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19.02.2009 - dvb-Presseservice

Erst die Arbeit, dann der Job: Wann muss der Arbeitgeber einer Nebentätigkeit zustimmen?

Nach dem Büro geht es in die Bar – aber nicht zum gemütlichen Feierabendbier mit Kollegen, sondern zum Kellnern. Für viele Beschäftigte in Deutschland gehört der Nebenjob mittlerweile zum Alltag. Über 60% aller Nebenjobber üben ihre zusätzliche Tätigkeit sogar ständig aus. Trotzdem sind meist weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber ausreichend über die rechtlichen Voraussetzungen bei Mehrfachtätigkeiten informiert. Der Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard informiert, wann Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen dürfen.

Jeder entscheidet selbst, für wen er arbeitet

Grundsätzlich gilt: Das Grundgesetz garantiert jedem Bundesbürger das Recht auf freie Berufsausübung. Das bedeutet, dass er Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstelle frei wählen kann. Deshalb bedarf es im Prinzip auch keiner ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers, um ein zweites oder gar drittes Arbeitsverhältnis einzugehen. Dennoch müssen Arbeitgeber nicht jede Nebentätigkeit ihrer Angestellten akzeptieren:

Die Ausnahme bestätigt die Regel

In bestimmten Fällen hat der Arbeitgeber das Recht, seinen Angestellten einen Nebenjob zu untersagen. Ein solcher Fall liegt vor allem dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Hauptarbeitgeber mit seinem Nebenjob Konkurrenz macht oder sich die Arbeitszeiten überschneiden. Ein hauptberuflicher Kellner hat also das Recht, vormittags einen Zeitschriftenstand neben dem Restaurant zu betreiben, in dem er abends serviert. Will er dagegen in der benachbarten Imbissbude jobben, kann sein Arbeitgeber dies unterbinden. Darüber hinaus darf auch die Arbeitsfähigkeit nicht von der Nebentätigkeit beeinträchtigt werden. Arbeitet beispielsweise eine Sekretärin bis drei Uhr morgens als DJ, hat ihr Chef genügend Gründe anzunehmen, dass dies ihre Haupttätigkeit negativ beeinflussen würde. In diesem Fall darf er ihr das Plattenauflegen laut Gesetz verbieten.

Ein Verbot einer Nebentätigkeit muss aber auch dann sachlich begründet sein, wenn der Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer verlangt, sich alle Nebenjobs genehmigen zu lassen. Darauf weist Anja-Mareen Knoop, Rechtsexpertin der Advocard Rechtsschutzversicherung, hin: „Trotz einer solchen Klausel im Vertrag darf der Arbeitgeber einen Zweitjob nur verbieten, wenn er glaubhaft machen kann, dass die Haupttätigkeit dadurch beeinträchtigt werden würde. Gelingt ihm das nicht, muss er zustimmen.“

Urlaub muss Urlaub bleiben

Während seines Urlaubs darf ein Arbeitnehmer laut Bundesurlaubsgesetz aber keiner Nebentätigkeit nachgehen. Urlaub muss der Erholung dienen. Wer sich im Urlaub dem Stress einer anderen Arbeit aussetzt, handelt grob fahrlässig und riskiert eine Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar die Kündigung. Ausnahmen sind hier ehrenamtliche Tätigkeiten oder Jobs mit einem Erholungswert, wie zum Beispiel als Fußballtrainer einer Jugendmannschaft.  Anja-Mareen Knoop, Rechtsexpertin der Advocard Rechtsschutzversicherung: „Um Missverständnissen und Schwierigkeiten vorzubeugen, sollten Sie, wenn Sie während Ihres Urlaubs einer Tätigkeit nachgehen wollen, mit Ihrem Arbeitgeber  vorher  darüber sprechen.“




Frau Sonja Frahm

Tel.: +49 40 2373 1279
Fax:
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de


Herr Bernhard Fuchs

Tel.: 089-20504158
Fax:
E-Mail: b.fuchs@brandpr.de

Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
http://www.advocard.de



Wer sich im Urlaub den Streß einer anderen Arbeit aussetzt, riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung