der ersten Instanz - Kosten von 718 Euro. Hinzu kommen eventuell die Kosten der Sachverständigen für die Prüfung der Preiskalkulation. Will die E.on Hanse also Millionen Euro ohne Sinn und Verstand verheizen? Das Geld sollte lieber zur Senkung der Gaspreise verwendet werden. Hinzu kommt, dass nicht nur die betroffenen Familien, sondern auch die Gerichte überflüssig belastet werden.

Die Verbraucherzentrale rät den Gaskunden: Lassen Sie sich nicht täuschen und einschüchtern! Sollten Sie einen Mahnbescheid ins Haus bekommen, können sie binnen 14 Tagen Widerspruch einlegen. Ein Kreuz auf dem Vordruck, Datum und Unterschrift reichen. Wenn dann die Anspruchsbegründungsschrift von E.on kommt, sollten die betroffenen Verbraucher das Gericht ersuchen, das Verfahren bis zum Abschluss des Sammelklageverfahrens ruhen zu lassen

Weitere Informationen und Musterbriefe unter www.vzhh.de.



Herr Dr. Günter Hörmann
E-Mail: presse@vzhh.de

Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Kirchenallee 22
20099 Hamburg
http://www.vzhh.de/