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12.01.2010 - dvb-Presseservice

Erbschaftsteuer: Erneut reformiert

Wachstumsbeschleunigungsgesetz beeinflusst die Reform

Zum 1. Januar 2009 wurde das System der Erbschafts- und Schenkungssteuer reformiert. Anlass war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die unterschiedliche Bewertung verschiedener Erbschaftsgegenstände – insbesondere die Bewertung von Immobilien – kritisiert hatte. Das Wachstumsbeschleunigungs-gesetz bessert nun diese Reform nach – um Erleichterungen für Erben zu schaffen.

Hintergrundinformation:

Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer fällt an, wenn jemand Vermögen von Todes wegen erwirbt oder es geschenkt bekommt. Die Reform zum 1. Januar 2009 hat die Steuersätze für die Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel) gleich gelassen und sie für die Steuerklasse II (z. B. Geschwister) deutlich angehoben. Auch die Sätze in der Steuerklasse III (alle anderen) wurden teils erhöht. Zudem wurden neue Freibeträge eingeführt: 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder, 200.000 Euro für Enkel, 100.000 Euro für andere Personen der Steuerklasse I. In den Steuerklassen II und III beträgt der Freibetrag 20.000 Euro. Wer einen Betrieb erbt, muss seit 2009 nur noch 15 Prozent der Erbschaft versteuern. Der Rest bleibt außen vor – wenn der Betrieb bestehen bleibt und innerhalb der nächsten sieben Jahre die Gesamt-Lohnsumme bei mindestens 650 Prozent des vor dem Erbfall gezahlten Durchschnittsjahreslohnes liegt. Für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder wurde das Erben eines Hauses oder einer Wohnung steuerfrei gestellt, wenn der Erbe die Immobilie noch zehn Jahre lang als Hauptwohnsitz nutzt. Für Kinder sind nur bis zu 200 m² Wohnfläche steuerfrei. Die Neuerungen ab 1. Januar 2010: Nun wurde für Unternehmenserben die Lohnsummenfrist auf fünf Jahre reduziert. Erbracht werden muss nur noch eine Mindestlohnsumme von 400 Prozent des vorherigen Betrages. Entlässt das Unternehmen also während einer Wirtschaftskrise in gewissem Maß Mitarbeiter, hat dies keine Erbschaftssteuernachzahlung mehr zur Folge. Verbessert hat sich die Situation für Erben in der Steuerklasse II, d.h. Geschwister, Nichten und Neffen. Der Freibetrag bleibt gleich, es wird jedoch der Steuertarif gesenkt. Je nach Höhe der Erbschaft müssen nun zwischen 15 und 43 Prozent Erbschaftssteuer gezahlt werden (bisher: 30 bis 50 Prozent).

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