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17.08.2007 - dvb-Presseservice

Erste Hilfsmittel-Festbetragsfestsetzung auf Bundesebene durch Sozialgericht Berlin bestätigt

Leistungserbringerorganisationen nicht klagebefugt

Die Spitzenverbände der Krankenkassen begrüßen die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, wonach die Klagen von verschiedenen Leistungserbringerorganisationen gegen die Festbeträge für Einlagen, Inkontinenzhilfen, Stoma-Artikel und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie abgewiesen wurden. Diese sind zum 01.01.2005 erstmals mit bundesweiter Wirkung auf Basis der Bestimmungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes festgesetzt worden.

Das Urteil bestätigt die Entscheidung der Spitzenverbände, durch die die Krankenkassen Wirtschaftlichkeitsreserven in Höhe von jährlich ca. 80 Mio. Euro erschließen können. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sollen die Festbeträge eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie orientieren sich an gängigen Marktpreisen und markieren die Leistungspflichtgrenze der Krankenkassen bei den fraglichen Hilfsmittel- Produkten. Dabei sind die Festbeträge so kalkuliert, dass für die Versicherten eine aufzahlungsfreie Beschaffung möglich ist – das heißt, neben der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung ist vom Versicherten nichts aufzuzahlen.

Mindestens einmal im Jahr werden diese Festbeträge überprüft und gegebenenfalls an eine veränderte Marktlage angepasst.

Die Entscheidung:

Die Klagen, die von verschiedenen Handwerksinnungen und einem Innungsverband gegen die Festbetragsfestsetzung gemäß Paragraph 36 des fünften Sozialgesetzbuches erhoben wurden, bewertete das Sozialgericht Berlin nicht nur als unzulässig, da den Klägern die notwendige Klagebefugnis fehle, sondern versagte ihr auch inhaltlichen Erfolg. Der klägerseitigen Kritik, die Erläuterungstexte der Festbeträge seien unzulässige Abrechnungsregelungen, die einer Festbetragsfestsetzung unzugänglich seien, erteilte das Sozialgericht Berlin eine Absage. Es stellte fest, dass die in Rede stehenden Begleittexte in Zusammenhang mit der Festbetragsfestsetzung in Form einer Allgemeinverfügung allesamt nur erläuternden Charakter haben und diesen kein Regelungsgehalt im Sinne von Paragraph 31 des zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) zukomme. Die Vertragsfreiheit der Leistungserbringer, insbesondere deren Preisgestaltungsfreiheit, werde dadurch ebenfalls nicht eingeschränkt. Hinsichtlich der fehlenden Klagebefugnis der Innungen und eines Innungsverbandes bezog sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November 2004, Az.: B 3 KR 16/03, wonach die Kläger und die von ihnen vertretenen zugelassenen Hilfsmittelerbringer durch die angegriffene Festbetragsfestsetzung nicht in eigenen Rechten betroffen seien. Die Handwerksinnungen hätten zwar unter anderem die Aufgabe, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern und seien daher berechtigt, diese Interessen auch im gerichtlichen Verfahren zu verfolgen. Diese Interessen - und damit das Grundrecht der Berufsfreiheit der Leistungserbringer - seien aber gerade durch die angegriffene Festbetragsfestsetzung nicht verletzt, da sie lediglich eine Rahmenbedingung der wirtschaftlichen Betätigung betreffen, auf deren unveränderte Beibehaltung kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch bestehe. Die Festbeträge als solche konkretisierten nur, was auch ohne sie schon gelte, nämlich eine Beschränkung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei Hilfsmitteln. Die Veröffentlichung der Festbeträge mache nur transparent, in welcher Höhe aus Wirtschaftlichkeitsgründen die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für die einzelnen Hilfsmittel ende. Wird durch die Transparenzwirkung der Festbeträge auf das Marktverhalten eines Unternehmens Einfluss genommen, sei dies ein bloßer Reflex auf die Rechtsetzung, nicht aber ein Grundrechtseingriff.

Diese Pressemitteilung finden Sie auch im Internet unter www.gkv.info



Herr Joachim Odenbach
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