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31.08.2006 - dvb-Presseservice

Fahrzeugpapiere und Führerschein im Auto

Sprachlich macht es nicht viel Unterschied, ob nun von „fahrlässig“ oder aber von „grob fahrlässig“ die Rede ist. Versicherungstechnisch kann jedoch diese Differenzierung eine Menge Geld kosten. Denn sobald ein Versicherer das „grob fahrlässige“ Verhalten eines Kunden feststellt, braucht der Schaden nicht reguliert werden. Häufig müssen jedoch Gerichte klären, ob tatsächlich eine „grobe Fahrlässigkeit“ vorgelegen hat. Ein schon etwas älteres Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm unter dem Aktenzeichen 20 U 32/98 fiel zugunsten eines Autofahrers aus. Der Pkw-Lenker hatte Führerschein und Wagenpapiere im Auto gelassen. Dieses wurde aufgebrochen und gestohlen. Die Diebe hatten offenbar keine Probleme, den Pkw zu verkaufen, weil sich darin noch die entsprechenden Papiere befanden. Dies wertete der Kfz-Versicherer als „grobe Fahrlässigkeit“ und verweigerte die Schadenregulierung. Durfte er aber nicht, entschieden die Hammer OLG-Richter. Begründung: Im vorliegenden Fall waren die Papiere gut verborgen im Auto, also nicht von außen erkennbar, deponiert. Diese Tatsache werteten die Richter als „einfache“ und nicht als „grobe Fahrlässigkeit“. Deshalb musste der Kfz-Versicherer den Schaden regulieren.



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