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24.03.2009 - dvb-Presseservice

Falschparker riskieren ihren Führerschein

Viele Autofahrer kennen sie – die leidige Parkplatzsuche. Nach langer Suche steht der Wagen gerne mal quer, in zweiter Reihe oder ziemlich eng am Nebenmann. Ein Knöllchen ist schnell kassiert: Doch welche Rechte haben Autofahrer in solchen Situationen? Muss wegen Falschparkens der Führerschein abgegeben werden? Und unter welchen Umständen kann ein Auto abgeschleppt werden? Viele Fragen – Erich von Schassen, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG von der Kanzlei Appel & Hadenfeldt, gibt Antworten:

Kann für häufiges Falschparken der Führerschein entzogen werden?

Kaum zu glauben, aber wahr: Wenn sich bei Autofahrern die Parkverstöße häufen, droht der Entzug der Fahrerlaubnis. „Problematisch kann es ab 20 bis 30 Parkverstößen jährlich werden“, erklärt von Schassen. Dann kann von der Führerscheinstelle eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) – der sogenannte Idioten-Test – angeordnet werden. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Autofahrer, der schon die Rechtsvorschriften im ruhenden Verkehr beharrlich nicht einhält, erst recht die Vorschriften des fließenden Verkehrs missachten könnte. Fällt die MPU negativ aus, wird der Führerschein entzogen. Unabhängig davon, ob das Auto für den Alltag dringend benötigt wird. Auch eine Klage hat dann keine aufschiebende Wirkung.

Wann verjähren Strafzettel?

Laut Straßenverkehrsgesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr eine Verjährungsfrist von grundsätzlich drei Monaten. Danach erlassene Bußgeldbescheide müssen nicht gezahlt werden. Es ist aber unbedingt erforderlich, Einspruch einzulegen.

Für Bescheide, die innerhalb der Frist erlassen wurden, besteht eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. „Bei einem Bußgeldbescheid wegen Falschparkens macht es nur dann Sinn, Einspruch einzulegen, wenn man sich absolut sicher ist, dass das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht falsch abgestellt war“, sagt ROLAND-Partneranwalt von Schassen. Beweisen muss den Verstoß die Behörde.

Schützt ein Hinweiszettel vor dem Abschleppen?

Ein Hinweiszettel mit der Aufschrift „Komme gleich wieder, im Notfall bitte folgende Nummer anrufen“ reicht nicht aus. Er lässt vielmehr den Schluss auf ein häufigeres routinemäßiges Falschparken zu, was zum Abschleppen des Fahrzeugs führt. „Es muss für den Beamten erkennbar sein, dass sich der Fahrer in der Nähe aufhält und den Wagen umgehend wegfahren kann“, erklärt von Schassen.

Daher sollte auf dem Zettel hinter der Frontscheibe auch das Ankunftsdatum, die Ankunftszeit und der Ort angegeben werden, an dem sich der Fahrer aufhält. Dennoch liegt es im Ermessen des Beamten, ob der Fahrer benachrichtigt wird oder nicht. Beim Abstellen des Fahrzeugs auf Behindertenparkplätzen oder Bushaltestellen gibt es in jedem Fall keine Gnade und der Fahrer muss die Kosten tragen. Bei einem nicht grob verkehrswidrig abgestellten Fahrzeug besteht mit einem Hinweiszettel allerdings eine erhöhte Chance, vor dem Abschleppen benachrichtigt zu werden.

Wann darf ein Autofahrer andere Autos abschleppen lassen?

„Grundsätzlich kann ich andere Autos abschleppen lassen, wenn diese so geparkt sind, dass ich mit meinem Fahrzeug den Parkplatz nicht verlassen kann“, sagt von Schassen. Das ist auch der Fall, wenn ich das Auto generell heraussetzen könnte, es aber so zugeparkt ist, dass der Zutritt zum Auto versperrt wird. Wenn das Auto auf öffentlichem Gelände zugeparkt ist, sollte vorab unbedingt die Polizei verständigt und der Abschleppauftrag durch die Beamten erteilt werden. Der Auftraggeber läuft sonst Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Droht Falschparkern bei einem Unfall Mitschuld?

Wenn durch ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug anderen Fahrzeugführern die Sicht genommen wird und es so zu einem Unfall kommt, trägt der Falschparker eine Mitschuld. Das kann auch gelten, wenn das eigene falsch geparkte Fahrzeug beschädigt wird. Die Geldbuße liegt dann zwischen 10 und 40 Euro. Weitaus größere Beträge drohen, wenn Personen zu Schaden gekommen sind.

Temporäres Parkverbot – wie oft muss nach dem Auto gesehen werden?

Temporäre Parkverbotsschilder müssen vier Tage vor dem Inkrafttreten aufgestellt werden. Wer sein Auto länger unbeobachtet lässt, muss somit die Abschleppkosten tragen, wenn zwischenzeitlich ein temporäres Parkverbot eingerichtet wurde. Bei längerer Abwesenheit sollte man deshalb jemanden beauftragen, nach dem Auto zu schauen. Für privat aufgestellte Hinweise – beispielsweise ein Stuhl mit der Aufschrift „Bitte freihalten – Umzug“ – gilt dies jedoch nicht. „Derartige Hinweise können straffrei ignoriert und sogar entfernt werden“, sagt von Schassen.

Falschparken gilt noch immer als Kavaliersdelikt, kann jedoch schwerwiegende Folgen haben. Nur ein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug schützt vor rechtlichen Problemen und möglichen Strafen.




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