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12.09.2006 - dvb-Presseservice

Erneuter Wettbewerbsverstoß des Maklers Gorr

Ein von dem Versicherungsmakler Claus-Dieter Gorr über seine Gesellschaften GVM Gorr und Partner GmbH und PremiumCircle Deutschland GmbH im Internet angebotener Vergleich von privaten Krankenversicherungen ist irreführend und damit wettbewerbswidrig. Mit dieser Begründung bestätigte das Landgericht Köln in einem Urteil vom 31. August 2006 (Az 31 O 514/06) eine von der HUK-COBURG-Krankenversicherung erwirkte einstweilige Verfügung gegen Gorr und wies dessen Widerspruch zurück.

In dem untersagten Online-Vergleich konnten Interessenten 14 verschiedene Einzelkriterien mit Noten von „sehr wichtig“ bis „nachrangig“ bewerten. Die Nutzer des Vergleichs konnten dadurch den Eindruck bekommen, ein individuell auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot zu erhalten. Tatsächlich brachten Test-Vergleiche mit unterschiedlichen Vorgaben – „sparsamer Kunde“, „optimiertes Angebot“ und „Luxuskunde“ – jeweils dieselben Tarife auf den ersten beiden Plätzen. Einmal wurde sowohl bei der Einstellung „sparsamer Kunde“ als auch bei der Einstellung „Luxuskunde“ ein identisches Gesamtergebnis auf den ersten vier Plätzen ermittelt.

Gorr räumte ein, dass der Online-Vergleich ausschließlich den Leistungsumfang der Tarife vergleicht und dementsprechend der Tarif mit dem umfassendsten Leistungsspektrum regelmäßig den ersten Rang erreicht. Damit aber läuft das Ergebnis des Vergleichs auch nach Auffassung des Gerichts insbesondere den Bedürfnissen des sparsamen Kunden entgegen.

Der Versicherungsmakler Gorr und seine von ihm betriebenen Unternehmen PremiumRating GmbH und GVM Gorr und Partner GmbH waren bereits vor Jahresfrist in einem Rechtsstreit mit der HUK-COBURG-Krankenversicherung unterlegen. Seinerzeit hatte PremiumRating einen Leistungsvergleich entwickelt, in dem die Tarife mehrerer Anbieter für die Krankenvollversicherung in nicht nachvollziehbarer Weise als „nicht empfehlenswert“ eingestuft wurden. Die HUK-COBURG-Krankenversicherung erwirkte wegen erheblicher Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit des Ratings von Gorr einstweilige Verfügungen, die Gorr schließlich anerkannte.



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