Anzeige
01.06.2010 - dvb-Presseservice

Essenszuschuss ist Arbeitslohn

Arbeitsrecht

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt einen Essenszuschuss, wird dieser rechtlich als Arbeitsentgelt behandelt. Nach Mitteilung der D.A.S. entschied das Sozialgericht Aachen, dass auf Essenszuschüsse auch Sozialversicherungsbeiträge zu erheben sind.

Sozialgericht Aachen, Az. S 6 R 113/09

Hintergrundinformation:

Die Höhe des Arbeitsentgelts ist nicht nur für den Arbeitnehmer eine wichtige Größe, beispielsweise hinsichtlich seines Kontostandes, sondern sie spielt auch im Bereich der Sozialversicherung eine entscheidende Rolle. Sie wird zur Berechnung der Beiträge in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung herangezogen, sie ist entscheidend für die Höhe des Krankengeldes, des Mutterschaftsgeldes, des Arbeitslosengeldes und schließlich auch der Rente. Speziell bei zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers gibt es jedoch immer wieder Streit um die Frage, was eigentlich zum Arbeitsentgelt zählt. Der Fall: Eine Anwaltskanzlei hatte ihren fest angestellten Mitarbeitern jeden Monat einen festen Essenszuschuss zusammen mit dem Arbeitslohn überwiesen. Diese Lösung war gewählt worden, da der Arbeitgeber für die Verpflegung seiner Mitarbeiter sorgen wollte, aber keine Kantine vorhanden war. Bei einer Betriebsprüfung erfuhr der Rentenversicherungsträger von dieser Praxis und entschied, dass die Essenszuschüsse Bestandteil des Arbeitslohnes waren. Es wurden Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach erhoben. Das Urteil: Auf die Klage des Arbeitgebers hin entschied das Sozialgericht, dass die Entscheidung des Versicherungsträgers wirksam sei. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, verwies das Gericht auf die Parallelen zwischen dem Sozialversicherungs- und dem Steuerrecht. Im Einkommenssteuerrecht würden Essenszuschüsse als Lohnbestandteil bewertet. Ausnahmen gebe es nur, wenn die Mahlzeiten im Betrieb selbst kostenlos abgegeben würden oder wenn der Arbeitgeber per Barzuschuss einen Betrieb bezahle, der dann die Mahlzeiten seinerseits kostenlos an die Mitarbeiter weitergebe. Diese Rechtslage sei auf das Sozialversicherungsrecht zu übertragen und gelte auch bei Kleinbetrieben ohne eigene Kantine.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21.05.2010, Az. S 6 R 113/09




D.A.S. Marketing

Tel.:
Fax:
E-Mail: das@hartzkom.de


Frau Katja Rheude

Tel.: 089/99 84 61 24
Fax: 089/99 84 61 20
E-Mail: das@hartzkom.de

D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
www.das.de

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. mittlerweile in 16 europäischen Ländern vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Elf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. In Deutschland vertreibt die D.A.S. seit drei Jahrzehnten auch erfolgreich Schaden- und Unfallversicherungen; bei Schutzbriefen ist sie der führende Versicherer. 2008 erzielte die D.A.S. Beitragseinnahmen in Höhe von 1,1 Mrd. EUR. Die D.A.S. gehört zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zur Münchener-Rück-Gruppe, einem der weltweit führenden Risikoträger. Mehr unter www.das.de