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17.12.2008 - dvb-Presseservice

EuGH-Generalanwalt bestätigt Fremdbesitzverbot

BPI: Gutes Signal für Apotheken und die Arzneimittelversorgung

Der Generalanwalt Yves Bot hat heute seine Schlussanträge zur Europarechtskonformität der deutschen Regelungen zum Fremdbesitzverbot für Apotheken vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt. Der Generalanwalt hält die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Ziel des Gesundheitsschutzes für gerechtfertigt und sieht damit keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Dazu erklärte Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI): „Wir begrüßen das Votum des Generalanwalts. Der BPI steht hinter dem System der inhabergeführten Apotheke als Garant für unabhängige Beratung und Therapiequalität und tritt daher auch für die Beibehaltung des Grundsatzes der Apothekenpflicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ein.“

Der Generalanwalt stellte fest, dass die fraglichen nationalen Vorschriften zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen, da sie den Marktzugang von natürlichen oder juristischen Personen behindern, die in den betreffenden Mitgliedstaaten eine Apotheke eröffnen wollen. Sie seien jedoch im Hinblick auf den Gesundheitsschutz gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten könnten bestimmen, wie sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen.

Außerdem sieht der Generalanwalt einen engen Zusammenhang zwischen der Qualität der Arzneimittelabgabe und der Unabhängigkeit, die ein Apotheker bei der Erfüllung seiner Aufgabe wahren müsse. Mit dem Fremdbesitzverbot sollten die Apotheken gegen äußere Einflüsse abgeschottet werden. Durch die finanzielle Unabhängigkeit werde die freie Berufsausübung gewährleistet. Die Verknüpfung der Apothekenbetriebserlaubnis mit der Person des Apothekers sei ein wirksames Mittel, um die Ordnungsmäßigkeit der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, insbesondere weil für den Apotheker als Betreiber der Apotheke im Fall eines Berufsvergehens die Gefahr bestehe, dass ihm die Approbation und die Betriebserlaubnis entzogen werden, woraus sich schwerwiegende wirtschaftliche Folgen ergeben würden.

„Wir hoffen, dass der EuGH sich der Position des Generalanwalts anschließt“ unterstreicht Fahrenkamp. „Denn seine Feststellungen belegen, welchen Stellenwert die inhabergeführte Apotheke für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung für die Bevölkerung hat.“



Herr Wolfgang Straßmeir
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