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08.06.2010 - dvb-Presseservice

Fach-Kongress der Rechtsberater fordert gesetzeskonforme Beratung in der betrieblichen Altersversorgung zum Schutz der Verbraucher

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) forderte auf dem ersten Fachkongress zur betrieblichen Altersversorgung (bAV), zu dem der Verband am Freitag vergangener Woche nach Köln eingeladen hatte, eine Umkehr in der gängigen bAV-Beratungspraxis. In seiner Eröffnungsrede machte der BRBZ-Vorsitzende Sebastian Uckermann unmissverständlich klar, dass die aktuelle Situation nicht hinnehmbar sei. Denn in der Regel wird in der Beratungspraxis nicht zwischen der Versicherungslösung als Risikoabsicherung und den verschiedenen Rechtsgebieten unterschieden, die die Pensionsversprechen regeln. Uckermann kritisierte weiter, dass die bAV-Beratung derzeit unter anderem ausschließlich von Versicherungsmaklern, Finanzvertrieben und Beratungsgesellschaften betrieben werde, von denen die wenigsten die notwendige Erlaubnis für eine derartige Rechtsberatung haben. Damit werde das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verletzt, das der Gesetzgeber zum Schutz der Verbraucher geschaffen hat.

Der BRBZ-Vorsitzende sprach sich vor rund 150 Kongressteilnehmern dafür aus, die bAV nicht länger als Versicherungssparte aufzufassen sondern als Rechtsgebiet. Die meisten Berater verkennen das eigentliche Aufgabengebiet der bAV als Beratungstätigkeit, das zahlreiche Rechtsgebiete berührt. Daher könne die Beratung nur interdisziplinär zwischen Rechts-, Steuer- und Finanzberatern durchgeführt werden. „Jeder Beteiligte sollte nur das tun, was rechtlich erlaubt und haftungsrechtlich abgesichert ist“, so Uckermann.

Auf dem Fachkongress kamen zahlreiche hochkarätige Rechtsexperten zu Wort, die sich mit der Bedeutung des RDG und der Erlaubnispflicht der Beratung in der bAV befassten. Professor Dr. Martin Henssler, Leiter des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Köln und als Nachfolger von Professor Dr. Paul Kirchhof Präsident des Deutschen Juristentages, erklärte, dass das RDG vom Gesetzgeber als modernes Verbraucherschutzgesetz angelegt wurde, um Ratsuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Was genau eine Rechtsdienstleistung ist, regelt Paragraf 2 des RDG. Darin heißt es, dass eine Rechtsdienstleistung eine rechtliche Fragestellung in einem Einzelfall behandeln muss, die einer bestimmten Person zuzuordnen ist. Und für diese Tätigkeit ist eine gerichtliche Zulassung nötig. Im Rechtsdienstleitungsregister sind derzeit rund 640 Rentenberater eingetragen. Für diese Personen gelten besondere Qualifikationsanforderungen. Dazu gehören Sachkunde, persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

Bislang handelte die Versicherungsbranche danach, dass wer Pensionszusagen überprüft oder Zeitwertkontenmodelle einrichtet, diese Leistung als ‚erlaubte Nebenleistung’ im Zusammenhang mit seiner Haupttätigkeit, der Vermittlung von bAV-Produkten, erbringt. Nach Auffassung von Doktor Christoph Imschweiler, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Honert + Partner in München, ist diese Auslegung des RDG nicht zutreffend. Zwar sieht das Gesetz vor, dass Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, aber auf eine rechtliche bAV-Beratung trifft dies nicht zu. „Versicherungsmakler berufen sich zu Unrecht auf Paragraf 5 des RDG“, so Imschweiler.  Die rechtliche bAV-Beratung wird auch nicht durch die Paragrafen 34 d und 34 e der Gewerbeordnung (GewO) gedeckt. Denn darin werde ganz klar die Erlaubnis der Beratung in Zusammenhang mit Versicherungsverträgen geregelt. Imschweiler: „Die Beratung in der bAV geht weit über diesen Bereich hinaus und klärt unter anderem Sachverhalte im Arbeits-, Betriebsrenten- , Steuer- und Insolvenzrecht.“

Unterstützung erhielt Imschweiler von Rechtsanwalt Doktor Volker Römermann aus Hamburg. Er sprach auf dem bAV-Fachkongress vom alltäglichen Rechtsbruch und einer unerlaubten Rechtsberatung trotz restriktiver Vorgaben durch das RDG und den Bundesgerichtshof (BGH).  Römermann forderte die Spezialdienstleister in der bAV auf, sich zu entscheiden: „Entweder Rechtsberatung oder Finanzdienstleistungsvermittlung, beides gleichzeitig ist rechtswidrig.“ Eine gleichzeitige Registrierung als Rentenberater beziehrungsweise Rechtsanwalt und Finanzberater ist  nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sowie der amtlichen Begründung zum Rechtsdienstleistungsgesetz ausgeschlossen. Römermann plädierte zum Schutz der gesamten Versicherungsmaklerlandschaft dafür, im Rahmen der bAV zwingend rechtskonform zu beraten. Denn die Makler sind meist wegen mangelnden Versicherungsschutzes die ‚ersten’ Verlierer bei unerlaubter Rechtsberatung. Dieser Umstand ist den wenigsten Versicherungsvermittlern klar, ebenso wenig wie, dass Verträge nichtig sein können, denen eine unerlaubte Rechtsdienstleistung zugrunde liegt. Sobald die Beratungstätigkeit überwiegend rechtlicher Natur ist, zieht ein möglicher Beratungsfehler die persönliche Haftung nach sich. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bietet in dieser Situation keinen Schutz. Außerdem verliert der Vermittler seinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Kunden und macht sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.

Um das zu verhindern, hat der BRBZ ein Kooperationsmodell entwickelt, das der britischen Versicherer Friends Provident International als erster und bisher einziger Versicherer in Deutschland umsetzt. In einem Netzwerk aus Rechts-, Steuer- und Finanzberatern werden die Kompetenzen klar getrennt, so dass rechtssicher gearbeitet werden kann. Der Bereich der Rechtsberatung kann sauber von der Ausgestaltung der Finanzierungsfragen und der damit einhergehenden Produktauswahl getrennt werden. „Berater, die in der betrieblichen Altersversorgung qualitativ hochwertig agieren wollen, sollten die bAV nicht als Produktabsatzvehikel betrachten, sondern als Dienstleistungsbereich, der hochwertige Fachkenntnisse erfordert“, so der Appell des BRBZ-Vorsitzenden Sebastian Uckermann.“



Frau Claudia Kressel
Tel.: +49 (0)40 - 64 53 83 12
E-Mail: info@kressel-communication.de

Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche
Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V.
Siegburger Straße 126
50679 Köln
http://www.brbz.de

Über den Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ)

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. ist zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und Zeitwertkonten der führende berufsrechtliche Fachverband, der sich für die Schaffung und Gewährleistung umfassender Beratungsstandards und -sicherheit in den weiten Aufgabenfeldern der bAV und der Zeitwertkonten einsetzt. Hierzu gehört auch die explizite Herausstellung sämtlicher erlaubnispflichtiger Beratungstätigkeiten in den die bAV tangierenden Handlungsgebieten z. B. des Arbeits- und Insolvenzrechts, sowie des Betriebsrenten- und Sozialversicherungsrechts. Der Verband, mit Sitz in Köln, ist Anfang 2008 gegründet worden und wird vertreten durch die Vorstände Sebastian Uckermann (Vorsitzender) und Dr. Wolfram Türschmann, beide gerichtlich zugelassene Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung.

Weitere Informationen über den Verband finden Sie unter http://www.brbz.de.

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Fach-Kongress-der-Rechtsberater-fordert-gesetzeskonforme-Beratung-in-der-betrieblichen-Altersversorgung-zum-Schutz-der-Verbraucher-ps_18360.html