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15.08.2008 - dvb-Presseservice

Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten: Abschläge rechtmäßig

Bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr wird auch künftig ein Abschlag von 10,8 Prozent berücksichtigt. Das gleiche gilt bei Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte vor dem 60. Lebensjahr verstorben ist. Das bestätigte jetzt in mündlicher Verhandlung der 5. Senat des Bundessozialgerichts.

Die Entscheidungen in vier Musterprozessen erfolgten in Übereinstimmung mit dem 13. Senat des Bundessozialgerichts. Damit vertreten die jetzt in Rentenangelegenheiten zuständigen Senate des Bundessozialgerichts in der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschläge eine einheitliche Rechtsauffassung. Einer anderslautenden Position des 4. Senats wird damit nicht gefolgt. Dieser hatte das Vorgehen der Rentenversicherungsträger, bei Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres einen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent zu berücksichtigen, am 16. Mai 2006 für rechtswidrig erklärt. Diesem Urteil war die Deutsche Rentenversicherung nicht gefolgt.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover sind hierzu rund 15.000 Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren eingegangen, über die nun entschieden werden kann. Sofern allerdings gegen die Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt würde, wäre zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.



Herr Wolf-Dieter Burde
Tel.: 0511 829-2634
Fax: 0511 829-2635
E-Mail: wolf-dieter.burde@drv-bsh.de

Deutsche Rentenversicherung
Braunschweig-Hannover
Lange Weihe 2
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